§. 97. Inhalt der Verträge.
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Mehrfach verschieden von den bisher als gegenseitigen ausschliesslich ¬
besprochenen Obligationen und Verträgen sind die Fälle, in welchen die
Interessenten in einer Gemeinschaft in Bezug auf Vermögenstheile oder
Stücke, und insofern in einem gegenseitigen Obligationsverhältniss stehen.
also der Gesellschaftsvertrag, die drei Gestaltungen der zufälligen Gemeinschaft ¬
(Communio incidens), und gemeinschaftlicher Schaden im Fall der
Noth. Unter diesen ist auch nur das erste durch Vertrag begründet, während ¬
die übrigen nur als analoge Verhältnisse erscheinen. Am nächsten
den andern gegenseitigen Verträgen steht der Gesellschaftsvertrag, dagegen
hat er mit den übrigen Gemeinschaftsverhältnissen das gemein, dass die
Leistungen daraus in ihrem gesammten Umfange nicht von vorn herein
feststehen, sondern von Umständen abhängen; ingleichen, dass, wegen der
Gemeinschaftlichkeit des Interesses und der Unzertrennbarkeit der darauf
bezüglichen Handlungen der einzelnen Theiluehmer für sich wie for die
übrigen, die Verpflichtung zur Achtsamkeit und zur Vertretung von Nach
lässigkeit und Schuld dabei nur nach dem Maasstabe zu beurtheilen ist.
wie er dafür in eigenen Angelegenheiten angewendet zu werden pflegt60)
Im Uebrigen aber muss auf die einzelnen Obligationen verwiesen werden.
III. Der gewöhnliche Inhalt einer vertragsmässigen Obligation kann
dadurch besouders gestaltet werden, dass die Verpflichtung zu einer Leistung ¬
oder deren Gegenstand von einem bestimmt bezeichneten, aber jetzt
noch für die Contrahenten uncntschiedenem Umstande dergestalt abhängig
gemacht wird, dass dadurch für den einen oder den andern Contrahenten ein
Gewinn oder ein Verlust die Folge sein kann, und den Umständen, dem
Glück anheimgegeben ist 6). Vorausgesetzt ist hierbei irgend ein an sich
66) Vgl. dens. S. 316. f.
von Verträgen, welche in der Eingehung zwei67) ¬
Auf Fälle der obigen Art wird der Beseitig, ¬
in der Erfüllung aber einseitig seien, abgriff ¬
der Glücksverträge im weitern Sinn oder
sondert und als eigenthümliche Gestaltung neder ¬
gewagten Geschäfte, welcher im deutschen
ben den rein ein - u. gegenseitigen aufführt, so
Recht noch weitere Ausdehnung gewonnen hat,
ist diese Eigenthümlichkeit zwar gerechtfertigt.
bezogen; ähnlich wird in den Quellen der Aus
allein die rubricirende Bezeichnung scheint mir
druck alea in verschiedenen Zusammensetzunnicht ¬
recht passend ; da es nun einer solchen
gen gebraucht, s. z. B. fr. 8. §. 1. de Contrah.
nicht nothwendig bedarf, sondern die der
emt. fr. 7. de Hered. v. a. vend. und zwa
Glücksverträge als Anhang der gegenseitigen
zunächst von einem ungewissen Ausfall, u. danz
hinreicht, so kaun man auf eine solche gänzvon ¬
einem davon abhäugigen Gewinne. Ueber
lich verzichten. Die Glücksverträge im weiden ¬
engern Begriff derselben s. uachher in Text.
tern Sinne hingegen sind nur eine ModifiOb ¬
die unter diesen tretenden Geschäfte als be
cation des Inhalts anderer gewöhnlicher Verträge.
sondere im System aufzuzählen seien und wo.
wenn freilich auch keinesivegs alle, sondern
darüber ist Streit, s. die bei Pfordten a. a.
namentlich nur gegenseitige dazu geeignet sind.
O. S. 328. angef. Meinungen, und diesen selbst
Dass sie unter Cinständen in der That Glücksund -
Puchta §. 258i). Der letztere will sie
spielen gleich, auch solche darin eingekleidet
gar nicht von den ubigen ausgeschieden, sundern
werden können, ist durch die Virtuosität und
nur als eine zweite Classe derselben angescher
die Vollkommenheit der Ausbildung, zu der
wissen, weil auch diese aus reiner Lust zur
man es in Bank- und Börsenspeculationen geWagniss -
geschlossen werden können; allein
bracht hat, hinlänglich bekannt; ja für viele
der im Text enthaltene Grund scheint mir die
Formen derselben ist die Gränze der Unterses ¬
unabweislich zu erheischen. Wenn duge
scheidung geradezu ungewiss. Hierdurch ist
gen der erstere sie als eine besondere Klasse
denn auch der Verkehr mit Staatspupieren,
Sintenis, Civilrecht. II.
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