Stipulation und Legat. \ 7
sorori vel alii cuilibet dotis nomine legaretur, utile legatum
esset.
Hier ist zunächst der Tatbestand unter den neueren
Auslegern streitig. In früherer Zeit hatte man gewöhnlich
angenommen, die Frau habe nach der Scheidung sich die
Rückgabe ihrer dos vom Mann versprechen lassen. Da hier
aber ein Widerspruch mit D. 24, 3, 66, 4 drohte: ‘Mulier
quae centum dotis apud virum habebat, divortio facto ducenta
a viro errante stipulata erat. Labeo putat, quanta dos fuisset
tantam deberi — Labeonis sententiam probo5 (Javol.), so
hatte Salpius (Nov. u. Deleg. 280) den Sachverhalt so ge-
deutet, daß der geschiedene Mann seiner Frau hier eine Dos
für eine neue Ehe verspricht, und er hatte darin den Beifall
von Salkowski, Nov. 386 gefunden. Ich kann nicht finden,
daß dies die Stelle verständlicher macht: abgesehen davon,
daß die Erwähnung der zweiten Ehe fehlt und aus dem ‘Dotis
nomine5 doch nur recht unsicher herausgelesen werden kann1),
sieht man nicht ein, was damit an der Sache geändert sein
soll. Der Tatbestand wäre ja verschoben, wenn die Dos
direkt dem zweiten Ehemann versprochen wäre; geschah
aber das Versprechen an die Frau selbst, so läge eine Ver-
schiebung nur dann vor, wenn die erste Dos bei dieser Sti-
pulation ganz außer Betracht blieb. Gerade das soll aber
nicht der Fall sein: denn die einen Hundert sollen gar nicht
gültig promittiert sein, sondern als Dos, kraft a° rei uxoriae, ge-
schuldet bleiben. Folglich müßte im Sinne des Juristen doch
eine wenigstens außer der Stipulationsformel gelegene2)
Bezugnahme der Stipulation auf die Causa praecedens statt-
gefunden haben; sonst wäre jadieerstere in ihrer Totalität gültig.
Lag aber eine solche Bezugnahme vor, so sieht man
wieder nicht ein, warum die Dotalschuld unberührt bleiben
soll. Man könnte es vielleicht verstehen, wenn eigentliche
Novation geleugnet wäre; denn das ließe sich etwa daraus
*) Vgl. auch Pernice in dieser Zeitschr. 13, 271. — *) Ob man das
dotis nomine, das in der Stipulationsformel stand, mit Salpius so auffassen
muß: „für eine neue Ehe“ oder ob es Verweisung auf die Causa prae-
cedens ist. möchte ich unentschieden lassen. Nach der Auffassung von
Haipius wäre offenbar die Verweisung auf diese ursprüngliche Causa
außerhalb der Stipulation in den begleitenden Abmachungen erfolgt.
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