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»inhalt heraus 3). Von der andern Seite ist es freilich eben
»so wahr, däss jeder Leistungsinhalt der wirklich verschul»dete ¬
werden kann, und als möglicher Gegenstand des
»Forderungsrechtes individuell bezeichnet ist. Eine Folge
»davon ist, dass der Schuldner in Beziehung auf keinen
»ungebunden ist *). Insofern kann man denn doch auch
»in diesem Falle sofort von jedem Leistungsinhalte sagen,
»dass er in obligatione sei« 3)
Weiter lehrt Windscheid:
»Die alternative Obligation kann zu einer einfachen werden,
»d. h. sie kann sich auf Einen Leistungsinhalt concentriren, so
»dass sowohl das Recht einen andern Leistungsinhalt zu wählen,
»wegfällt, als auch alle andern rechtlichen Folgen
»eintreten, welche eingetreten sein würden, wenn
»die Obligation von Anfang an nur diesen einen
»Leistungsinhalt zum Gegenstand gehabt hätte.
Der Fortschritt der Windscheidschen Auffassung des Wesens
der s. g. alternativen Obligationen gegenüber den bisher besprochenen ¬
Ansichten liegt meines Erachtens darin, dass Wind
scheid zuerst auf die zwischen der s. g. alternativen Obligation
3) Windscheid beruft sich dafür auf L. 75. §. 4. D. de leg. I. (30)
und L. 50. §. 1. D. de leg. II (31), vgl. dazu oben §. 7, und auf L. 75.
§. 8. D. de verb. obl. (45, 1): — qui vero sibi electionem non constituit,
incertum stipulatur', vgl. §. 22. Anm. 2.
4) Nur daraus, glaubt Windscheid, liessen sich L. 95. §. 1. D. de
solutionibus (46. 3), vgl. unten §. 36, und L. 5. §. 2. D. qui et a quibus
(40, 9), vgl. oben §. 3, erklären.
5) Es soll das bewiesen werden durch L. 128. D. de verb. obl. (45, 1),
vgl. dazu oben §. 3, und L. 11. §. 1. D. de leg. II. (31) Pomponius
libro VII ex Plautio:
si ante diem legati cedentem alter mortuus fuerit, alter qui
supererit in obligatione manebit.
Ante diem legati cedentem ist genau genommen aber eine Obligation
noch gar nicht vorhanden, sie entsteht erst mit diesem Zeitpunkt, und
zwar hier von Hause aus als eine einfache. Ich kann danach in dem in
'obligatione manebit nichts weiter als einen unpräcisen Ausdruck
finden, auf welchen ein Argument für irgend welche juristische Natur
der s. g. alternativen Obligation nicht zu gründen ist.