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oder den Geschäftsbetrieb dieser Unternehimungen an irgend
welche besondere Bedingungen, Kautionen oder an die Entrichtung -
besonderer Taxen zu knüpfen. Dagegen bleibt den
Kantonen vorbehalten, von diesen Versicherungs-Unternehmungen, ¬
ihren Bevollmächtigten und Agenten die ordentlichen
Steuern und Abgaben zu erheben.
Zu Art. 15, Abs. 1. Nach Art. 14 und BBl. 1887 I. 200
ist die Aufhebung der kantonalen Gesetze und Verordnungen
mit der Einschränkung zu verstehen, dass diejenigen Gesellschaften, ¬
welche keine Bundeskonzession besitzen, mit Beäge ¬
unter
zug auf die noch bestehenden Versicherungsvert
der kantonalen Aufsicht „nach den bestehenden bezüglichen ¬
Gesetzen“ stehen, nur dass die Kantone ihnen keine
Ermächtigung zum Abschlüsse weiterer Verträge geben
dürfen.
Bezüglich der Kompetenz der Kantone zum Erlass
neuer bezüglicher Gesetze siehe Einleitung Ziff. 2 und die
Schlussbemerkungen.
Zu Art. 15 Abs. 2. Mit Kreisschreiben vom 26. Januar
und 20. September 1887 stellte der Bundesrath zur Erläuterung ¬
dieser Gesetzesvorschrift folgende Sätze auf:
Äusser den bereits mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes ¬
dahingefallenen Konzessionsgebühren sind für die
vom Bunde konzessionirten Gesellschaften auch die bisher
von den Agenten bezogenen besonderen Taxen (heissen
diese nun Patentgebühren, Hausirtaxen etc.) dahingefallen.
Der Betrieb dieser Gesellschaften darf nicht mehr an
die Bedingung einer kantonalen Kaution geknüpft werden;
die eidgenössische Kaution gilt als Garantie für alle hierländischen ¬
Verpflichtungen der Gesellschaft (alte wie neue).
Die Agenturen der Versicherungsgesellschaften sind
nicht mehr in das Handelsregister einzutragen. Nach
den Grundsätzen des neuen Bundesgesetzes sind die Agenten ¬
als solche nur Angestellte der Gesellschaften, gleichwie ¬
die Commis eines andern Geschäftes, nicht selbständige