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Gedachte Herren Meyer und Weber aber haben dennoch =
nach Ablauf der dießfalls bestimmten Zeit mir diese
schuldigen Sechzig Thaler — — bis jetzt noch immer nicht
entrichtet.
Da ich nun also meiner geschehenen Erinnerungen
ungeachtet, von denselben meine Befriedigung in Güte
nicht erlangen kann; so sehe ich mich daher allerdings genöthiget, ¬
wider selbige hiermit klagbar zu werden.
Jch fordere demnach von denselben hiermit Einlassung =
und Antwort auf diese Klage, worüber ich ihnen
hiermit im Leugnungsfalle den Eyd antrage, sub poena
confessi et convicti, und bitte Euer rc. zugleich hiermit
gehorsamst:
„Dieselben wollen in dieser Sache baldmöglichst einen
Verhörstermin anzuberaumen, Beklagten aber hierzu
sowohl, als auch zur Einlassung und Antwort auf diese
Klage und daruͤber gebrauchte Eydesantragung unter
der gesetzlichen Verwarnung gehörig vorladen zu lassen,
und zuletzt dahin zu verabschieden oder rechtlich erkennen ¬
zu lassen geruhen"
„Daß Beklagte binnen 14 Tagen bey Vermeidung der
Hülfe die geklagten Sechzig Thaler —- nebst Verzugszinsen ¬
davon vom 1. September an gerechnet, Klagern =
baar zu bezahlen, auch selbigem alle hierdurch verursachte ¬
Unkosten zu erstatten schuldig:
Zuletzt bitte ich, mich von dem dießfalls angesetzten
Termine, durch meinen Herrn Bevollmächtigten, den Verfasser ¬
dieses geneigtest benachrichtigen zu lassen.
Der ich uͤbrigens mit vorzuͤglichster Hochachtung beharre ¬
Euer rc.
N.
am 14. December
ganz gehorsamster
1803.
N. N.