Erstes Kapitel.
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lung der Inhaber jener Befugnisse dem Staate verantwortlich =
ist; und daß in dieser Verantwortlichkeit gegen den
Staat ein charakteristischer Unterschied zwischen einer Amtsbefugniß ¬
und einem Rechte liegt1). Ueberall nun, wo jemand =
in Ansehung der Ausübung seiner Gewalt über menschliche ¬
Wesen dem Staate für die Unterlassung12) derselben ¬
verantwortlich ist, ist auch diese Gewalt nur eine Amtsgewalt, =
welche der Subjectivität des ihr unterworfenen
Menschen keinen Eintrag thut. Dasselbe gilt auch von dem
Falle, wenn er für die Ausübung seiner Befugnisse auch
oder nur demjenigen verantwortlich ist, über welchen ihm
die Gewalt zusteht 13): denn die Verantwortlichkeit gegen
denjenigen, der seiner Gewalt unterworfen ist, zeigt eben
dessen Subjectivität, wenn auch seine Handlungsfähigkeit
überhaupt, oder auf eine Zeitlang, beschränkt seyn mag.
11) Nur uneigentlich wird man mit Gaisberg a. a. O. §. 16.
sagen können, daß diejenigen Rechte öffentlich seyen, bei denen das
Staatsoberhaupt als solches Subject des Rechts oder der Verbindlichkeit ¬
sey. Denn selbst wenn man ihm darin beistimmen wollte, daß der
Souverain die Staatsgewalt als ein durch den Staatsvertrag begründetes ¬
Recht inne habe — a. a. O. §. 196. — so könnte die Verbindlichkeit ¬
doch wenigstens aus dem Gesichtspunkte des positiven Rechts
keine eigentliche seyn, da ja der Souverain der Richtergewalt nicht unterworfen ¬
ist — a. a. O. §. 56. Not. a. —
12) Der Unterlassung steht die nicht gehörige Ausübung gleich
und wegen derselben an und für sich ist er dem der Gewalt Untergebenen ¬
als solchem nicht verantwortlich; wohl aber kann er diesem ¬
durch davon zu unterscheidende Verletzungen verantwortlich werden.
13) Dadurch, daß er auch hier wegen Unterlassung der Ausübung
dem Untergebenen verantwortlich wird, liegt der Unterschied zwischen
diesem und dem vorigen Verhältnisse. Der so verletzte Pupill nimmt
seinen Vormund unmittelbar in Anspruch; wer aber z. B. durch pflichtwidrige ¬
Unterlassung eines Polizei=Beamten Nachtheil erlitten, müßte
consequenterweise den ganzen Staat in Anspruch nehmen können. Da
dieß indeß nicht gestattet wird, auch in beiden Fällen in der Regel
erst Ansprüche entstehen, wenn die Unterlassung eine Verletzung zur
Folge gehabt, so stellen sie sich in der Wirkung wiederum gleich, insofern ¬
von dem Verhältnisse zum Untergebenen die Rede ist.