Inhaltsverzeichnis : ¬Das Römische Privatrecht in seiner heutigen Anwendung (1)

Gesetze.  §.  16.
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muß,  was  nothwendig  ist  zum  Zweck,  immer  als  mitgegeben ¬
  ansehen  !).  III)  Das  Argument  aus  dem  Grunde
des  Gesetzes  (§.  5.),  in  Folge  dessen  darf  der  Jurist
A)  nach  dem  Grunde  Fälle  unter  das  Gesetz  begreifen,  nach
der  Regel:  ubi  eadem  ratio,  ibi  eadem  legis
dispositio,  z.  B.  Beurtheilung  der  Realprivilegien
nach  den  Vorschriften  der  Realservituten.  Die  Regel  ist
im  Römischen  Rechte  ausdrücklich  anerkannt  2),  hat  aber
doch  mehre  Einschränkungen:  1)  die  Unbekanntschaft  mit
dem  Grunde  des  Gesetzes  kann  die  Anwendung  der  Regel
oft  verhindern  3).  2)  Hat  das  Gesetz  mehre  Gründe,  welche =
  dasselbe  copulativ  bedingen,  so  müssen  sie  sämmtlich  zutreffen. =
  3)  Aehnlichkeit  des  Grundes  berechtigt  nicht  zur
Ausdehnung,  denn  jede  Aehnlichkeit  kann  nicht  hinreichen,
und  eine  Bestimmung  über  den  Grad  ist  unmöglich,  und
wenn  das  Römische  Recht  von  einem  procedere  ad  similia ¬
  redet  4),  so  ist  dies  nur  von  ähnlichen  Fällen  bei  gleichem ¬
  Grunde  zu  verstehen  5).  4)  Auf  das  Außerordentliche
wird  nicht  gesehen,  und  das  Gesetz  wegen  außerordentlichen
Zutreffens  des  Grundes  nicht  ausgedehnt  6),  also  z.  B.
das  Recht  des  verständigen  Alters  nicht  schon  auf  Wunderkinder ¬
  angewandt.  B)  Nach  dem  Grunde  Fälle  von
dem  Gesetze  ausschließen,  nach  der  Regel:  cessante  ratione ¬
  legis,  cessat  lex  ipsa,  z.  B.  Beschränkung
der  Auth.:  si  qua  mulier  auf  den  lebenden  Mann,  der
Vorschrift  der  speciellen  Litiscontestation  auf  den  Fall  der
Abläugnung.  Es  wäre  offenbar  inconsequent,  ungeachtet
man  nach  dem  Grunde  ausdehnt,
nicht  darnach  einschrän1) ¬
  1.  2.  D.  de  jurisd.  (2.1.)
3)  1.  1.  §.  20.  D.  de  exerc.
I.  11.  pr.  §.1.  D.  comm.  praed.  act.  (14.  1.)
(8.  4.)
4)  1.  12.  D.  de  legib.
2)  l.  12.  1.  13.  l.  32.  pr.
5)  Thibaut  a.  a.  O.  §.  17.
D.  de  legib.
6)  1.  3—6.  D.  de  legib.
            
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