Metadaten : Band (2)

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Gedachte  Herren  Meyer  und  Weber  aber  haben  dennoch =
  nach  Ablauf  der  dießfalls  bestimmten  Zeit  mir  diese
schuldigen  Sechzig  Thaler  —  —  bis  jetzt  noch  immer  nicht
entrichtet.
Da  ich  nun  also  meiner  geschehenen  Erinnerungen
ungeachtet,  von  denselben  meine  Befriedigung  in  Güte
nicht  erlangen  kann;  so  sehe  ich  mich  daher  allerdings  genöthiget, ¬
  wider  selbige  hiermit  klagbar  zu  werden.
Jch  fordere  demnach  von  denselben  hiermit  Einlassung =
  und  Antwort  auf  diese  Klage,  worüber  ich  ihnen
hiermit  im  Leugnungsfalle  den  Eyd  antrage,  sub  poena
confessi  et  convicti,  und  bitte  Euer  rc.  zugleich  hiermit
gehorsamst:
„Dieselben  wollen  in  dieser  Sache  baldmöglichst  einen
Verhörstermin  anzuberaumen,  Beklagten  aber  hierzu
sowohl,  als  auch  zur  Einlassung  und  Antwort  auf  diese
Klage  und  daruͤber  gebrauchte  Eydesantragung  unter
der  gesetzlichen  Verwarnung  gehörig  vorladen  zu  lassen,
und  zuletzt  dahin  zu  verabschieden  oder  rechtlich  erkennen ¬
  zu  lassen  geruhen"
„Daß  Beklagte  binnen  14  Tagen  bey  Vermeidung  der
Hülfe  die  geklagten  Sechzig  Thaler  —-  nebst  Verzugszinsen ¬
  davon  vom  1.  September  an  gerechnet,  Klagern =
  baar  zu  bezahlen,  auch  selbigem  alle  hierdurch  verursachte ¬
  Unkosten  zu  erstatten  schuldig:
Zuletzt  bitte  ich,  mich  von  dem  dießfalls  angesetzten
Termine,  durch  meinen  Herrn  Bevollmächtigten,  den  Verfasser ¬
  dieses  geneigtest  benachrichtigen  zu  lassen.
Der  ich  uͤbrigens  mit  vorzuͤglichster  Hochachtung  beharre ¬

Euer  rc.
N.
am  14.  December
ganz  gehorsamster
1803.
N.  N.
            
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