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das öffentliche, als vielmehr das Jnteresse der einzelnen Gerichtsbehörden, =
und das der Partien zum Zweck; diese Regel
kann daher durch die einstimmende Willkühr der betreffenden ¬
Personen abgeändert werden 13). Demnach wird ein
ordentlich angestelltes Gericht durch Privatwillkühr
kompetent, einen Rechtsfall zu beurtheilen, der nach dem
Gesetze ausserhalb seiner Kompetenzsphäre liegt, wenn die
streitenden Partien ausdrücklich, oder durch unzweydeutige
Handlungen, z. B. durch Einlassung vor demselben, seine
Gerichtsbarkeit auf ihren Rechtsfall erstrecken, und es sich
nicht weigert, dieses, ihm durch das Gesetz nicht angewiesene
Geschäfte zu übernehmen. Die Erstreckung (Prorogation) ¬
der Gerichtsbarkeit eines Gerichts, über
Rechtsfälle, die in der Regel nicht vor dasselbe gehören,
macht dasselbe kompetent, die betreffenden Rechtsfälle als
ordentliches Gericht 14) zu entscheiden: doch berechtigt sie
weder das Gericht noch den Oberamtmann ausserhalb
dem Amtsbezirke Handlungen vorzunehmen, die eine Gerichtsbarkeit ¬
oder Policeygewalt voraus setzen, z. B. Augenscheine, ¬
Exekutionen rc. sondern, wenn solche Hand13) ¬
Satz. 7. S. 331 stellt es in die Willkühr der Beklagten,
sich vor einem inkompetenten Gerichte einzulassen, sie sagt bloß:
„er sey nicht schuldig es zu thun. Vergl. auch Satz. 8.
S. 332.
14) Ein prorogirtes Gericht handelt nicht als Schiedsrichter,
sondern als öffentliche Behörde: sein Urtbeil ist daher als ein
öffentliches Urtheil anzusehen, und kann als ein solches weitersgezogen ¬
oder in Exekution gesetzt werden.