Gesetze. §. 16.
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muß, was nothwendig ist zum Zweck, immer als mitgegeben ¬
ansehen !). III) Das Argument aus dem Grunde
des Gesetzes (§. 5.), in Folge dessen darf der Jurist
A) nach dem Grunde Fälle unter das Gesetz begreifen, nach
der Regel: ubi eadem ratio, ibi eadem legis
dispositio, z. B. Beurtheilung der Realprivilegien
nach den Vorschriften der Realservituten. Die Regel ist
im Römischen Rechte ausdrücklich anerkannt 2), hat aber
doch mehre Einschränkungen: 1) die Unbekanntschaft mit
dem Grunde des Gesetzes kann die Anwendung der Regel
oft verhindern 3). 2) Hat das Gesetz mehre Gründe, welche =
dasselbe copulativ bedingen, so müssen sie sämmtlich zutreffen. =
3) Aehnlichkeit des Grundes berechtigt nicht zur
Ausdehnung, denn jede Aehnlichkeit kann nicht hinreichen,
und eine Bestimmung über den Grad ist unmöglich, und
wenn das Römische Recht von einem procedere ad similia ¬
redet 4), so ist dies nur von ähnlichen Fällen bei gleichem ¬
Grunde zu verstehen 5). 4) Auf das Außerordentliche
wird nicht gesehen, und das Gesetz wegen außerordentlichen
Zutreffens des Grundes nicht ausgedehnt 6), also z. B.
das Recht des verständigen Alters nicht schon auf Wunderkinder ¬
angewandt. B) Nach dem Grunde Fälle von
dem Gesetze ausschließen, nach der Regel: cessante ratione ¬
legis, cessat lex ipsa, z. B. Beschränkung
der Auth.: si qua mulier auf den lebenden Mann, der
Vorschrift der speciellen Litiscontestation auf den Fall der
Abläugnung. Es wäre offenbar inconsequent, ungeachtet
man nach dem Grunde ausdehnt,
nicht darnach einschrän1) ¬
1. 2. D. de jurisd. (2.1.)
3) 1. 1. §. 20. D. de exerc.
I. 11. pr. §.1. D. comm. praed. act. (14. 1.)
(8. 4.)
4) 1. 12. D. de legib.
2) l. 12. 1. 13. l. 32. pr.
5) Thibaut a. a. O. §. 17.
D. de legib.
6) 1. 3—6. D. de legib.