Metadaten : Huyssen, August: Commentar zum Preußischen Allgemeinen Berggesetz nebst Ergänzungen und Verwaltungsvorschriften

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Tit.  VIII.  Von  den  Bergbehörden.
Ueber  die  Einrichtung  der  zu  eichenden  Meßgefäße  siehe  Erlaß  des
Handelsministers  v.  5.  März  1863  (Z.  XI.  A.  56;  Berg-  und  Hüttenkalender ¬
  für  1864  S.  69)  und  über  die  Beschaffenheit  der  Kohlengemäße
val.  Circularerlaß  v.  22.  März  63  (daselbst  S.  70).  Wegen  der  Gebühren
vgl.  den  allgemeinen  Eichungs=Gebühren=Tarif  v.  20.  Juli  62  (Amtsblätter;
M.=Bl.  d.  J.  1862,  268)  und  den  Circularerlaß  v.  6.  Sept.  65  (daselbst
1865  S.  226),  wonach  bei  Berichtigung  und  Stempelung  bereits  gestempelter ¬
  Gegenstände  die  Rubrik  „Nacheichungen"  anzuwenden  ist.
Für  die  neuen  Landestheile  gilt  die  Preussische  Mass-  und  Gewichtsordnung ¬
  noch  nicht,  also  auch  nicht  die  auf  dieser  beruhende
Einrichtung  des  Eichungswesens.  Ausnahmen  machen  Kaulsdorf
und  Meisenheim,  wo  durch  die  bereits  angeführten  Verordnungen
vom  18.  und  vom  22.  Mai  67  (G.-  8.  700  und  729)  mit  den  übrigen
auch  die  hierauf  bezüglichen  Bestimmungen  eingeführt  sind;  ferner
die  übrigen  Bayerischen  Abtretungen,  in  welche  die  Verord.  v.
5.  Juli  67  (G.-S.  1180)  das  preusische  Landesgewicht  eingeführt  hat.
§.  188.  (C.)  Die  Bezirke  der  Oberbergämter  werden
Königliche  Verordnunga),  diejenigen  der  Revierbeamten
durch
durch  den  Handelsminister  festgestelltb).
a)  Es  bestehen  in  Preußeu  jetzt  4  fest  eingesetzte  Oberbergämter:  zu
Breslau,  Halle  an  der  Saale,  Dortmund  und  Bonn,  und  2  Behörden, ¬
  denen  einstweilen  die  oberbergamtlichen  Geschäfte  und  Befugnisse
übertragen  sind:  das  Berg-  und  Forstamt  zu  Clausthal  und  die  OberBerg= ¬
  und  Salzwerks=Direction  zu  Cassel.  Die  Vereinigung  der  Bezirke
der  beiden  letzteren  unter  einem  Oberbergamte  zu  Clausthal  wird  beabsichtigt. ¬
  Die  gegenwärtige  Begränzung  der  Bezirke  ist  durch  folgende  Königliche ¬
  Verordnungen  festgestellt  worden:
I.  Allerhöchster  Erlaß  vom  29.  Juni  1861,  betr.  die  Ausführung ¬
  der  §§.  1.  und  2.  des  Gesetzes  vom  10.  Juni  1861
(G.=S.
wegen  der  Competenz  der  Oberbergämter“).
1861,  429.
Auf  Ihren““)  Antrag  vom  24.  Juni  d.  J.  wegen  Ausführung  der  §§.  1.  und  2
des  Gesetzes  vom  10.  Juni  d.  J.,  betreffend  die  Competenz  der  Oberbergämter,
was  folgt:
bestimme  Ich
Die  Aufhebung  der  bestehenden  Königlichen  Bergämter  und  der
Art.  I.
ihnen  bisher  obliegenden  Befugnisse  auf  die  Oberbergämter  (§.  1.
Uebergang  der
so  wiel  die  Führung  des  Berggegenbuchs  durch  besondere  Hypodes ¬
  Gesetzes),
theken=Commissionen  (§.  2.  des  Gesetzes)  tritt  mit  dem  1.  Oktober  d.  J.  ein.
In  dem  bisherigen  Brandenburg=Preußischen  Haupt=Bergdistrikt
Art.  II.
(Verwaltungs=Bezirk  des  Bergamts  zu  Rüdersdorf)  geht  die  Ausübung  der  in
den  Oberbergämtern  zugewiesenen  Functionen  sofort  auf  die
den  §§.  3.
Königlichen  Oberbergämter  zu  Breslau  und  Halle  über,  von  denen  das  erstere
diese  Functionen  in  dem  Regierungs=Bezirk  Bromberg  der  Provinz  Posen,  das
zweite  dieselben  in  den  Provinzen  Brandenburg  und  Pommern  übernimmt.
Der  Wirkungskreis  der  künftig  bestehenden  vier  Oberbergämter
Art.  III.
wird  folgendermaßen  begrenzt:
für  das  Oberbergamt  zu  Breslau  die  Provinzen  Schlesten,  Posen
und  Preußen
für  das  Oberbergamt  zu  Halle  die  Provinzen  Sachsen,  Brandenburg ¬
  und  Pommern;
für  das  Oberbergamt  zu  Dortmund:
a)  die  Provinz  Westfalen  mit  Ausnahme  des  Herzogthums  Westfalen,
der  Grafschaften  Wittgenstein=Wittgenstein  und  Wittgenstein=Berleburg, ¬
  des  Fürstenthums  Siegen  und  der  Aemter  Burbach  und
Neunkirchen;
Abgedruckt  im  Berg-  und  Hüttenkalender  für  1865,  S.  8  u.  67.  Dies
Gesetz  ist  aufgehoben  durch  das  ABG.  §.  244.
*)  Der  Erlaß  ist  an  die  Minister  des  Handels  und  der  Justiz  gerichtet.
            
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