27.2.
Vermischtes
27.2.1.
Erlass des preussischen Justizministers bezügl. der juristischen Freizügigkeit zwischen Preussen und Elsass-Lothringen
27.2.2.
Titeländerungen von Beamten der württemb. Staatsanwaltschaft
27.2.3.
Einführung der Bertillon'schen Methode in Württemberg
27.3.
Juristische Rundschau
Von Staub
Deutsche Juristen-Zeitung.
III. Jahrg.
262
kann. Ist indes der Redakteur wegen Vergehens
gegen Reichsgesetze verurteilt, so mufs an Stelle
der nicht beitreibbaren Geldstrafe die subsidiäre Frei-
heitsstrafe gemäfs § 491 StrPO und §§ 28 ff. StrGB.
treten. Insoweit steht der Gesetzentwurf in Wider-
spruch mit dem Reichsrecht, welches diesfalls eine
Subsidiarhaftung nicht kennt. Dafs durch die Kaution,
wie der Staatssekretär v. Puttkamer in der Sitzung
vom 19. April d. J. meinte, auch dem Institut der
sog. Sitzredakteure einigermafsen ein Riegel vorge-
schoben würde, dürfte kaum zutreffen, da die meisten
Verurteilungen von Redakteuren auf Grund von
Reichsgesetzen zu erfolgen pflegen.
Es wird ferner gestattet werden müssen, die
Kaution nicht blos in barem Gelde, sondern auch
anderweit gemäfs §§ 232 ff. BGB. zu bestellen, da
der Zinsfufs von 3°/0 sehr gering ist. Hypotheken
sind zwar schlecht realisierbar, inländische Wert-
papiere, welche im Lombardverkehr bei der Reichs-
bank zugelassen sind, dürften aber genügen.
Das neue Prefsgesetz bringt der reichsländischen
Presse erhebliche Erleichterungen, ganz abgesehen
von der milderen Bestrafung. Das Verbot der Be-
richterstattung über Prefsprozesse in den Zeitungen
fällt weg, ebenso der Zwang zur kostenfreien Auf-
nahme amtlicher Mitteilungen an der Spitze des Blattes.
Ferner wird die Verpflichtung zur Aufnahme von
Berichtigungen durch § 11 des neu einzuführenden
Gesetzes erheblich eingeschränkt. Endlich wird die
Konzessionspflicht der Buchhändler und Buchdrucker
beseitigt. Das deutsche Preis recht ist viel weit-
gehender als das des republikanischen Frankreichs.
Vielleicht bildet die Annahme des neuen Ge-
setzes die erste Etappe auf dem Wege zur Aufhebung
des Diktaturparagraphen.
Juristische Rundschau.
Der Deutsche Juristentag soll in diesem
Jahre in Posen stattfinden. Dieser wohlerwogene
Beschlufs der ständigen Deputation wird hoffentlich
diejenige wohlwollende Aufnahme finden, die er
verdient, deren er aber allerdings auch bedarf, soll
dieses Mal ein Juristentag in der That zu Stande
kommen. Es ist nicht zu leugnen, dafs der
Beschlufs ein Experiment darstellt. Es gehört
viel guter Wille und viel Wohlwollen dazu, um die
ferne, reizlose Gegend der Ostmarken am Schlufs
der Gerichtsferien aufzusuchen. Aber die Mitglieder
des Juristentages müfsten ihren Stolz darein setzen,
zur Abhaltung dieser Versammlung recht zahlreich
auch dort zu erscheinen, wo nicht blos schöne
Gegend und viel Vergnügen ihnen winkt. Im
fiebrigen wird für das letztere wohl auch in Posen
gesorgt werden.
Der spanisch-amerikanische Krieg führt
auch zu mannigfachen interessanten juristischen
Erörterungen. Es sei hier auf eine Abhandlung des
Prof. Dr. Stoerk in Greifswald im Juniheft der
„Deutschen Revue“ aufmerksam gemacht. Er widmet
der völkerrechtlichen Seite der Kriegsthatsachen eine
wissenschaftliche und doch in lebendige Worte ge-
fafste Betrachtung. Er zeigt, dafs die Nordameri-
kaner, nachdem sie ein Jahrhundert lang durch An-
nahme und Anerkennung des europäischen Völker-
rechts die Wohlthaten des gemeinsamen internatio-
nalen Rechtsschutzes genossen hattenr auf dem
besten Wege seien, in rücksichtslos egoistischer
Weise und unter Verhöhnung der für die Völker
der alten Welt geltenden Rechtsgrundsätze ein neues,
amerikanisches Völkerrecht zum Nachteil Europas
wie auch der übrigen, nicht den Vereinigten Staaten
Nordamerikas angehörigen amerikanischen Staaten
auszubilden. Stoerk ficht auch entschieden die Grund-
lage an, auf welche diese Ansprüche gestützt werden.
Von dem Prozefs der Loslösung vom Mutterlande
abgesehen, hat Nordamerika in den letzten Wochen
zum ersten Male sich gegen einen europäischen
Staat in Kriegszustand gesetzt. Europas Staatenwelt,
Rechtsbewufstsein und Rechtsgefühl haben aber ein
fast einstimmiges Verdikt gegen den von Amerika
an Spaniens Territorialbestand begangenen Völker-
rechtsbruch abgegeben. Staub.
Vermischtes.
Der nachstehende, der juristischen Fakultät der Uni-
versität Strafsburg von dem Kurator derselben mitgeteilte
Erlafs des preufsischen Justizministers bezüglich
der juristischen Freizügigkeit zwischen Preufsen
und Elsafs-Lothringen bringt eine sowohl im Reichs-
tage als in der Presse vielfach verhandelte Angelegenheit
zu einer befriedigenden Lösung und stellt die früher ver-
einbarte, in neuerer Zeit in Frage gestellte Wirksamkeit
der beim Oberlandesgericht in Kolmar bestandenen ersten
juristischen Prüfung für Preufsen von neuem aufs er Zweifel.
Strafsburg i. E., den 7. Juni 1898.
Infolge der seitens der Kaiserlichen Regierung von
Elsafs-Lothringen mit dem preufsischen Herrn Justiz-
minister gepflogenen Verhandlungen hat der preufsische
Herr Justizminister durch Zirkularverfügung vom
16. v. Mts. die Oberlandesgerichts-Präsidenten der
Monarchie ermächtigt, Rechtskandidaten preufsischer
Staatsangehörigkeit, welche während des letzten und
mindestens eines früheren Semesters ihrer Studienzeit
dem Rechtsstudium an der Universität Strafsburg
obgelegen und demnächst vor der Prüfungskommission
bei dem Oberlandesgerichte in Kolmar die erste
juristische Prüfung bestanden haben, zum Vorbereitungs-
dienst für den höheren Justizdienst zuzulassen, sofern
nicht aus den Prüfungsakten oder sonst bekannt
gewordenen Thatsachen oder aus den persönlichen
Verhältnissen des Kandidaten sich besondere Bedenken
ergeben.
Die Beschränkung der Zulassung auf die Fälle, in
denen der Rechtskandidat vor Ablegung der Prüfung
das letzte und mindestens noch ein früheres Semester
seiner Studienzeit auf der Universität Strafs-
burg zugebracht hat, stimmt mit der für die
Prüfung in Preufsen erlassenen Bestimmung des
§ lb der Allgemeinen Verfügung vom 3. Nov. 1890
(Just. Minist.-Bl. S. 277) überein.
Laut Bekanntmachung des Württembergischen
Justizministeriums vom 22. April 1898 erhalten der
Erste Staatsanwalt am Oberlandesgericht den Titel
„Generalstaatsanwalt“ und die Ersten Staatsanwälte bei
den Landgerichten den Titel „Oberstaatsanwalt“.
Dasselbe Ministerium macht bekannt, dafs nun-
mehr auch in Württemberg die Bertillon’sche Me-