Gesetz, betreffend das Hinterlegungswesen. I. Abschnitt. Gebiet der 345
Depositalordnung von 1783 ausschl. Hannover. § 8. (Note 1—2.)
hinsichtlich der Werthpapiere während der Dauer der Hinterlegung weitere als
die, aus der Verbindlichkeit zur gehörigen Verwahrung sich ergebenden Verpflichtungen ¬
aufzulegen, und die nach der Natur des Verhältnisses den Betheiligten ¬
zu überlassende Mühwaltung und Verantwortlichkeit auf die Depositalbeamten ¬
zu übertragen."
(Mot.)
Bei der ersten Berathung des Hinterlegungsgesetzes im Herrenhause am
12. Juni 1875 erregte § 8 in der General= und Spezialdiskussion lebhafte
Opposition. (Sten. Ber. S. 623 627.) Es sprachen sich dagegen die Grafen
Rittberg und zur Lippe aus, während Geh. Ober=Justizrath Hertz, Geh. Justizrath ¬
Kurlbaum, Generalstaatsanwalt Wewer, Finanzminister Camphausen und
der Berichterstatter, Professor Dr. Dernburg, die Bestimmung vertheidigten.
Jene stellten sich auf den Standpunkt der kleinen Leute und ihrer Vormünder; ¬
von diesen wurde betont, daß schon nach dem A. L.-R. die Vormünder
die Verpflichtung hatten, die Ausloosung oder Kündigung der Werthpapiere zu
überwachen, daß diese Pflicht nur durch Anordnungen der Justizaufsichtsbehörde
den Depositalbeamten auferlegt worden sei und daß das System der Vormundschaftsordnung ¬
in Frage gestellt würde, wenn man einen Theil der dem Vormunde ¬
obliegenden Verwaltung und Verantwortung auf das Gericht übertragen
wollte. Sache des Vormundes sei es, nur solche Werthpapiere anzuschaffen,
deren Ueberwachung ihm keine Schwierigkeiten bereite, z. B. preußische Staatspapiere, ¬
besonders konsolidirte Anleihe, und auch bei im Nachlaß vorhandenen
Werthpapieren
was nur bei vermögenden Vormundschaften vorkommen
werde — sei für den Vormund die Pflicht des § 8 leichter zu erfüllen, als für
den Depositalrendanten bei Tausenden von Massen.
Ein Vorschlag des Generalstaatsanwalts Wewer, im Wege der Instruktion
den Vormundschafts gerichten — nicht den Depositalbeamten — die Pflicht
des § 8 aufzuerlegen (Sten. Ber. des Herrenhauses, S. 626) steht m. Er. in
Widerspruch mit § 8 des Gesetzes und § 60 der Vormundschaftsordnung.
Die
Depositalbeamten sind ein Theil des Vormundschaftsgerichts und was für den
Theil gilt, muß auch für das Ganze gelten. Gl. A. Löwenstein, S. 177, A. 8.
Dagegen wird es sich allerdings, namentlich in der ersten Zeit der Geltung
der neuen Vormundschaftsordnung, empfehlen, daß die Vormundschaftsgerichte
resp. die Appellationsgerichte für ihren Sprengel die Vormünder und Pfleger
auf die Vorschrift des § 8 des Hinterlegungsgesetzes und ihre eigene Verpflichtung ¬
hinweisen, um sie und die Pflegebefohlenen vor Schaden zu bewahren.
Cfr. Anm. 2.
welche die Pflichten des § 8 ausDie ¬
Deposition bei der Reichsbank übt -
— wird in der Praxis die angebliche Härte für die Vormünder beseitigen.
Anm. 8 zu § 60 Vormundschaftsordnung.
Wiederholt ist jedoch darauf aufmerksam ¬
zu machen, daß das Vormundschaftsgericht alsdann die Verpflichtung
hat, nicht nur die Hinterlegung durch Anweisung an Vormund oder Pfleger
und Einforderung des Depositenscheins zur Einsicht, sondern auch die Zurückgabe ¬
während der Dauer der Vormundschaft oder Pflegschaft durch seine hierzu
zu ertheilende Genehmigung zu überwachen. § 60 der Vormundschaftsordnung
und Anm. 8 und 10 dazu, §§ 12—14, 16, 18, 19, Nr. 1, 22, des Hinterlegungsgesetzes, ¬
Anm. 1 zu § 12 und zu § 19. Dernburg, S. 197; 2. Aufl.
S. 225. Anton, S. 34. A. Ansicht Eccius, S. 24. S. jedoch dagegen die
cit. Anm. zu § 12 und 19.
Unter Nr. 1 des § 8 fällt auch die Konvertirung der Werthpapiere.
2) Ein Aufmerksammachen der Vormünder und Pfleger auf ihre
Verpflichtung ad 2 durch die Depositalbeamten resp. das Vormundschaftsgericht
ist durch die Fassung des Gesetzes nicht ausgeschlossen.
Nur ist dies ein
nobile officium, keine Amtspflicht der Depositalbeamten resp. des Gerichts
und der Regierungshauptkassen (§ 20 und 23), s. Anm. 1
Zu einer solchen
können sie daher auch dem Gesetz zuwider nicht angewiesen werden. Kurlbaum,
über die geschäftliche Behandlung der Vormundschaftssachen
(J. M.=Bl. pro