Volltext : Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Romanistische Abteilung (Bd. 38 (1917))

Zur lex 42 pr. D. de mortis causa donationibus, 39, 6. 239
Zuwendung mortis causa, sondern zugleich aliqua donatio
absoluta1 2) vermitteln sollte, war freilich auch im klassischen
Recht nichts Seltenes, und zwar ganz abgesehen von einer
etwa darauf gerichteten Vertragsabrede?) Aber diese „Re-
nitenz" war kein besonderes Rücktrittsrecht von einem an
sich wirksamen Geschäft, sondern nur die Geltendmachung
der an sich nach den klassischen Grundsätzen gegebenen
Kraftlosigkeit der mit der Zuwendung mortis causa ver-
knüpften reinen Schenkung, sei es auf Grund der lex Cincia,
sei es auf Grund des Verbots der donatio inter virum et
uxorem. Durch den Grundsatz morte Cincia removetur
wurde freilich auch der Rechtsbestand einer donatio im-
perfecta, die mit einer donatio mortis causa verknüpft war3),
von einer mutatio voluntatis des Erben des Schenkers un-
abhängig gestellt, ebenso wie durch das Senatuskonsult auf
Grund der oratio des Caracalla die Rechiswirksamkeit einer
verbotenen Eheschenkung, die zugleich eine mortis causa
donatio unter den Parteien vermitteln sollte, von einem
paenitere des Erben des Schenkers unabhängig wurde.4)
1) Im Sinne der 1. 42 § 1 D. 39, 6 und der 1. 18 § 1 und 2 D. 39, 5.
2) Wie in der 1. 37 § 3 D. 32. 3) Über die Geltung der lex
Cincia für diese Art mortis causa donatio vgl. oben S. 226.
4) 1. 32 § 1, 2 D. 24, 1 und die nach dem tumultuarischen Nodus -
und Tempuswechsel schwerlich unberührte 1. 40 D. 39, 6. Weil die
Byzantiner die mortis causa donatio überhaupt nicht nach Schenkungs-
recht, sondern nach Vermächtnisrecht behandeln wollten, haben sie die
Stellen, in denen die Klassiker durchaus folgerichtig und sachgemäß
das Verbot der •Eheschenkung auch auf im Interesse des beschenkten
Ehegatten bei Lebzeiten des Schenkers vollzogene Zuwendungen mortis
causa angewandt haben, interpoliert und ohne jede Scheidung jede donatio
mortis causa unter Ehegatten für gültig erklärt. Vgl. die nach diesen
Gesichtspunkten überarbeiteten 1. 9 § 2; 1. 10—13 § 1 D. 24, 1 und oben
S. 225 Note 5 am Ende. Sehr lehrreich ist besonders die Gegenüberstellung
des solche im Interesse der beschenkten Frau vollzogene Zuwendung
behandelnden Ausspruchs Papinians in der im abgedruckten Teil echten
1. 77 D. 28, 5 (libro 15 quaestionum): Servus uxori a marito mortis causa
donatas mariti manet .... si accipiat libertatem simul et hereditatem,
viro necessarius heres erit: nec sine libertate aliquid ei legari potest mit
der verfälschten 1. 22 D. 24, 1 von Ulpian (libro 3 ad Sabinum): Uxori
suae quis mortis causa servum donavit eum que cum libertate heredem
scripsit: an valeat institutio, quaeritur, et puto, [si hoc animo eum scripsit
heredem, quod donationis se dixit paenituisse,] valere institutionem et

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