194 K. Bernstein, Zur Lehre vom legatum optionis.
War nun das legatum optionis ausschliesslich ein Eigen-
thumslegat?
In der Regel erscheint es als solches in den Quellen.
Ich verweise auf alle bisher besprochenen Stellen, unter
andern auf:
1. 8 § 2, 1. 14, 1. 20 h. t.
1. 3 § 6 ad exhib 10. 4.
Ulpiani fragm. tit. 24. § 14.
An sich ist indess ein legatum optionis per damnationem,
auch sinendi modo und per praeceptionem, wohl denkbar.27)
Und wahrscheinlich wurde ja auch auf Grund des 8. Ct.
Neronianum das legatum optionis per vindicationem im Falle
irgend eines betreffenden Mangels in ein legatum optionis per
damnationem umgedeutet: es war dann eben die generelle
Offerte eines einfachen Forderungslegats.
Der Untergang des Formensinnes und die Verwischung
aller Formenunterschiede mochte auch auf diesem Gebiete
der späteren Reform Justinians vorgearbeitet und die ex-
aequatio des legatum generis und des legatum optiotiis vor-
bereitet haben.
XXX.
Was ist nun der Gewinn aller unserer bisherigen Be-
trachtungen?
Mit seiner exaequatio hat Justinian die Eigentümlich-
keiten des legatum optionis aufheben und den Principien des
legatum generis die Herrschaft einräumen wollen. Eine ge-
naue Grenzregulirung zwischen diesen beiden Arten von Legaten
ist daher nicht bloss von theoretischer, sondern auch von
praktischer Bedeutung.
Aber nicht bloss praktischen Gewinn gewährt die Be-
trachtung des legatum optionis: sie erschließt uns das theo-
retisch werthvolle Phänomen der generellen Delation, resp.
Offerte eines einfachen Rechts im Gegensätze zur einfachen
Delation, resp. Offerte eines generellen Rechts — ein Phänomen,
das, wie wir glauben, auch in manchen Gebilden des modernen
Rechts sich wird nachweisen lassen.
*T) Vgl. übrigens 1. 18 pr. 10. 2. und 1. 34 § 1 de legatis III. Ent-
hält letzere Stelle ein legatum optionis per damnationem?