Volltext : Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Romanistische Abteilung (Bd. 4 (1883))

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Zachariae v. Lingenthal,

und diese Regel ist im Gerichte
anerkannt worden und hat somit
Gesetzeskraft erlangt.
Der Inhalt aller vorangefiihrten Stellen lässt sich dahin
zusammenfassen, dass in einem vor dem versammelten obersten
Gericht des Hippodroms verhandelten Rechtsstreite zwischen
dem Davidkloster und dem Obergarderobemeister folgende
Rechtssätze festgestellt oder anerkannt worden sind:
1. Rechtshülfe wird gewährt demjenigen, welcher
a) ein Vorwerk (nQoäateiov, suburbanum) oder eine Be-
sitzung possessio)
b) verkauft hat, wenn ihm nachher
c) mehr als das Doppelte des erhaltenen Preises für das
Gut geboten wird, und eventuell durch Schätzung
dieser Mehrwerth festgestellt wird.
2. Die Rechtshülfe besteht darin,
a) dass er in integrum restituirt wird,
b) wenn er innerhalb 4 Jahren darum nachsucht.
3. Die Restitution erfolgt in der Weise, dass
a) der Käufer zurückgiebt
a) das Gut und
ß) die Früchte bez. den Werth der Früchte von der-
jenigen Quote des Guts, welche durch den ge-
zahlten Preis nicht gedeckt war und somit als von
dem Käufer zu Unrecht benutzt erscheint;
b) der Verkäufer aber
a) den empfangenen Kaufpreis zurückerstattet und
ß) den Käufer für etwaige Meliorationen entschädigt.
4. Der Käufer kann die Ausführung der in integrum resti-
tutio abwenden, wenn er
a) das, was mehr geboten ist und durch Schätzung als
Mehrwerth festgestellt wird,
b) und zwar unter Bezahlung von Zinsen dem Verkäufer
vergütet.
Bezeichnend ist, dass die Richter des Hippodroms nur in
Beziehung auf die Punkte 3., a), ß) und 4., b) zweifelhaft ge-
wesen sind.3) In allen übrigen Punkten scheinen sie einfach
*) Die hier einschlagende Meinungsverschiedenheit behandelt Gluck
Erläut. des Pand. XVII. 8. 105 ff.

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