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Verordnung über den Subhastationsan ¬
Werth, auf zwei Monate, bei anderen auf einen
Monat hinausgerückt und durch Aushang an der
Gerichtsstelle, sowie bei jenen durch zweimalige von
Monat zu Monat zu bewirkende, bei diesen durch
einmalige Einrückung in die §. 8. bezeichneten Blätter, ¬
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Diejenigen Interessenten, welche nach §. 9. dieser ¬
Verordnung von dem ersten Bietungstermine benachrichtigt ¬
werden mußten, werden, soweit sie in
diesem erschienen *) sind, auch von dem neuen, ein
jeder besonders, durch Zusendung einer Abschrift des
Proklama in Kenntniß gesetzt.
Eine
lgt an den
gleiche Benachrichtigung erf
Meistbietendgebliebenen.
Dieser wird durch die Ansetzung
des neuen Termines von der Verbindlichkeit
), in sofür -
das von ihm abgegebene Gebot frei
fern er sich nicht ausdrücklich verpflichtet haben sollte,
dafür auch ferner haften zu wollen.
——.—
§. 15.
Zu §. 58. Tit. 52.
Wenn mit der Subhastation nach §. 7. dieser
Verordnung ein Aufgebot der Realprätendenten verbunden ¬
worden, so ist in dem Adjudikationsbescheide
*) Denn von den Ausgebliebenen muß angenommen werden,
daß sie Erinnerungen wider den Zuschlag nicht weiter zu machen ¬
haben.
) Denn das Versprechen des Meistbietenden ist von den Subhastations=Interessenten =
nicht angenommen und also zwischen
diesen und ihm ein Vertrag nicht zu Stande gekommen,