Volltext : Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Romanistische Abteilung (Bd. 38 (1917))

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Franz Haymann,

in den Rechtsbüchern erklärt. Aber in seinem Eifer, jed-
wedes Reurecht als unklassisch darzutun, fällt Biondi in
die •durch den Stand der Kompilation — nicht etwa des
klassischen Rechts* 1) —erklärlichen Fehler derPandekten-
harmonistik2) zurück, gegen die ich durch Klarstellung des
Standpunktes der Klassiker anzukämpfen gesucht habe.
Er unterscheidet ebensowenig wie die Byzantiner zwischen
dem Fall der reinen Freilassungsfiduzia und der fiducia
mixta causa donatione, in dem die Zuwendung des Sklaven
kausal nur oder (nach Ablauf der Frist) nur noch durch
die Freilassungspflicht getragen ist einerseits und der Zu-
wendung des Sklaven unter der Auflage der Freilassung,
dem klassischen Bereich der constitutio divi Marci ad Au-
fidium Victorinum andererseits, und er übersieht ferner —
sehr zum Schaden für seine Beweisführung —, daß zwischen
der Reue im Fall derFreilassungspflicht einerseits und der
mortis causa donatio andererseits grundlegende Unterschiede
obwalten. Dort ergreift die Reue eine Verpflichtung des
Empfängers der Zuwendung, hier ergreift sie die Zuwen-
dung selbst. Hier ist sie zuwendungsfeindlich und hat
überhaupt nur Rücknahme der Gabe mortis causa zum
Ziel, dort verstärkt sie die Rechtsposition des Empfängers,
indem sie seine Pflicht zur Freilassung entkräftet, und
konnte vom Standpunkte der Klassiker nur dort zu einem
Anspruch auf Rückgabe des Sklaven führen, wo dieser nur
des Caracalla 1. 32 § 2 D. 24, 1 — und natürlich auch dem Erben gegen-
über gestattet, sich auf die nicht zurückgenommene Reue des Erblassers
zu berufen, so wie sich der Exbe selbst im umgekehrten Fall des § 4 auf
sie gegenüber dem Empfänger berufen darf. Auch im übrigen hat mir
die Polemik Lotmars nirgends Anlaß gegeben, von meinen Ausfüh-
rungen im Reurecht etwas zurückzunehmen. Wenn Lot mar in seinem
1912 erschienenen Aufsatz die Widerruflichkeit der Auflage für herrschende
Lehre erklärt, so darf ich zur Ergänzung der Literaturzitate 8. 362
Anm. 6 auf Ermans Zustimmung im Zentralblatt für Rechtswissenschaft
Bd. 24 8. 355, und für die Zeit nach 1912 außer auf Biondi auch auf
Krügers Beifall zu c. 1 und 6 C. 4, 57 verweisen.
1) Verkannt von Cugia a. a. O. 8.46 und Senn, Donation ä cause
de mort p. 44, die das Reurecht bei der m. c. donatio auf die fiducia
zurückführen.
*) Donell liber 14 cap. 33 § 6, dem noch Wendt, Reurecht und
Gebundenheit I 8. 56 folgt.

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