worbene Commende Lucklum an den Beklagten veräußerte,
von demselben weder wirkliches Braunschweigisches Staatsgut, -
noch auch solches Gut, an welchem dem legitimen
Landesherrn ein begründetes eventuelles Recht zustand,
oder von dem bisherigen Eigenthümer durch eine bei der
Ueberlassung gemachte Bestimmung zu Gunsten des
Braunschweigischen Fürstenhauses oder Landes ein Recht
eingeräumt war, oder in Ansehung dessen für den gedachten -
König sonst eine rechtliche Verpflichtung bestand,
dasselbe dem Braunschweigischen Staatsvermögen
zuzuwenden, und zu erhalten, — veräußert worden;
h) daß die von dem Kläger erhobenen Zweifel gegen
die Gültigkeit der Secularisation und Veräußerung wegen -
Mangels der Zustimmung der Deutschen Reichsversammlung -
und des Ordenscapitels, wären auch dieselben
gegründet, hier rechtlich nicht zu berücksichtigen sind, weil
sie einestheils das Recht eines Dritten betreffen, und
weil anderntheils insbesondere die Reichsstände zu Abänderung -
der innern Staatsverfassung und Veräußerung
von Staatsgut, der Genehmigung der Reichsversammlung -
nicht bedurften, auf allen Fall auch eine hieraus
entstandene Nichtigkeit das Klagrecht des Klägers
nicht unterstützen würde;
i) daß endlich, wenn der König von Westphalen, als
Staatsfeind, zum Erwerbe von staatsbürgerlichem
Eigenthume in den Braunschweigischen Landen überhaupt
unfähig gewesen, doch der Staatsfeind während des
Kriegs nicht auch vom Jure gentium im Sinne des
Römischen Rechts ausgeschlossen ist, l. 24. ff. de captivis, -
verbunden mit l. 19. §. 2 ff. eod. imgleichen l. 12.
§. 7. 1. 19. §. 9. ff. eod. — l.-1. §. 4. l. 2. 3. 4. 5. ff.
de justit. et jure; hiernach aber der König von Westphalen -
den von dem wirklichen Eigenthümer ihm überlassenen -
Besitz, und das erworbene natürliche Eigenthum,
dem des staatsbürgerlichen Eigenthums-Erwerbs fähigen
Beklagten wenigstens mit der Wirkung überlassen konnte,
dadurch gegen den bloß auf Herrenlosigkeit, ohne schon
früher begründetes Anfallsrecht, gestützten Anspruch des
Klägers sich zu schützen, indem auch die von dem Feinde
occupirt oder sonst erworben gewesenen Grundstücke nach
dessen Vertreibung nicht ohne Unterschied und ohne vorheriges -
Recht daran, vom Staate eingezogen werden
können, sondern dieselben vielmehr entweder an den vorigen -
Eigenthümer, welcher sein Recht daran nicht gültig -
aufgegeben hatte, zurückfallen, l. 20. §. 1. ff. de captivis, -
oder in Ermangelung eines solchen Eigenthümers,
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsg
oder auch wenn derselbe sein Recht nicht geltend macht,
dem Besitzer, welcher, wie hier der Beklagte, seinen Besitz, -
und das natürliche Eigenthum durch einen gemeinrechtlich -
gültigen Titel, unter damaligen gesetzlichen, in
der Folge selbst von dem rechtmäßigen Landesherrn, wie
hier in der Verordnung vom 15. Januar 1814, §. 9.
geschehen, anerkannten Schutze — nicht bloß durch Oecupation -
eines vom vertriebenen Feinde zurückgelassenen
Guts — erwarb, nach den hier eintretenden privatrechtlichen -
Bestimmungen in §. 4. Inst. de-interdictis und
I. 9. ff. de rei vind. verbleiben.
In fernerer Erwägung ad B. daß, wenn hiernach die
Commende Lucklum nicht Braunschweigisches, sondern
Westphälisches Staats= oder Krongut war, auch in
dem Falle einer nichtigen Veräußerung desselben nach der
Westphälischen Staatsverfassung, davon nicht
rechtliche Folge ist, daß das nichtig veräußerte Gut ohne
Weiteres als Gegenstand der Occupation für den landesherrlichen -
Fiscus zu betrachten wäre, vielmehr der
Besitz des Erwerbers so lange rechtlich zu schützen ist,
bis auf eine deshalb gegen ihn erhobene Klage das Eigenthumsrecht -
des landesherrlichen Fiscus, und die Nichtigkeit -
der Veräußerung rechtskräftig erkannt worden;
daß aber der Kläger bei der bestimmten Erklärung: daß
der legitime Durchlauchtigste LandesRegent als Rechtsnachfolger -
des Königs von Westphalen sich nicht betrachte,
und nachdem die Westphälische Staatsverfassung unterdrückt -
worden, in Ansehung solcher Rechte, welche nur
aus dieser Staatsverfassung, und nur dem Rechtsnachfolger, -
oder unter Umständen den Westphälischen Reichsständen, -
zugestanden haben würden, von welchen aber,
was insbesondere Jenen anlangt, auch die Verbindlichkeiten -
eines solchen, hier namentlich zu einer den Umständen -
nach eintretenden Entschädigung des Beklagten,
unzertrennlich seyn würden, — also auch zu jener Klage,
nicht legitimirt erscheint; daß es daher einer Erörterung
der Frage nicht bedarf: ob nach der Westphälischen
Staatsverfassung die Veräußerung der Commende Lucklum -
an den Beklagten gültig geschehen sey; und endlich
in Betreff der Kosten, da nach §. 11. der Verordnung
vom 3. Februar 1814 der Verlust der Sache deren Erstattung -
nach sich zieht; — ist wie geschehen erkannt worden.")
*Anm. In der Unterschrift des Loco dictaturae gedruckten
Erkenntnisses ist noch bemerkt worden, daß der GeheimeRath
Ober AppellationsRath von Strombeck sich aus den selbst
zu den Acten angegebenen RecusationsGründen der Theilnahme -
an diesem Spruche enthalten habe.