Metadaten : Kuntze, Johannes Emil: ¬Die Kojengenossenschaft und das Geschoßeigenthum

Zweite  Abhandlung.  §  10.
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ergangen,  um  dem  germanischen  Rechtsgebilde  das  Lebenslicht  auszublasen.) ¬

II.  Dennoch  behauptet  diese  Theilgenossenschaft  in  weiten
Kreisen  ihr  Daseyn.  Das  Preußische  Landrecht  berührt  sie  nicht;
die  Praxis  hat  früher  die  Zulässigkeit  der  Horizontaltheilung  anerkannt?), ¬
  aber  seit  1865  verneint.*)  Betreffs  Bayerns  bemerkt
Roth*),  in  München  und  seinen  Vorstädten  sei  die  Anerkennung
notorisch  und  die  Praxis  der  allgemeinen  Anerkennung  zugeneigt.
In  Württemberg  hat  die  Ansicht  gewechselt;  v.  Krauß  sagt:  „In
zwei  hieher  gehörigen  Entscheidungen  des  Obertribunals  vom  16.  Februar ¬
  und  4.  Juni  1864  2)  wurde  die  Theilungsklage  für  begründet
erkannt,  indem  unter  Berufung  auf  v.  Savigny,  Wächter,  Zaun“
und  eine  Entscheidung  des  Casseler  OAGerichts  von  1848*)  ausgeführt ¬
  ward:  nach  den  Gesetzen  bilde  das  Gebäude  mit  dem  Boden,
auf  dem  es  stehe,  ein  unzertrennliches  Ganzes,  die  Area  des  Hauses
aber  sei,  wie  Beklagter  selbst  nicht  bestreite,  für  beide  Eigenthümer
absolut  nothwendig  gemeinschaftliches  Eigenthum,  folglich  müsse  auch
das  auf  der  Area  befindliche  Haus  gemeinschaftlich  seyn;  dem  Miteigenthümer ¬
  aber  stehe  das  unbedingte  Recht  zu,  Theilung  zu  verlangen.s) ¬
  v.  Krauß  fährt  fort:  Im  Jahre  1869  lagen  drei
weitere  ähnliche  Fälle  gleichzeitig  zur  Entscheidung  vor.  Der  Gerichtshof ¬
  in  Ellwangen  hatte  auch  in  diesen  die  Klage  abgewiesen.
Aus  Veranlassung  dieser  Appellationssachen  hat  das  Obertribunal
die  von  ihm  1864  befolgte  Ansicht,  gegen  welche  schon  in  Seuffert's
Archiv  XX.  S.  58.  Anm.  1.  Bedenken  geäußert  worden  waren,  in
1)  Nassau  1827;  Weimar  1841;  Schwarzburg=Rudolstadt  1858;  Coburg
1869;
Grßh.  Hessen  (Bauordnung)  1881.  Vergl.  Roth,  System  III.  §  233.
13.
Anm.
2)  Striethorst's  Archiv  Bd.  36:  332;  Bd.  54:  1860.
3)  Strieth.  Archiv  Bd.  53:  4;  Bd.  70:  128.
4)  System  III.  §  233.  Anm.  14.
5)  Aeltere  Entscheidungen  seien  nicht  bekannt,  doch  scheine  in  der  in  Hufnagel's ¬
  Mitthlgn.  I.  S.  281.  angeführten  Entscheidung  v.  23.  Juni  1834  das
Obertribunal  mit  den  Parteien  davon  ausgegangen  zu  seyn,  daß  das  Haus,  obwohl ¬

es  laut  Akten  nach  Etagen  getheilt  war,  der  Hauptsache  nach  reell  getheilt ¬

sei.
6)  Arch.  f.  civ.  Pr.  Bd.  43.  S.  211  ff.
7)  Seuff.  Arch.  XIV,  10.
8)  Vergl.  Anhang  b.
            
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