Gierke, Deutsches Privatrecht.
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die Erbengemeinschaft, die Handelsgesellschaften ohne körperschaft-
lichen Charakter, die Rhederei; ja auch die gewöhnliche Gesell-
schaft des bürgerlichen Rechts und die zufällige Rechtsgemeinschaft
wird außerhalb des gemeinen Rechts durch ältere und neuere Ge-
setze (88 705 ff. B.-G.-B.) bis zu gewissem Punkte im Sinne einer
Gemeinschaft zur gesammten Hand gestaltet (S. 670ff.). Ueberall
wird, abgesehen von den mannigfachsten Verschiedenheiten im Ein-
zelnen, eine gewisse organische, der corporativen sich nähernde Ver-
bundenheit unter den Betheiligten wirksam, sei es, daß durch die-
selbe die Ausscheidung bestimmter Berechtigungsquoten überhaupt
zurückgehalten wird, sei es, daß doch das Verfügungsrecht des
Theilhabers über seine Quote beschränkt, der Anspruch auf Thei-
lung ausgeschlossen, ein Anwachsungs- oder Vorkaufsrecht be-
gründet oder dem Majoritätsprincipe im Gegensatz zu der römi-
schen Regel „melior est condicio prohibentis“ eine Stätte bereitet
wird.
Den Körperschaften gegenüber stehen dann die (selbständigen)
Anstalten (vgl. oben). Dieselben sind, wie die Körperschaften
bezw. Genossenschaften, entweder öffentliche oder private d. h. Stif-
tungen. Personificirt ist bei den letzteren der anstaltliche Organis-
mus, in dem der Wille des Stifters sich verkörpert, keineswegs
der Inbegriff der die Stiftungsvortheile genießenden Personen
oder das Stiftungsvermögen. Bemerkenswerth ist, daß G. hier
allgemein die staatliche Genehmigung als Bedingung für die
Rechtsbeständigkeit einer Stiftung (§ 80 B.-G.-B.; verglichen
aber mit § 58 Abs. 1 des ersten Entwurfs) als durchaus gerecht-
fertigt erklärt, während doch eine solche, wie er anerkennt, nach
gemeinem Rechte principiell nicht erforderlich ist (vgl. auch Ge-
nossenschaftstheorie S. 85, Genossenschaftsrecht II, S. 968 und Ent-
wurf S. 154ff.). Ich kann mich des Gedankens nicht entschlagen,
daß in dieser allgemeinen Fassung des Postulats der Staatsgenehmi-
gung eine mit dem letzten Grundgedanken der Genossenschafts-
theorie und dem Wesen des modernen Rechtsstaats unvereinbare
Krit. Vierteljahresschrtft. S. F. Bd. III. H. l. g