Metadaten : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 5, Abt. 2)

4.  Buch.  4.  Tit.  §.  458.
546
einigen  Einfluß  37).  Sie  kommt  ihm  daher  zu,  er  mag
Christ  oder  Jude  seyn  88)
;  denn  insofern  Juden  den  Schutz
des  Staats  geniessen,  sind  sie  auch  der  gemeinen  Rechte
theilhaftig,  welche  allen  andern  Unterthanen,  ohne  Ruͤcksicht
auf  einen  besondern  Stand  in  der  buͤrgerlichen  Gesellschaft,
89)
zustehen
§.  458.
Welchen  Minderjährigen  kommt  die  Wohlthat  der  Restitution
nicht  zu?
Der  Grund,  aus  welchem  der  Praͤtor  den  Minderjährigen ¬
  gegen  die  ihnen  nachtheiligen  Rechtsgeschaͤfte  die
Wohlthat  der  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  giebt,
ist  unstreitig  der,  weil  solche  junge  Leute  aus  Mangel  an
gesetzter  Ueberlegung,  und  gehöͤriger  Kenntniß  und  Erfahrung, ¬
  leicht  in  Schaden  gerathen  köͤnnen  9°).  Wo  also
dieser  gesetzliche  Grund  wegfällt,  da  kann  auch  die  Wiedereinsetzung ¬
  in  den  vorigen  Stand  nicht  Statt  finden.
Die  Restitutionswohlthat  kommt  daher
1)  einem  solchen  Minderjaͤhrigen  nicht  zu,  welcher  als
Meister  einer  gewissen  Kunst  oder  eines  gewis ¬
 ¬
  de  COCEEJI  iur.  civ.  controv  h.  t.  Qu.  5.
88)  Frid.  Es.  a  PUFFENDORF  Observat.  iur.  univ.  Tom.  I.  Obs.
195.  und  de  CRAMER  Observ.  iur.  univ.  Tom  III.  Obs.  950.
89)  Rundens  Grundsätze  des  allgemeinen  teutschen  Privatrechts -
  §.  641.  folg.
90)  L.  1.  pr.  D.  h.  t.  Hier  sagt  Ulpian:  Hoc  Edictum  Praetor, -
  naturalem  aequitatem  sequutus,  proposuit:  quo  tutelam  minorum ¬
  suscepit.  Nam  cum  inter  omnes  constet,  fragile  esse  et
infirmum  huiusmodi  aetatis  consilium,  et  multis  captionibus  suppositum, ¬
  multorumque  insidiis  expositum:  auxilium  eis  Praetor
hoc  Edicto  pollicitus  est,  te  adversus  captiones  opitulationem.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer