Inhaltsverzeichnis : Pescatore, Gustav: ¬Die sogenannte alternative Obligation

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»inhalt  heraus  3).  Von  der  andern  Seite  ist  es  freilich  eben
»so  wahr,  däss  jeder  Leistungsinhalt  der  wirklich  verschul»dete ¬
  werden  kann,  und  als  möglicher  Gegenstand  des
»Forderungsrechtes  individuell  bezeichnet  ist.  Eine  Folge
»davon  ist,  dass  der  Schuldner  in  Beziehung  auf  keinen
»ungebunden  ist  *).  Insofern  kann  man  denn  doch  auch
»in  diesem  Falle  sofort  von  jedem  Leistungsinhalte  sagen,
»dass  er  in  obligatione  sei«  3)
Weiter  lehrt  Windscheid:
»Die  alternative  Obligation  kann  zu  einer  einfachen  werden,
»d.  h.  sie  kann  sich  auf  Einen  Leistungsinhalt  concentriren,  so
»dass  sowohl  das  Recht  einen  andern  Leistungsinhalt  zu  wählen,
»wegfällt,  als  auch  alle  andern  rechtlichen  Folgen
»eintreten,  welche  eingetreten  sein  würden,  wenn
»die  Obligation  von  Anfang  an  nur  diesen  einen
»Leistungsinhalt  zum  Gegenstand  gehabt  hätte.
Der  Fortschritt  der  Windscheidschen  Auffassung  des  Wesens
der  s.  g.  alternativen  Obligationen  gegenüber  den  bisher  besprochenen ¬
  Ansichten  liegt  meines  Erachtens  darin,  dass  Wind
scheid  zuerst  auf  die  zwischen  der  s.  g.  alternativen  Obligation
3)  Windscheid  beruft  sich  dafür  auf  L.  75.  §.  4.  D.  de  leg.  I.  (30)
und  L.  50.  §.  1.  D.  de  leg.  II  (31),  vgl.  dazu  oben  §.  7,  und  auf  L.  75.
§.  8.  D.  de  verb.  obl.  (45,  1):  —  qui  vero  sibi  electionem  non  constituit,
incertum  stipulatur',  vgl.  §.  22.  Anm.  2.
4)  Nur  daraus,  glaubt  Windscheid,  liessen  sich  L.  95.  §.  1.  D.  de
solutionibus  (46.  3),  vgl.  unten  §.  36,  und  L.  5.  §.  2.  D.  qui  et  a  quibus
(40,  9),  vgl.  oben  §.  3,  erklären.
5)  Es  soll  das  bewiesen  werden  durch  L.  128.  D.  de  verb.  obl.  (45,  1),
vgl.  dazu  oben  §.  3,  und  L.  11.  §.  1.  D.  de  leg.  II.  (31)  Pomponius
libro  VII  ex  Plautio:
si  ante  diem  legati  cedentem  alter  mortuus  fuerit,  alter  qui
supererit  in  obligatione  manebit.
Ante  diem  legati  cedentem  ist  genau  genommen  aber  eine  Obligation
noch  gar  nicht  vorhanden,  sie  entsteht  erst  mit  diesem  Zeitpunkt,  und
zwar  hier  von  Hause  aus  als  eine  einfache.  Ich  kann  danach  in  dem  in
'obligatione  manebit  nichts  weiter  als  einen  unpräcisen  Ausdruck
finden,  auf  welchen  ein  Argument  für  irgend  welche  juristische  Natur
der  s.  g.  alternativen  Obligation  nicht  zu  gründen  ist.
            
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