Inhaltsverzeichnis : Löwenberg, Karl Friedrich Benjamin: ¬Die Verordnungen vom 4ten März 1834, über die Exekution in Civilsachen und über den Subhastations- und Kaufgelder-Liquidations-Prozeß

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Verordnung  über  den  Subhastationsan ¬
  Werth,  auf  zwei  Monate,  bei  anderen  auf  einen
Monat  hinausgerückt  und  durch  Aushang  an  der
Gerichtsstelle,  sowie  bei  jenen  durch  zweimalige  von
Monat  zu  Monat  zu  bewirkende,  bei  diesen  durch
einmalige  Einrückung  in  die  §.  8.  bezeichneten  Blätter, ¬
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Diejenigen  Interessenten,  welche  nach  §.  9.  dieser ¬
  Verordnung  von  dem  ersten  Bietungstermine  benachrichtigt ¬
  werden  mußten,  werden,  soweit  sie  in
diesem  erschienen  *)  sind,  auch  von  dem  neuen,  ein
jeder  besonders,  durch  Zusendung  einer  Abschrift  des
Proklama  in  Kenntniß  gesetzt.
Eine
lgt  an  den
gleiche  Benachrichtigung  erf
Meistbietendgebliebenen.
Dieser  wird  durch  die  Ansetzung
  des  neuen  Termines  von  der  Verbindlichkeit
),  in  sofür -
  das  von  ihm  abgegebene  Gebot  frei
fern  er  sich  nicht  ausdrücklich  verpflichtet  haben  sollte,
dafür  auch  ferner  haften  zu  wollen.
——.—
§.  15.
Zu  §.  58.  Tit.  52.
Wenn  mit  der  Subhastation  nach  §.  7.  dieser
Verordnung  ein  Aufgebot  der  Realprätendenten  verbunden ¬
  worden,  so  ist  in  dem  Adjudikationsbescheide
*)  Denn  von  den  Ausgebliebenen  muß  angenommen  werden,
daß  sie  Erinnerungen  wider  den  Zuschlag  nicht  weiter  zu  machen ¬
  haben.
)  Denn  das  Versprechen  des  Meistbietenden  ist  von  den  Subhastations=Interessenten =
  nicht  angenommen  und  also  zwischen
diesen  und  ihm  ein  Vertrag  nicht  zu  Stande  gekommen,
            
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