Metadaten : Wachler, Ludwig: ¬Die Preußische Vormundschafts-Ordnung vom 5. Juli 1875

Gesetz,  betreffend  das  Hinterlegungswesen.  I.  Abschnitt.  Gebiet  der  345
Depositalordnung  von  1783  ausschl.  Hannover.  §  8.  (Note  1—2.)
hinsichtlich  der  Werthpapiere  während  der  Dauer  der  Hinterlegung  weitere  als
die,  aus  der  Verbindlichkeit  zur  gehörigen  Verwahrung  sich  ergebenden  Verpflichtungen ¬
  aufzulegen,  und  die  nach  der  Natur  des  Verhältnisses  den  Betheiligten ¬
  zu  überlassende  Mühwaltung  und  Verantwortlichkeit  auf  die  Depositalbeamten ¬
  zu  übertragen."
(Mot.)
Bei  der  ersten  Berathung  des  Hinterlegungsgesetzes  im  Herrenhause  am
12.  Juni  1875  erregte  §  8  in  der  General=  und  Spezialdiskussion  lebhafte
Opposition.  (Sten.  Ber.  S.  623  627.)  Es  sprachen  sich  dagegen  die  Grafen
Rittberg  und  zur  Lippe  aus,  während  Geh.  Ober=Justizrath  Hertz,  Geh.  Justizrath ¬
  Kurlbaum,  Generalstaatsanwalt  Wewer,  Finanzminister  Camphausen  und
der  Berichterstatter,  Professor  Dr.  Dernburg,  die  Bestimmung  vertheidigten.
Jene  stellten  sich  auf  den  Standpunkt  der  kleinen  Leute  und  ihrer  Vormünder; ¬
  von  diesen  wurde  betont,  daß  schon  nach  dem  A.  L.-R.  die  Vormünder
die  Verpflichtung  hatten,  die  Ausloosung  oder  Kündigung  der  Werthpapiere  zu
überwachen,  daß  diese  Pflicht  nur  durch  Anordnungen  der  Justizaufsichtsbehörde
den  Depositalbeamten  auferlegt  worden  sei  und  daß  das  System  der  Vormundschaftsordnung ¬
  in  Frage  gestellt  würde,  wenn  man  einen  Theil  der  dem  Vormunde ¬
  obliegenden  Verwaltung  und  Verantwortung  auf  das  Gericht  übertragen
wollte.  Sache  des  Vormundes  sei  es,  nur  solche  Werthpapiere  anzuschaffen,
deren  Ueberwachung  ihm  keine  Schwierigkeiten  bereite,  z.  B.  preußische  Staatspapiere, ¬
  besonders  konsolidirte  Anleihe,  und  auch  bei  im  Nachlaß  vorhandenen
Werthpapieren
was  nur  bei  vermögenden  Vormundschaften  vorkommen
werde  —  sei  für  den  Vormund  die  Pflicht  des  §  8  leichter  zu  erfüllen,  als  für
den  Depositalrendanten  bei  Tausenden  von  Massen.
Ein  Vorschlag  des  Generalstaatsanwalts  Wewer,  im  Wege  der  Instruktion
den  Vormundschafts  gerichten  —  nicht  den  Depositalbeamten  —  die  Pflicht
des  §  8  aufzuerlegen  (Sten.  Ber.  des  Herrenhauses,  S.  626)  steht  m.  Er.  in
Widerspruch  mit  §  8  des  Gesetzes  und  §  60  der  Vormundschaftsordnung.
Die
Depositalbeamten  sind  ein  Theil  des  Vormundschaftsgerichts  und  was  für  den
Theil  gilt,  muß  auch  für  das  Ganze  gelten.  Gl.  A.  Löwenstein,  S.  177,  A.  8.
Dagegen  wird  es  sich  allerdings,  namentlich  in  der  ersten  Zeit  der  Geltung
der  neuen  Vormundschaftsordnung,  empfehlen,  daß  die  Vormundschaftsgerichte
resp.  die  Appellationsgerichte  für  ihren  Sprengel  die  Vormünder  und  Pfleger
auf  die  Vorschrift  des  §  8  des  Hinterlegungsgesetzes  und  ihre  eigene  Verpflichtung ¬
  hinweisen,  um  sie  und  die  Pflegebefohlenen  vor  Schaden  zu  bewahren.
Cfr.  Anm.  2.
welche  die  Pflichten  des  §  8  ausDie ¬
  Deposition  bei  der  Reichsbank  übt -
  —  wird  in  der  Praxis  die  angebliche  Härte  für  die  Vormünder  beseitigen.
Anm.  8  zu  §  60  Vormundschaftsordnung.
Wiederholt  ist  jedoch  darauf  aufmerksam ¬
  zu  machen,  daß  das  Vormundschaftsgericht  alsdann  die  Verpflichtung
hat,  nicht  nur  die  Hinterlegung  durch  Anweisung  an  Vormund  oder  Pfleger
und  Einforderung  des  Depositenscheins  zur  Einsicht,  sondern  auch  die  Zurückgabe ¬
  während  der  Dauer  der  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  durch  seine  hierzu
zu  ertheilende  Genehmigung  zu  überwachen.  §  60  der  Vormundschaftsordnung
und  Anm.  8  und  10  dazu,  §§  12—14,  16,  18,  19,  Nr.  1,  22,  des  Hinterlegungsgesetzes, ¬
  Anm.  1  zu  §  12  und  zu  §  19.  Dernburg,  S.  197;  2.  Aufl.
S.  225.  Anton,  S.  34.  A.  Ansicht  Eccius,  S.  24.  S.  jedoch  dagegen  die
cit.  Anm.  zu  §  12  und  19.
Unter  Nr.  1  des  §  8  fällt  auch  die  Konvertirung  der  Werthpapiere.
2)  Ein  Aufmerksammachen  der  Vormünder  und  Pfleger  auf  ihre
Verpflichtung  ad  2  durch  die  Depositalbeamten  resp.  das  Vormundschaftsgericht
ist  durch  die  Fassung  des  Gesetzes  nicht  ausgeschlossen.
Nur  ist  dies  ein
nobile  officium,  keine  Amtspflicht  der  Depositalbeamten  resp.  des  Gerichts
und  der  Regierungshauptkassen  (§  20  und  23),  s.  Anm.  1
Zu  einer  solchen
können  sie  daher  auch  dem  Gesetz  zuwider  nicht  angewiesen  werden.  Kurlbaum,
über  die  geschäftliche  Behandlung  der  Vormundschaftssachen
(J.  M.=Bl.  pro
            
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