Inhaltsverzeichnis : Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Romanistische Abteilung (Bd. 26 (1905))

Literatur.

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geschlossen würde. Verf. selbst gibt denn auch noch andere Gründe
gegen die Vermögensexekution, von denen besonders das arg. e silentio
ans Gellins XX 1 erheblich ist (8. 260\ Es spricht also vielerlei gegen
die Vermögensexekution, entschieden dafür spricht fast nnr das partes
secanto (secunto?), dies aber auch um so stärker, denn ohne diese
Erklärung bleibt es absolut unverständlich!
Was Verf. zu den Nexumsrätselh ausführt, zu dem nexum manci-
piumque der zwölf Tafeln und zu der Varrostelle, ‘die von jeher das
Thema für die Nexumsphantasien abgegeben hat' (Lenel Z. XXV
S. 402), das deckt sich wie oben (8.557) gesagt, so weitgehend mit
den Darlegungen Kühlers im vorigen Jahrgang dieser Zeitschrift
(S. 254ff.), daß ein Referat darüber unterbleiben kann. Nur sei be-
merkt, daß für den von Lenel (Z. XXIII 8. 87) der bisherigen Auf-
fassung vorgeworfenen Widerspruch: Nexum in den zwölf Tafeln das
Gegenteil der Manzipation, bei Manilius und Cicero aber damit
identisch —Verf. (S. 112 ff) eine fein ersonnene, aber allzu künst-
liche Kompromißerklärung gibt, bei der auch nicht genügend ge-
würdigt ist, die dem Baarkauf anscheinend von jeher immanente
‘Schirmpflicht’ des Verkäufers (Z. XXV 8. 459 f), kraft deren auch die
ursprüngliche mancipatio ‘zu künftiger Gewährung bindend’ war. So-
dann, daß Verf. zu drei verschiedenen Bedeutungen von nexum, necti
gelangt:
1. nexum — Rechtsgeschäft, Vertragsnexum: ein per aes et
libram gestum (S. 110),
2. nexum — Zustand der Schuldknechtschaft, dem Mancipium
ähnlich; erzeugt durch nexum se dare, nexum inire durch einen
Vertrag, dessen Form unbestimmt, aber von dem Vertragsnexum
verschieden ist (8. 108, 124ff.),
3. nexum, nexi — die durch die lex Poetelia abgeschwächte Per-
sonalhaft (Beitr. z. K. d. lex Poet. 8. 18).
Und zwar würden in der einen Varrostelle diese drei verschiede-
nen Bedeutungen nebeneinander auftreten. Ein nicht unmögliches,
aber jedenfalls unerfreuliches Ergebnis!
Zum Schluß der vielerörterte Gaiussatz: sed vindicem dabat qui
pro se causam agere solebat (IV 21). Die Vindexhypothese Schloß-
manns1) verwirft Verf. (8.150 ff.), aber das pro se glaubt er doch
mit Schloßmann auf den Vindex beziehen zu müssen (8. 155) und
deutet es: der Vindex führt den Prozeß mit eigner materieller Haftung.
Das wäre also ‘zu seinen Lasten’, während pro se doch, wie schon
ein früherer Kritiker Kleineidams sagte, zu seinen Gunsten bedeutet!
— Seitdem vertraten Kübler*) und Lenel*) die allseitige Zulässigkeit
der Beziehung von pro se auf den indicatus, und wenn Schloßmann,
Nexum 8. 63 ff. aufs neue energisch die Unzulässigkeit betonte, gab
er die sprachliche Möglichkeit doch zu.
*) Schuldrecht S. 167 ff. und — gegen Lenel Z. XXV 8.282 ff. — aufs neue
begründet in Grünhuts Ztschr. XXXII S. 193—244. — *) Wochenschrift für
klass. Philologie 1904 8. 765 ff — *) Diese Zeitschrift XXV 8. 397.

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