Volltext : Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Romanistische Abteilung (Bd. 11 (1890))

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Otto Gradenwitz,

Borsari (a. a. 0. 8. 4) schloss daraus, dass die 3. und
7. Reihe nicht bis zum Ende der Zeile beschrieben sind, es
müsse vorn mindestens ein ebenso grosses Stück fehlen, wie
hinten frei sei (aus Gründen der Symmetrie), so dass in
Ueberschrift und Text mindestens */a weggebrochen sei. Allein
einmal trifft die Voraussetzung, dass die letzte Zeile von
Geberschriften stets freigestellt worden sei, sehr häufig nicht
zu, und sodann ist es auch Z. 17 möglich, zu erkennen, dass
im Texte fast gar nichts in den ersten Reihen fehlt. Ergänzt
man nämlich dort: qui ad tetrastylum epulati, so kommt man
in der Senkrechten fast genau auf das A von Aelianus der
Ueberschrift. Aber Hülsen bemerkte, dass in der Ueber-
schrift allerdings viel mehr fehlen müsse, und schloss daher,
dass hier, wie so häufig, die Ueberschrift sich über mehrere
Textcolumnen erstreckt habe, von denen die erste (oder alle
bis auf die letzte) uns verloren seien. Seine Vermuthung ist
so einleuchtend, dass Gründe in Menge Zuströmen. Dass ein
Statut begonnen habe mit einer Bestimmung für den mög-
lichen, aber doch seltenen Fall, wo es einem nicht Zunft-
mässigen geglückt ist, mit Hülfe der curatores Aufnahme in
die Zunft zu finden, ist unglaublich; dass vorher die Ankün-
digung Lex collegii gefehlt habe, ist unmöglich; dass das
Statut sich in seinem weitaus grössten Theile bloss mit Mahl-
ordnungen und dergleichen befasst hat, wird niemand an-
nehmen, der die anderen Statute vergleicht. Endlich macht
Hülsen noch darauf aufmerksam, dass vor ^4]elianus wahr-
scheinlich die antike linke Kante des Steines zu fühlen ist;
dies ergäbe für unseren Stein 59 cm — 2 x 29,5 cm — 2
römische Fuss; nun wurde das Fusssystem bei der Behauung
von Steinen zunächst zu Grunde gelegt; daher ist auch aus
diesem ganz äusserlichen Umstande wahrscheinlich, dass uns
ein Stein eben ganz erhalten ist, dem ein anderer voran-
gestellt war; durch beide Steine ging die Ueberschrift, jeder
Stein enthielt eine Columne, und die verloren gegangene Co-
lumne gerade die wichtigsten Bestimmungen.
II. Der Inhalt der Inschrift.
Vier Theile sind zu unterscheiden; der zweite und dritte
sind durch einen neuen Absatz bemerklich: A) Ueberschrift,

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