Metadaten : Allgemeine juristische Zeitung (Jg. 1 (1828))

worbene  Commende  Lucklum  an  den  Beklagten  veräußerte,
von  demselben  weder  wirkliches  Braunschweigisches  Staatsgut, -
  noch  auch  solches  Gut,  an  welchem  dem  legitimen
Landesherrn  ein  begründetes  eventuelles  Recht  zustand,
oder  von  dem  bisherigen  Eigenthümer  durch  eine  bei  der
Ueberlassung  gemachte  Bestimmung  zu  Gunsten  des
Braunschweigischen  Fürstenhauses  oder  Landes  ein  Recht
eingeräumt  war,  oder  in  Ansehung  dessen  für  den  gedachten -
  König  sonst  eine  rechtliche  Verpflichtung  bestand,
dasselbe  dem  Braunschweigischen  Staatsvermögen
zuzuwenden,  und  zu  erhalten,  —  veräußert  worden;
h)  daß  die  von  dem  Kläger  erhobenen  Zweifel  gegen
die  Gültigkeit  der  Secularisation  und  Veräußerung  wegen -
  Mangels  der  Zustimmung  der  Deutschen  Reichsversammlung -
  und  des  Ordenscapitels,  wären  auch  dieselben
gegründet,  hier  rechtlich  nicht  zu  berücksichtigen  sind,  weil
sie  einestheils  das  Recht  eines  Dritten  betreffen,  und
weil  anderntheils  insbesondere  die  Reichsstände  zu  Abänderung -
  der  innern  Staatsverfassung  und  Veräußerung
von  Staatsgut,  der  Genehmigung  der  Reichsversammlung -
  nicht  bedurften,  auf  allen  Fall  auch  eine  hieraus
entstandene  Nichtigkeit  das  Klagrecht  des  Klägers
nicht  unterstützen  würde;
i)  daß  endlich,  wenn  der  König  von  Westphalen,  als
Staatsfeind,  zum  Erwerbe  von  staatsbürgerlichem
Eigenthume  in  den  Braunschweigischen  Landen  überhaupt
unfähig  gewesen,  doch  der  Staatsfeind  während  des
Kriegs  nicht  auch  vom  Jure  gentium  im  Sinne  des
Römischen  Rechts  ausgeschlossen  ist,  l.  24.  ff.  de  captivis, -
  verbunden  mit  l.  19.  §.  2  ff.  eod.  imgleichen  l.  12.
§.  7.  1.  19.  §.  9.  ff.  eod.  —  l.-1.  §.  4.  l.  2.  3.  4.  5.  ff.
de  justit.  et  jure;  hiernach  aber  der  König  von  Westphalen -
  den  von  dem  wirklichen  Eigenthümer  ihm  überlassenen -
  Besitz,  und  das  erworbene  natürliche  Eigenthum,
dem  des  staatsbürgerlichen  Eigenthums-Erwerbs  fähigen
Beklagten  wenigstens  mit  der  Wirkung  überlassen  konnte,
dadurch  gegen  den  bloß  auf  Herrenlosigkeit,  ohne  schon
früher  begründetes  Anfallsrecht,  gestützten  Anspruch  des
Klägers  sich  zu  schützen,  indem  auch  die  von  dem  Feinde
occupirt  oder  sonst  erworben  gewesenen  Grundstücke  nach
dessen  Vertreibung  nicht  ohne  Unterschied  und  ohne  vorheriges -
  Recht  daran,  vom  Staate  eingezogen  werden
können,  sondern  dieselben  vielmehr  entweder  an  den  vorigen -
  Eigenthümer,  welcher  sein  Recht  daran  nicht  gültig -
  aufgegeben  hatte,  zurückfallen,  l.  20.  §.  1.  ff.  de  captivis, -
  oder  in  Ermangelung  eines  solchen  Eigenthümers,
Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsg

oder  auch  wenn  derselbe  sein  Recht  nicht  geltend  macht,
dem  Besitzer,  welcher,  wie  hier  der  Beklagte,  seinen  Besitz, -
  und  das  natürliche  Eigenthum  durch  einen  gemeinrechtlich -
  gültigen  Titel,  unter  damaligen  gesetzlichen,  in
der  Folge  selbst  von  dem  rechtmäßigen  Landesherrn,  wie
hier  in  der  Verordnung  vom  15.  Januar  1814,  §.  9.
geschehen,  anerkannten  Schutze  —  nicht  bloß  durch  Oecupation -
  eines  vom  vertriebenen  Feinde  zurückgelassenen
Guts  —  erwarb,  nach  den  hier  eintretenden  privatrechtlichen -
  Bestimmungen  in  §.  4.  Inst.  de-interdictis  und
I.  9.  ff.  de  rei  vind.  verbleiben.
In  fernerer  Erwägung  ad  B.  daß,  wenn  hiernach  die
Commende  Lucklum  nicht  Braunschweigisches,  sondern
Westphälisches  Staats=  oder  Krongut  war,  auch  in
dem  Falle  einer  nichtigen  Veräußerung  desselben  nach  der
Westphälischen  Staatsverfassung,  davon  nicht
rechtliche  Folge  ist,  daß  das  nichtig  veräußerte  Gut  ohne
Weiteres  als  Gegenstand  der  Occupation  für  den  landesherrlichen -
  Fiscus  zu  betrachten  wäre,  vielmehr  der
Besitz  des  Erwerbers  so  lange  rechtlich  zu  schützen  ist,
bis  auf  eine  deshalb  gegen  ihn  erhobene  Klage  das  Eigenthumsrecht -
  des  landesherrlichen  Fiscus,  und  die  Nichtigkeit -
  der  Veräußerung  rechtskräftig  erkannt  worden;
daß  aber  der  Kläger  bei  der  bestimmten  Erklärung:  daß
der  legitime  Durchlauchtigste  LandesRegent  als  Rechtsnachfolger -
  des  Königs  von  Westphalen  sich  nicht  betrachte,
und  nachdem  die  Westphälische  Staatsverfassung  unterdrückt -
  worden,  in  Ansehung  solcher  Rechte,  welche  nur
aus  dieser  Staatsverfassung,  und  nur  dem  Rechtsnachfolger, -
  oder  unter  Umständen  den  Westphälischen  Reichsständen, -
  zugestanden  haben  würden,  von  welchen  aber,
was  insbesondere  Jenen  anlangt,  auch  die  Verbindlichkeiten -
  eines  solchen,  hier  namentlich  zu  einer  den  Umständen -
  nach  eintretenden  Entschädigung  des  Beklagten,
unzertrennlich  seyn  würden,  —  also  auch  zu  jener  Klage,
nicht  legitimirt  erscheint;  daß  es  daher  einer  Erörterung
der  Frage  nicht  bedarf:  ob  nach  der  Westphälischen
Staatsverfassung  die  Veräußerung  der  Commende  Lucklum -
  an  den  Beklagten  gültig  geschehen  sey;  und  endlich
in  Betreff  der  Kosten,  da  nach  §.  11.  der  Verordnung
vom  3.  Februar  1814  der  Verlust  der  Sache  deren  Erstattung -
  nach  sich  zieht;  —  ist  wie  geschehen  erkannt  worden.")
*Anm.  In  der  Unterschrift  des  Loco  dictaturae  gedruckten
Erkenntnisses  ist  noch  bemerkt  worden,  daß  der  GeheimeRath
Ober  AppellationsRath  von  Strombeck  sich  aus  den  selbst
zu  den  Acten  angegebenen  RecusationsGründen  der  Theilnahme -
  an  diesem  Spruche  enthalten  habe.
            
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