Metadaten : Handbuch des heutigen deutschen Privatrechts (8)

Lehensherrliche  Bestätigung.
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deren  auch  wirklich  mit  keiner  Sylbe  gedacht
wird,  sondern  lediglich  von  dem  Fall  der  Jntestatsuccession, =
  und  von  der  Frage:  ob  der  Successor
die  Lehensfolge  antreten,  und  die  Allodialfolge  mit
dem  Effect  repudiiren  könne,  daß  er  feudi  nomine
kein  debitum  hereditarium,  d.  h.  keine  Schuld
des  Erblassers  zu  bezahlen  habe.  Dis  wird  von
vornen  herein  jedem  Agnaten  gestattet,  nur  dem
Sohne  nicht.  Dieser  kann  sich  von  den  Schulden =
  des  Vaters  dadurch  nicht  liberiren,  daß  er
blos  das  sendum  antritt,  und  das  Allodium  repudiirt. ¬
  Er  mus  also,  wenn  er  die  Schulden  des
Vaters  nicht  bezahlen  will,  beydes  repudiiren,
und  das  Lehen  fällt  dem  nächsten  Agnaten  zu.  (ad
agnates  pertinebit).  Und  nur  dann,  wenn  dieser, -
  und  eben  so  die  folgenden  zur  Succession  berufenen, =
  consentiren,  d.  h.  wenn  sie  erklären
daß  sie  von  dem  seudun  nichts  wollen,  kann  der
dominus  directus  den  Sohn  mit  demselben  quasi ¬
  de  novo  beneficio  investiren.  Dis  ist  ganz
im  Geist  der  successio  ex  pacto  et  providentia
majorum,  den  Agnaten  kann  ihre  rechtliche  Erwartung =
  nicht  benommen  werden,  nur  mit  ihrem -
  Consens  kann  es  geschehen,  daß  das  zugleich =
  mit  dem  Allodium  repudiirte  Lehen  zuruckfällt, -
  und  der  Sohn,  der  nun  die  Allodialverlassenschaft ¬
  den  Gläubigern  überläßt,  dadurch
aus  der  Noth  gerissen  wird,  daß  der  Lehensherr
ihm  das  Lehen  auf's  neue  verleyht.
Was  man  hier  in  diese  Stelle  II.  F.  45  hineininterpetirt ¬
  hat,  als  ob  sie  von  testamentarischer
Disposition  abhange,  die  dem  Vasallen  offen  stehe, =
  und  die  der  Sohn  respectiren  müsse,  wenn  er
Erbe
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