Volltext : Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Romanistische Abteilung (Bd. 38 (1917))

Zur lex 42 pr. D. de mortis causa donationibus, 39, 6. 237
oder nur noch zum Zweck der Freilassung sich beim man-
cipio accipiens befand. Aber Biondi übersieht auch andrer-
seits, daß ich die Klassizität des Widerrufs bei der Frei-
lassungsfiduzia für den Fall stets energisch betont habe,
daß der Empfänger des Sklaven nichts oder nichts mehr
als Treuhänder ist.1 2) Auf das quid acti sit3) kommt es
aber ebenso für den Fall der mortis causa donatio an.
War die Gabe bei Lebzeiten des Gebers nur in dessen Inter-
esse, etwa zu Verwahrungszwecken im Fall konkreter
Lebensgefahr, unbedingt vollzogen, so stand dem fiduzia-
rischen Schenker gewiß auch, dum pendet an convalescere
possit3), die Rücknahme offen.4)
Oder will Biondi ernsthaft leugnen, daß, wer vor einer
gefährlichen Reise5) sein Vermögen einem Freund fiduzia-
risch in jure zedierte, auch während der Reise eine Er-
höhung seines Reisegeldes mit der elastischen Formel der
actio fiduciae durchsetzen konnte ? Die Rückgabeforderung
ist hier ebensogewiß klassisch, wie im entsprechenden Fall
der Freilassungsfiduzia, falls Hingabe nur im Interesse des
Manzipanten6) erfolgt. Schon die Klassiker stellen beide
x) Schenkung unter Auflage 8. 51; Freilassungspflicht und Reu-
recht 8. 37.
2) Pomponius in 1. 18 § 1, § 2 D. 39, 5. 3) 1. 16 D. 39, 6.
4) Der Bestand der Zuwendung mortis causa ist also hier davon
abhängig, daß der Geber von dem fiduziarischen Verwahrungsgeschäft
nicht zurücktritt, das hier bis zum Tod des Gebers die ausschließliche
causa der Vermögensverschiebung bildet. Der Fall liegt, was die Reihen-
folge der causae und damit auch die Frage des Widerrufs betrifft, gerade
umgekehrt wie der der Freilassungsfiduzia mixta cum donatione in der
1. 18 § 1 D. 39, 5. Hingegen hatte der Empfänger im klassischen Recht
eine von einem Reurecht des Gebers unabhängige Anwartschaft auf die
donatio mortis causa, falls deren Wirksamkeit von vornherein von dem
Vorhersterben des Gebers suspensiv bedingt war. Aber hier handelt es
sich überhaupt um kein negotium mixtum, sondern um eine einheitliche
Zuwendung mortis causa. Der auch hier ein Reurecht gewährende
Schluß der auch sonst unechten 1. 15 D. 40, 1 (Freilassungspflicht 8. 30f.)
ist selbstverständlich tribonianisch.
5) Vgl. die bekannte Stelle bei Boethius in Ciceronis Topica
(Bruns fontes ed. VII t. 2 p. 74): si quis tempus dubium timens
amico potentiori fundum mancipet, ut si cum tempus quod suspectum
est, praeterierit, reddat.
*) Vgl. Freilassungspflicht 8. 37, abweichend überall Biondi a. a. 0.

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