Inhaltsverzeichnis : Theoretisch-praktischer Commentar über das positive Civilrecht des Kantons Bern (2)

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das  öffentliche,  als  vielmehr  das  Jnteresse  der  einzelnen  Gerichtsbehörden, =
  und  das  der  Partien  zum  Zweck;  diese  Regel
kann  daher  durch  die  einstimmende  Willkühr  der  betreffenden ¬
  Personen  abgeändert  werden  13).  Demnach  wird  ein
ordentlich  angestelltes  Gericht  durch  Privatwillkühr
kompetent,  einen  Rechtsfall  zu  beurtheilen,  der  nach  dem
Gesetze  ausserhalb  seiner  Kompetenzsphäre  liegt,  wenn  die
streitenden  Partien  ausdrücklich,  oder  durch  unzweydeutige
Handlungen,  z.  B.  durch  Einlassung  vor  demselben,  seine
Gerichtsbarkeit  auf  ihren  Rechtsfall  erstrecken,  und  es  sich
nicht  weigert,  dieses,  ihm  durch  das  Gesetz  nicht  angewiesene
Geschäfte  zu  übernehmen.  Die  Erstreckung  (Prorogation) ¬
  der  Gerichtsbarkeit  eines  Gerichts,  über
Rechtsfälle,  die  in  der  Regel  nicht  vor  dasselbe  gehören,
macht  dasselbe  kompetent,  die  betreffenden  Rechtsfälle  als
ordentliches  Gericht  14)  zu  entscheiden:  doch  berechtigt  sie
weder  das  Gericht  noch  den  Oberamtmann  ausserhalb
dem  Amtsbezirke  Handlungen  vorzunehmen,  die  eine  Gerichtsbarkeit ¬
  oder  Policeygewalt  voraus  setzen,  z.  B.  Augenscheine, ¬
  Exekutionen  rc.  sondern,  wenn  solche  Hand13) ¬
  Satz.  7.  S.  331  stellt  es  in  die  Willkühr  der  Beklagten,
sich  vor  einem  inkompetenten  Gerichte  einzulassen,  sie  sagt  bloß:
„er  sey  nicht  schuldig  es  zu  thun.  Vergl.  auch  Satz.  8.
S.  332.
14)  Ein  prorogirtes  Gericht  handelt  nicht  als  Schiedsrichter,
sondern  als  öffentliche  Behörde:  sein  Urtbeil  ist  daher  als  ein
öffentliches  Urtheil  anzusehen,  und  kann  als  ein  solches  weitersgezogen ¬
  oder  in  Exekution  gesetzt  werden.
            
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