Objekt : Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 33 (1858))

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oder  andern  Amtshandlung,  oder  auch  in  seinen
Amtsverhältnissen;
das  öffentliche  Gerücht,  d.  h.  die  übereinstimmende, -
  aber  hinsichtlich  ihrer  Quelle  noch  unverbürgte -
  außergerichtliche  Aussage  vieler  Personen
über  eine  gewisse  Begebenheit;  endlich
die  Selbstanzeige  des  Thäters,  sofern  sie  nicht
das  Benehmen  desselben,  oder  der  Inhalt  seiner
Aussagen  und  andere  Umstände,  der  Wahrhaftigkeit
seiner  Anzeige  augenscheinlich  widersprechen,
Uebrigens  erstreckt  sich  die  Thätigkeit  der  Staatsanwaltschaft -
  zunächst  nur  auf  die  Vorbereitung  und  Erleichterung -
  der  Untersuchung;  sie  macht  dagegen  die  richterliche
Voruntersuchung,  in  den  Fällen,  wo  es  einer  solchen  bedarf, -
  niemals  unentbehrlich.  Denn  ist,  zur  spätern  Beurtheilung -
  der  Sache,  eine  zuvorige  Untersuchung  nothwendige
Voraussetzung,  so  darf  diese  nur  vom  Untersuchungsrichter
geführt  sein.  Die  Ermittelungen  der  Staatsanwaltschaft
haben  in  dieser  Beziehung  keinen  Werth.  Auch  stehen  der
Staatsanwaltschaft,  welche  eine  ganz  andere  Aufgabe  als
der  Untersuchungsrichter  zu  erfüllen  hat,  zum  Zweck  der
Ermittelung  im  Vergleich  mit  dem  Untersuchungsrichter  nur
beschränktere  Mittel  zu  Gebote,  während  dem  letztern  beim
Gebrauche  der  gesetzlichen  Erforschungsmittel  keine  Schranke
einengt.  (§.  78.  S.  Magaz.  f.  hannov.  Recht  B.  III.
S.  135.)
Im  zweiten  Satze  des  vorliegenden  Paragraphen  werden, -
  in  besonderer  Beziehung  auf  die  Staatsanwaltschaft
bei  den  Amtsgerichten  (Gehülfen,  s.  Erl.  zu  §.  53)
als  Obliegenheiten  derselben  hervorgehoben:
a.  die  möglichst  baldige  Ermittelung  der  That  und  des
Thäters,
Vorage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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