Inhaltsverzeichnis : Napoleons Gesetzbuch nach seinen Abweichungen von Teutschlands gemeinem Rechte (2)

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keiten  derselben  gegen  dritte  Personen  die
Rede  ist.  Die  Rechte  seiner  Mitgesellschafter
Namens  derselben  ausüben,  und  darüber  innerhalb
der  im  1860ten  Art.  bestimmten  Grenzen  verfügen, -
  (auch  wohl  deren  Verbindlichkeiten  erfüllen), ¬
  kann  zwar  jeder  Gesellschafter  auch  ohne
Vollmnacht  der  übrigen,  aber  ihnen  neue  Verbindlichkeiten ¬
  gegen  dritte  Personen  aufzulegen,  dazu
ist  er  nicht  befugt.]  Vielmehr  verpflichtet  er
sich  dadurch  nur  für  seine  Person,  wenn
gleich  der  Vertrag  auf  den  Namen  der  Gesellschaft ¬
  eingegangen  wäre.
Art.  1865.
Die  Gesellschafter,  welche  selbst  contrahirt ¬
  haben,  sind  dem  Gläubiger,  mit  dem
sie  contrahirt  haben,  zu  gleichen  Theilen  verpllichtet, ¬
  auch  wenn  der  Gesellschaftsantheil
eines  von  ihnen  geringer  wäre;  es  sey  denn,
dals  dessen  Verbindlichkeit  durch  das  Geschäft ¬
  selbst  auf  diesen  geringeren  Antheil
beschränkt  worden  wäre.
Viertes  Capitel.
Von  den  verschiedenen  Arten  der
Beendigung  des  Gesellschafts.
vertrags.
Ganz  dem  G.  R.  angemessen,  wiewohl  mit
Ausnahme  der  Interdiction,  welche  es  in  der
Art  gar  nicht  kennt,  ist  der  allgemeine  Satz;
dass
            
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