Metadaten : Pfizer, Carl von: Ueber die Grenzen zwischen Verwaltungs- und Civil-Justiz und über die Form bei Behandlung der Verwaltungsjustiz

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wendig  aussprechen  sollen,  ob  der  von  ihm  aufgestellte  reichsgesetzliche ¬
  Grundsatz:
daß  jedes  bestrittene  Rechtsverhältniß  die  richterliche
Gewalt  begründe,
nur  auf  die  Reichsgerichte,  oder  auch  auf  die  Landesgerichte,
anwendbar  sey?  Da  v.  Gönner  seine  Abhandlung  über  den
Begriff  Justizsachen,  in  das  Handbuch  des  deutschen  gemeinen
Prozesses  aufgenommen  hat,  so  hätte  man  hier  zunächst  eine
Erörterung  dieser  Frage  erwarten  sollen.  Allein  in  der  ganzen ¬
  Abhandlung  ist  diese  Frage  nicht  berührt;  und  einzelne
allgemeine  Aeusserungen  lassen  sich  ebensogut  für,  als  wider
erklaͤren.
§.  34.
Inzwischen  haben  mehrere  allgemein  geschätzte  Rechtslehrer, ¬
  die  Lücke  ergänzt,  welche,  wie  so  eben  (§.  33)  gezeigt  wurde,
sich  in  der  v.  Gönner'schen  Abhandlung  findet.  Denn  noch
vor  Aufhebung  der  deutschen  Reichsverfassung  hat  v.  Grolmann ¬
  in  der  Theorie  des  gerichtlichen  Verfahrens  in  bürgerlichen ¬
  Rechtsstreitigkeiten,  sich  bestimmt  darüber  erklärt:  daß
die  Landesgerichte  in  Regierungssachen  nicht  kompetent  seyen.
Er  sagt  §.  71.  S.  92  und  93:
„Bedenkt  man  ferner:  daß  die  Regierung,  indem  sie
„Gerichte  constituirt,  um  die  Bürger  des  Staats  bei
„ihren  Rechten  zu  handhaben,  die  Beeinträchtigungen
„Anderer,  welche  unter  dem  Gesetze  stehen,  aufzu„heben, ¬
  und  die  hierüber  unter  den  Bürgern  entstehen„den ¬
  Streitigkeiten  zu  schlichten,  keineswegs  sich  selbst
„den  Gerichten  unterwerfen  könne,  so  ergiebt  es  sich,
„daß  über  alle  eigentlichen  Regierungssachen,
„sie  mögen  nun  in  einen  Theil  der  Staatsverwaltung
            
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