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wendig aussprechen sollen, ob der von ihm aufgestellte reichsgesetzliche ¬
Grundsatz:
daß jedes bestrittene Rechtsverhältniß die richterliche
Gewalt begründe,
nur auf die Reichsgerichte, oder auch auf die Landesgerichte,
anwendbar sey? Da v. Gönner seine Abhandlung über den
Begriff Justizsachen, in das Handbuch des deutschen gemeinen
Prozesses aufgenommen hat, so hätte man hier zunächst eine
Erörterung dieser Frage erwarten sollen. Allein in der ganzen ¬
Abhandlung ist diese Frage nicht berührt; und einzelne
allgemeine Aeusserungen lassen sich ebensogut für, als wider
erklaͤren.
§. 34.
Inzwischen haben mehrere allgemein geschätzte Rechtslehrer, ¬
die Lücke ergänzt, welche, wie so eben (§. 33) gezeigt wurde,
sich in der v. Gönner'schen Abhandlung findet. Denn noch
vor Aufhebung der deutschen Reichsverfassung hat v. Grolmann ¬
in der Theorie des gerichtlichen Verfahrens in bürgerlichen ¬
Rechtsstreitigkeiten, sich bestimmt darüber erklärt: daß
die Landesgerichte in Regierungssachen nicht kompetent seyen.
Er sagt §. 71. S. 92 und 93:
„Bedenkt man ferner: daß die Regierung, indem sie
„Gerichte constituirt, um die Bürger des Staats bei
„ihren Rechten zu handhaben, die Beeinträchtigungen
„Anderer, welche unter dem Gesetze stehen, aufzu„heben, ¬
und die hierüber unter den Bürgern entstehen„den ¬
Streitigkeiten zu schlichten, keineswegs sich selbst
„den Gerichten unterwerfen könne, so ergiebt es sich,
„daß über alle eigentlichen Regierungssachen,
„sie mögen nun in einen Theil der Staatsverwaltung