Volltext : Brackenhoeft, Theodor: ¬Die Identität und materielle Connexität der Rechtsverhältnisse oder Der Umfang der Wirkung der Res judicata, die Concurrenz der Klagen, und das Präjudicium

Erstes  Kapitel.
44
lung  der  Inhaber  jener  Befugnisse  dem  Staate  verantwortlich =
  ist;  und  daß  in  dieser  Verantwortlichkeit  gegen  den
Staat  ein  charakteristischer  Unterschied  zwischen  einer  Amtsbefugniß ¬
  und  einem  Rechte  liegt1).  Ueberall  nun,  wo  jemand =
  in  Ansehung  der  Ausübung  seiner  Gewalt  über  menschliche ¬
  Wesen  dem  Staate  für  die  Unterlassung12)  derselben ¬
  verantwortlich  ist,  ist  auch  diese  Gewalt  nur  eine  Amtsgewalt, =
  welche  der  Subjectivität  des  ihr  unterworfenen
Menschen  keinen  Eintrag  thut.  Dasselbe  gilt  auch  von  dem
Falle,  wenn  er  für  die  Ausübung  seiner  Befugnisse  auch
oder  nur  demjenigen  verantwortlich  ist,  über  welchen  ihm
die  Gewalt  zusteht  13):  denn  die  Verantwortlichkeit  gegen
denjenigen,  der  seiner  Gewalt  unterworfen  ist,  zeigt  eben
dessen  Subjectivität,  wenn  auch  seine  Handlungsfähigkeit
überhaupt,  oder  auf  eine  Zeitlang,  beschränkt  seyn  mag.
11)  Nur  uneigentlich  wird  man  mit  Gaisberg  a.  a.  O.  §.  16.
sagen  können,  daß  diejenigen  Rechte  öffentlich  seyen,  bei  denen  das
Staatsoberhaupt  als  solches  Subject  des  Rechts  oder  der  Verbindlichkeit ¬
  sey.  Denn  selbst  wenn  man  ihm  darin  beistimmen  wollte,  daß  der
Souverain  die  Staatsgewalt  als  ein  durch  den  Staatsvertrag  begründetes ¬
  Recht  inne  habe  —  a.  a.  O.  §.  196.  —  so  könnte  die  Verbindlichkeit ¬
  doch  wenigstens  aus  dem  Gesichtspunkte  des  positiven  Rechts
keine  eigentliche  seyn,  da  ja  der  Souverain  der  Richtergewalt  nicht  unterworfen ¬
  ist  —  a.  a.  O.  §.  56.  Not.  a.  —
12)  Der  Unterlassung  steht  die  nicht  gehörige  Ausübung  gleich
und  wegen  derselben  an  und  für  sich  ist  er  dem  der  Gewalt  Untergebenen ¬
  als  solchem  nicht  verantwortlich;  wohl  aber  kann  er  diesem ¬
  durch  davon  zu  unterscheidende  Verletzungen  verantwortlich  werden.
13)  Dadurch,  daß  er  auch  hier  wegen  Unterlassung  der  Ausübung
dem  Untergebenen  verantwortlich  wird,  liegt  der  Unterschied  zwischen
diesem  und  dem  vorigen  Verhältnisse.  Der  so  verletzte  Pupill  nimmt
seinen  Vormund  unmittelbar  in  Anspruch;  wer  aber  z.  B.  durch  pflichtwidrige ¬
  Unterlassung  eines  Polizei=Beamten  Nachtheil  erlitten,  müßte
consequenterweise  den  ganzen  Staat  in  Anspruch  nehmen  können.  Da
dieß  indeß  nicht  gestattet  wird,  auch  in  beiden  Fällen  in  der  Regel
erst  Ansprüche  entstehen,  wenn  die  Unterlassung  eine  Verletzung  zur
Folge  gehabt,  so  stellen  sie  sich  in  der  Wirkung  wiederum  gleich,  insofern ¬
  von  dem  Verhältnisse  zum  Untergebenen  die  Rede  ist.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer