Lehensherrliche Bestätigung.
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deren auch wirklich mit keiner Sylbe gedacht
wird, sondern lediglich von dem Fall der Jntestatsuccession, =
und von der Frage: ob der Successor
die Lehensfolge antreten, und die Allodialfolge mit
dem Effect repudiiren könne, daß er feudi nomine
kein debitum hereditarium, d. h. keine Schuld
des Erblassers zu bezahlen habe. Dis wird von
vornen herein jedem Agnaten gestattet, nur dem
Sohne nicht. Dieser kann sich von den Schulden =
des Vaters dadurch nicht liberiren, daß er
blos das sendum antritt, und das Allodium repudiirt. ¬
Er mus also, wenn er die Schulden des
Vaters nicht bezahlen will, beydes repudiiren,
und das Lehen fällt dem nächsten Agnaten zu. (ad
agnates pertinebit). Und nur dann, wenn dieser, -
und eben so die folgenden zur Succession berufenen, =
consentiren, d. h. wenn sie erklären
daß sie von dem seudun nichts wollen, kann der
dominus directus den Sohn mit demselben quasi ¬
de novo beneficio investiren. Dis ist ganz
im Geist der successio ex pacto et providentia
majorum, den Agnaten kann ihre rechtliche Erwartung =
nicht benommen werden, nur mit ihrem -
Consens kann es geschehen, daß das zugleich =
mit dem Allodium repudiirte Lehen zuruckfällt, -
und der Sohn, der nun die Allodialverlassenschaft ¬
den Gläubigern überläßt, dadurch
aus der Noth gerissen wird, daß der Lehensherr
ihm das Lehen auf's neue verleyht.
Was man hier in diese Stelle II. F. 45 hineininterpetirt ¬
hat, als ob sie von testamentarischer
Disposition abhange, die dem Vasallen offen stehe, =
und die der Sohn respectiren müsse, wenn er
Erbe
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