Objekt : ¬Das practische gemeine Civilrecht (2)

§.  97.  Inhalt  der  Verträge.
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Mehrfach  verschieden  von  den  bisher  als  gegenseitigen  ausschliesslich ¬
  besprochenen  Obligationen  und  Verträgen  sind  die  Fälle,  in  welchen  die
Interessenten  in  einer  Gemeinschaft  in  Bezug  auf  Vermögenstheile  oder
Stücke,  und  insofern  in  einem  gegenseitigen  Obligationsverhältniss  stehen.
also  der  Gesellschaftsvertrag,  die  drei  Gestaltungen  der  zufälligen  Gemeinschaft ¬
  (Communio  incidens),  und  gemeinschaftlicher  Schaden  im  Fall  der
Noth.  Unter  diesen  ist  auch  nur  das  erste  durch  Vertrag  begründet,  während ¬
  die  übrigen  nur  als  analoge  Verhältnisse  erscheinen.  Am  nächsten
den  andern  gegenseitigen  Verträgen  steht  der  Gesellschaftsvertrag,  dagegen
hat  er  mit  den  übrigen  Gemeinschaftsverhältnissen  das  gemein,  dass  die
Leistungen  daraus  in  ihrem  gesammten  Umfange  nicht  von  vorn  herein
feststehen,  sondern  von  Umständen  abhängen;  ingleichen,  dass,  wegen  der
Gemeinschaftlichkeit  des  Interesses  und  der  Unzertrennbarkeit  der  darauf
bezüglichen  Handlungen  der  einzelnen  Theiluehmer  für  sich  wie  for  die
übrigen,  die  Verpflichtung  zur  Achtsamkeit  und  zur  Vertretung  von  Nach
lässigkeit  und  Schuld  dabei  nur  nach  dem  Maasstabe  zu  beurtheilen  ist.
wie  er  dafür  in  eigenen  Angelegenheiten  angewendet  zu  werden  pflegt60)
Im  Uebrigen  aber  muss  auf  die  einzelnen  Obligationen  verwiesen  werden.
III.  Der  gewöhnliche  Inhalt  einer  vertragsmässigen  Obligation  kann
dadurch  besouders  gestaltet  werden,  dass  die  Verpflichtung  zu  einer  Leistung ¬
  oder  deren  Gegenstand  von  einem  bestimmt  bezeichneten,  aber  jetzt
noch  für  die  Contrahenten  uncntschiedenem  Umstande  dergestalt  abhängig
gemacht  wird,  dass  dadurch  für  den  einen  oder  den  andern  Contrahenten  ein
Gewinn  oder  ein  Verlust  die  Folge  sein  kann,  und  den  Umständen,  dem
Glück  anheimgegeben  ist  6).  Vorausgesetzt  ist  hierbei  irgend  ein  an  sich
66)  Vgl.  dens.  S.  316.  f.
von  Verträgen,  welche  in  der  Eingehung  zwei67) ¬
  Auf  Fälle  der  obigen  Art  wird  der  Beseitig, ¬
  in  der  Erfüllung  aber  einseitig  seien,  abgriff ¬
  der  Glücksverträge  im  weitern  Sinn  oder
sondert  und  als  eigenthümliche  Gestaltung  neder ¬
  gewagten  Geschäfte,  welcher  im  deutschen
ben  den  rein  ein  -  u.  gegenseitigen  aufführt,  so
Recht  noch  weitere  Ausdehnung  gewonnen  hat,
ist  diese  Eigenthümlichkeit  zwar  gerechtfertigt.
bezogen;  ähnlich  wird  in  den  Quellen  der  Aus
allein  die  rubricirende  Bezeichnung  scheint  mir
druck  alea  in  verschiedenen  Zusammensetzunnicht ¬
  recht  passend  ;  da  es  nun  einer  solchen
gen  gebraucht,  s.  z.  B.  fr.  8.  §.  1.  de  Contrah.
nicht  nothwendig  bedarf,  sondern  die  der
emt.  fr.  7.  de  Hered.  v.  a.  vend.  und  zwa
Glücksverträge  als  Anhang  der  gegenseitigen
zunächst  von  einem  ungewissen  Ausfall,  u.  danz
hinreicht,  so  kaun  man  auf  eine  solche  gänzvon ¬
  einem  davon  abhäugigen  Gewinne.  Ueber
lich  verzichten.  Die  Glücksverträge  im  weiden ¬
  engern  Begriff  derselben  s.  uachher  in  Text.
tern  Sinne  hingegen  sind  nur  eine  ModifiOb ¬
  die  unter  diesen  tretenden  Geschäfte  als  be
cation  des  Inhalts  anderer  gewöhnlicher  Verträge.
sondere  im  System  aufzuzählen  seien  und  wo.
wenn  freilich  auch  keinesivegs  alle,  sondern
darüber  ist  Streit,  s.  die  bei  Pfordten  a.  a.
namentlich  nur  gegenseitige  dazu  geeignet  sind.
O.  S.  328.  angef.  Meinungen,  und  diesen  selbst
Dass  sie  unter  Cinständen  in  der  That  Glücksund -
  Puchta  §.  258i).  Der  letztere  will  sie
spielen  gleich,  auch  solche  darin  eingekleidet
gar  nicht  von  den  ubigen  ausgeschieden,  sundern
werden  können,  ist  durch  die  Virtuosität  und
nur  als  eine  zweite  Classe  derselben  angescher
die  Vollkommenheit  der  Ausbildung,  zu  der
wissen,  weil  auch  diese  aus  reiner  Lust  zur
man  es  in  Bank-  und  Börsenspeculationen  geWagniss -
  geschlossen  werden  können;  allein
bracht  hat,  hinlänglich  bekannt;  ja  für  viele
der  im  Text  enthaltene  Grund  scheint  mir  die
Formen  derselben  ist  die  Gränze  der  Unterses ¬
  unabweislich  zu  erheischen.  Wenn  duge
scheidung  geradezu  ungewiss.  Hierdurch  ist
gen  der  erstere  sie  als  eine  besondere  Klasse
denn  auch  der  Verkehr  mit  Staatspupieren,
Sintenis,  Civilrecht.  II.
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