4. Buch. 4. Tit. §. 458.
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einigen Einfluß 37). Sie kommt ihm daher zu, er mag
Christ oder Jude seyn 88)
; denn insofern Juden den Schutz
des Staats geniessen, sind sie auch der gemeinen Rechte
theilhaftig, welche allen andern Unterthanen, ohne Ruͤcksicht
auf einen besondern Stand in der buͤrgerlichen Gesellschaft,
89)
zustehen
§. 458.
Welchen Minderjährigen kommt die Wohlthat der Restitution
nicht zu?
Der Grund, aus welchem der Praͤtor den Minderjährigen ¬
gegen die ihnen nachtheiligen Rechtsgeschaͤfte die
Wohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand giebt,
ist unstreitig der, weil solche junge Leute aus Mangel an
gesetzter Ueberlegung, und gehöͤriger Kenntniß und Erfahrung, ¬
leicht in Schaden gerathen köͤnnen 9°). Wo also
dieser gesetzliche Grund wegfällt, da kann auch die Wiedereinsetzung ¬
in den vorigen Stand nicht Statt finden.
Die Restitutionswohlthat kommt daher
1) einem solchen Minderjaͤhrigen nicht zu, welcher als
Meister einer gewissen Kunst oder eines gewis ¬
¬
de COCEEJI iur. civ. controv h. t. Qu. 5.
88) Frid. Es. a PUFFENDORF Observat. iur. univ. Tom. I. Obs.
195. und de CRAMER Observ. iur. univ. Tom III. Obs. 950.
89) Rundens Grundsätze des allgemeinen teutschen Privatrechts -
§. 641. folg.
90) L. 1. pr. D. h. t. Hier sagt Ulpian: Hoc Edictum Praetor, -
naturalem aequitatem sequutus, proposuit: quo tutelam minorum ¬
suscepit. Nam cum inter omnes constet, fragile esse et
infirmum huiusmodi aetatis consilium, et multis captionibus suppositum, ¬
multorumque insidiis expositum: auxilium eis Praetor
hoc Edicto pollicitus est, te adversus captiones opitulationem.