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Tit. VIII. Von den Bergbehörden.
Ueber die Einrichtung der zu eichenden Meßgefäße siehe Erlaß des
Handelsministers v. 5. März 1863 (Z. XI. A. 56; Berg- und Hüttenkalender ¬
für 1864 S. 69) und über die Beschaffenheit der Kohlengemäße
val. Circularerlaß v. 22. März 63 (daselbst S. 70). Wegen der Gebühren
vgl. den allgemeinen Eichungs=Gebühren=Tarif v. 20. Juli 62 (Amtsblätter;
M.=Bl. d. J. 1862, 268) und den Circularerlaß v. 6. Sept. 65 (daselbst
1865 S. 226), wonach bei Berichtigung und Stempelung bereits gestempelter ¬
Gegenstände die Rubrik „Nacheichungen" anzuwenden ist.
Für die neuen Landestheile gilt die Preussische Mass- und Gewichtsordnung ¬
noch nicht, also auch nicht die auf dieser beruhende
Einrichtung des Eichungswesens. Ausnahmen machen Kaulsdorf
und Meisenheim, wo durch die bereits angeführten Verordnungen
vom 18. und vom 22. Mai 67 (G.- 8. 700 und 729) mit den übrigen
auch die hierauf bezüglichen Bestimmungen eingeführt sind; ferner
die übrigen Bayerischen Abtretungen, in welche die Verord. v.
5. Juli 67 (G.-S. 1180) das preusische Landesgewicht eingeführt hat.
§. 188. (C.) Die Bezirke der Oberbergämter werden
Königliche Verordnunga), diejenigen der Revierbeamten
durch
durch den Handelsminister festgestelltb).
a) Es bestehen in Preußeu jetzt 4 fest eingesetzte Oberbergämter: zu
Breslau, Halle an der Saale, Dortmund und Bonn, und 2 Behörden, ¬
denen einstweilen die oberbergamtlichen Geschäfte und Befugnisse
übertragen sind: das Berg- und Forstamt zu Clausthal und die OberBerg= ¬
und Salzwerks=Direction zu Cassel. Die Vereinigung der Bezirke
der beiden letzteren unter einem Oberbergamte zu Clausthal wird beabsichtigt. ¬
Die gegenwärtige Begränzung der Bezirke ist durch folgende Königliche ¬
Verordnungen festgestellt worden:
I. Allerhöchster Erlaß vom 29. Juni 1861, betr. die Ausführung ¬
der §§. 1. und 2. des Gesetzes vom 10. Juni 1861
(G.=S.
wegen der Competenz der Oberbergämter“).
1861, 429.
Auf Ihren““) Antrag vom 24. Juni d. J. wegen Ausführung der §§. 1. und 2
des Gesetzes vom 10. Juni d. J., betreffend die Competenz der Oberbergämter,
was folgt:
bestimme Ich
Die Aufhebung der bestehenden Königlichen Bergämter und der
Art. I.
ihnen bisher obliegenden Befugnisse auf die Oberbergämter (§. 1.
Uebergang der
so wiel die Führung des Berggegenbuchs durch besondere Hypodes ¬
Gesetzes),
theken=Commissionen (§. 2. des Gesetzes) tritt mit dem 1. Oktober d. J. ein.
In dem bisherigen Brandenburg=Preußischen Haupt=Bergdistrikt
Art. II.
(Verwaltungs=Bezirk des Bergamts zu Rüdersdorf) geht die Ausübung der in
den Oberbergämtern zugewiesenen Functionen sofort auf die
den §§. 3.
Königlichen Oberbergämter zu Breslau und Halle über, von denen das erstere
diese Functionen in dem Regierungs=Bezirk Bromberg der Provinz Posen, das
zweite dieselben in den Provinzen Brandenburg und Pommern übernimmt.
Der Wirkungskreis der künftig bestehenden vier Oberbergämter
Art. III.
wird folgendermaßen begrenzt:
für das Oberbergamt zu Breslau die Provinzen Schlesten, Posen
und Preußen
für das Oberbergamt zu Halle die Provinzen Sachsen, Brandenburg ¬
und Pommern;
für das Oberbergamt zu Dortmund:
a) die Provinz Westfalen mit Ausnahme des Herzogthums Westfalen,
der Grafschaften Wittgenstein=Wittgenstein und Wittgenstein=Berleburg, ¬
des Fürstenthums Siegen und der Aemter Burbach und
Neunkirchen;
Abgedruckt im Berg- und Hüttenkalender für 1865, S. 8 u. 67. Dies
Gesetz ist aufgehoben durch das ABG. §. 244.
*) Der Erlaß ist an die Minister des Handels und der Justiz gerichtet.