Volltext : ¬Das Recht der Forderungen nach gemeinem und nach preußischem Rechte (1)

73
die  Münzsorte  nicht  gehalten  werden,  wenn  die  Zeit  der
Entstehung  der  Geldschuld  bekannt,  und  über  die  Münzsorte ¬
  keine  Verabredung  getroffen  ist,  weil  ja  eben  in  diesem ¬
  Falle  die  zur  Zeit  des  geschlossenen  Kontracts  gangbare =
  Münzsorte  angenommen  wird,  (Note  6  und  36)  d.
h.  als  stillschweigend  verabredet  sich  von  selbst  versteht,
so  daß  hier  von  keiner  Präsumtion  und  deren  Entkräftung, ¬
  sondern  von  einem  Naturale  des  Geschäfts  die
Rede  ist,  wovon  ohne  eine  ausdrückliche  und  rechtsbeständige ¬
  Verabredung  nichts  geändert  werden  konnte.
Dagegen  kann  sie  zweifelhaft  sein,  wenn  der  Münzsorte
wirklich  Erwähnung  geschehen,  die  Absicht  der  Contrahenten ¬
  aber  unklar  ist.  (Vergl.  den  folg.  §.).  In
solchen  Fällen  erhält  die  Meinung  der  Contrahenten  von
ihnen  selbst  eben  durch  gleichförmige  Zahlungen  eine  Erklärung. ¬
  Deshalb,  weil  daraus  nichts  weiter  als  eine
solche  Willenserkkärung  zu  entnehmen  ist,  kommt  es  ganz
richtig  auch  auf  keine  Verjährungsfrist  an,  und  daher
wird  eine  gewisse  Zeit,  durch  welche  die  gleichförmige
Zinszahlung  geschehen  sein  müßte,  nach  Preuß.  Rechte
nicht  verlangt.  Ist  aber  durch  rechtsverjährte  Zeit
eine  solche  Zahlung  geleistet,  so  hat  der  Gläubiger  das
und  angenommen  worden,  bestanden  habe."  Konstirt
also  die  Zeit  des  Kontracks,  so  ist  die  Münzsorte
nicht  zweifelhaft,  worüber  man  vor  dem  Allgemeinen
Landrechte  einig  war.  Bielitz  in  seinem  Kommentar
sagt  gar:  „daß  die  im  §.  801  angegebene  Vermuthung
„die  allgemeine  im5
§.  779  enthaltene  Vermuthung  über
„die  Valuta  bei  Darlehnen  überwiegt,  ist  eben  so  klar,
„als  daß  diejenige  Parthei,  welche  das  Gegentheil  von
„der,  unter  den  angeführten  Umständen  eintretenden,
„Vermuthung  behauptet,  hierüber  den  Beweis  führen
„muß."  Woher  diese  Klarheit  kommen  soll,  ist  nicht
zu  sehen.  Vergl.  oben  No.  4  Lit.  b.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer