Volltext : Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 39 = 3.F. Bd. 3 (1897))

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Civilrecht.

Jnconsequenz vorliegt. Denn wenn damit argumentirt wird, daß
die moderne Gesetzgebung zwar eine allgemeine Vereinsfreiheit,
nicht aber eine allgemeine Stiftungsfreiheit anerkennt, so verliert
diese Begründung an Kraft, wenn nach den eigenen Anführungen
G.'s die meisten Gesetze den staatlichen Genehmigungsact mit der
staatlichen Anerkennung der Rechtspersönlichkeit zusammenfallen
lassen. Und anstatt den polizeistaatlichen Standpunkt allgemeiner
Stiftungsunfreiheit, der ja in der früheren Vereinsunfreiheit sein
Analogon findet, bedingungslos hinzunehmen und in seinen Wir-
kungen für das private Verbandsrecht ohne Weiteres zu accep-
tiren, muß doch unser Bestreben darauf gerichtet sein, durch
Ausbildung und Vertiefung der Gesetzgebung die mit Gefahren
für die Allgemeinheit verbundenen Ausschreitungen des Stiftungs-
willens im Einzelnen rechtlich zu fixiren und dadurch im Uebrigen
der privaten Willensmacht die Sphäre ihrer nicht zu beanstandenden
Entfaltung zu garantiren. Denn daß das Stiftungsrecht an sich
„den Machtbereich des individuellen Willens weit über seine
natürlichen Grenzen erweitert", kann ich nicht für ausreichend be-
gründet annehmen und scheint mir innerlich auch nicht ganz im
Einklang mit der G.'schen Auffassung, daß bei der Stiftung die
schöpferische Potenz doch in dem privaten Willensacte und nicht
in der behördlichen Genehmigung zu suchen ist. Auch dürfte die
Befürchtung nicht ganz unbegründet sein, daß, wenn eine so enge
Abgrenzung des individuellen Machtbereiches als natürlich und
gerecht an einem Punkte zugegeben wird, die Rückwirkung auf
die Vereins- und Korporationsfreiheit zu gelegener Zeit nicht aus-
bleiben möchte.
Zum Schluß kann nicht unbeachtet bleiben, daß auch inner-
halb der „personenrechtlichen Gemeinschaften" der Gegensatz von
Körperschaft und Anstalt ein gewisses Analogon findet. Den
oben besprochenen Gemeinschaften zur gesammten Hand stellt G.
die „Gemeinschaften kraft herrschaftlicher Gewalt" gegenüber
(§ 80 a) und eröffnet mit ihrer Hervorhebung den Ausblick auf

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