Zweite Abhandlung. § 10.
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ergangen, um dem germanischen Rechtsgebilde das Lebenslicht auszublasen.) ¬
II. Dennoch behauptet diese Theilgenossenschaft in weiten
Kreisen ihr Daseyn. Das Preußische Landrecht berührt sie nicht;
die Praxis hat früher die Zulässigkeit der Horizontaltheilung anerkannt?), ¬
aber seit 1865 verneint.*) Betreffs Bayerns bemerkt
Roth*), in München und seinen Vorstädten sei die Anerkennung
notorisch und die Praxis der allgemeinen Anerkennung zugeneigt.
In Württemberg hat die Ansicht gewechselt; v. Krauß sagt: „In
zwei hieher gehörigen Entscheidungen des Obertribunals vom 16. Februar ¬
und 4. Juni 1864 2) wurde die Theilungsklage für begründet
erkannt, indem unter Berufung auf v. Savigny, Wächter, Zaun“
und eine Entscheidung des Casseler OAGerichts von 1848*) ausgeführt ¬
ward: nach den Gesetzen bilde das Gebäude mit dem Boden,
auf dem es stehe, ein unzertrennliches Ganzes, die Area des Hauses
aber sei, wie Beklagter selbst nicht bestreite, für beide Eigenthümer
absolut nothwendig gemeinschaftliches Eigenthum, folglich müsse auch
das auf der Area befindliche Haus gemeinschaftlich seyn; dem Miteigenthümer ¬
aber stehe das unbedingte Recht zu, Theilung zu verlangen.s) ¬
v. Krauß fährt fort: Im Jahre 1869 lagen drei
weitere ähnliche Fälle gleichzeitig zur Entscheidung vor. Der Gerichtshof ¬
in Ellwangen hatte auch in diesen die Klage abgewiesen.
Aus Veranlassung dieser Appellationssachen hat das Obertribunal
die von ihm 1864 befolgte Ansicht, gegen welche schon in Seuffert's
Archiv XX. S. 58. Anm. 1. Bedenken geäußert worden waren, in
1) Nassau 1827; Weimar 1841; Schwarzburg=Rudolstadt 1858; Coburg
1869;
Grßh. Hessen (Bauordnung) 1881. Vergl. Roth, System III. § 233.
13.
Anm.
2) Striethorst's Archiv Bd. 36: 332; Bd. 54: 1860.
3) Strieth. Archiv Bd. 53: 4; Bd. 70: 128.
4) System III. § 233. Anm. 14.
5) Aeltere Entscheidungen seien nicht bekannt, doch scheine in der in Hufnagel's ¬
Mitthlgn. I. S. 281. angeführten Entscheidung v. 23. Juni 1834 das
Obertribunal mit den Parteien davon ausgegangen zu seyn, daß das Haus, obwohl ¬
es laut Akten nach Etagen getheilt war, der Hauptsache nach reell getheilt ¬
sei.
6) Arch. f. civ. Pr. Bd. 43. S. 211 ff.
7) Seuff. Arch. XIV, 10.
8) Vergl. Anhang b.