Inhaltsverzeichnis : Stüssi, Heinrich: ¬Der Bund und das Versicherungswesen

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oder  den  Geschäftsbetrieb  dieser  Unternehimungen  an  irgend
welche  besondere  Bedingungen,  Kautionen  oder  an  die  Entrichtung -
  besonderer  Taxen  zu  knüpfen.  Dagegen  bleibt  den
Kantonen  vorbehalten,  von  diesen  Versicherungs-Unternehmungen, ¬
  ihren  Bevollmächtigten  und  Agenten  die  ordentlichen
Steuern  und  Abgaben  zu  erheben.
Zu  Art.  15,  Abs.  1.  Nach  Art.  14  und  BBl.  1887  I.  200
ist  die  Aufhebung  der  kantonalen  Gesetze  und  Verordnungen
mit  der  Einschränkung  zu  verstehen,  dass  diejenigen  Gesellschaften, ¬
  welche  keine  Bundeskonzession  besitzen,  mit  Beäge ¬
  unter
zug  auf  die  noch  bestehenden  Versicherungsvert
der  kantonalen  Aufsicht  „nach  den  bestehenden  bezüglichen ¬
  Gesetzen“  stehen,  nur  dass  die  Kantone  ihnen  keine
Ermächtigung  zum  Abschlüsse  weiterer  Verträge  geben
dürfen.
Bezüglich  der  Kompetenz  der  Kantone  zum  Erlass
neuer  bezüglicher  Gesetze  siehe  Einleitung  Ziff.  2  und  die
Schlussbemerkungen.
Zu  Art.  15  Abs.  2.  Mit  Kreisschreiben  vom  26.  Januar
und  20.  September  1887  stellte  der  Bundesrath  zur  Erläuterung ¬
  dieser  Gesetzesvorschrift  folgende  Sätze  auf:
Äusser  den  bereits  mit  Inkrafttreten  des  Bundesgesetzes ¬
  dahingefallenen  Konzessionsgebühren  sind  für  die
vom  Bunde  konzessionirten  Gesellschaften  auch  die  bisher
von  den  Agenten  bezogenen  besonderen  Taxen  (heissen
diese  nun  Patentgebühren,  Hausirtaxen  etc.)  dahingefallen.
Der  Betrieb  dieser  Gesellschaften  darf  nicht  mehr  an
die  Bedingung  einer  kantonalen  Kaution  geknüpft  werden;
die  eidgenössische  Kaution  gilt  als  Garantie  für  alle  hierländischen ¬
  Verpflichtungen  der  Gesellschaft  (alte  wie  neue).
Die  Agenturen  der  Versicherungsgesellschaften  sind
nicht  mehr  in  das  Handelsregister  einzutragen.  Nach
den  Grundsätzen  des  neuen  Bundesgesetzes  sind  die  Agenten ¬
  als  solche  nur  Angestellte  der  Gesellschaften,  gleichwie ¬
  die  Commis  eines  andern  Geschäftes,  nicht  selbständige
            
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