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ist Schenkung oder ein anderes Geschäft vorhanden. Jeder muß
deshalb, auch was er von dem Eintreffen oder Nichteintreffen
jenes Ereignisses weiß, dem andern ehrlich mittheilen.*) Das
Geschäft selbst kann in der Weise des Kaufes wie des Tausches
geschlossen werden.") — Das Gesetzbuch setzt zuvörderst die Unterschiede ¬
zwischen den beiden Hauptrichtungen der
gewagten Geschäfte auseinander, nämlich zwischen bloßer Hoffnung
und gehoffter Sache;*) bleibt im letzten Falle die Sache ganz
aus, so fällt der Vertrag. Sodann folgen, während das römische
Recht hier nur Fälle aufstellen konnte, die gemeinschaftlichen ¬
Grundsätze für diese Geschäfte.“) Bei der Darstellung ¬
der einzelnen Arten sind die Hoffnungskäufe, — Versicherung, ¬
Lotterie, Loos, Spiel, Wette, — vorangesetzt, der Kauf
künftiger Sachen bildet das Mittelglied zu den Käufen fortwährender ¬
Prästationen, von denen Altentheil und Leibrenten Unterarten
sind; Aussteuer=Witwen= und Sterbekassen, bei denen nur der
Fälligkeitstermin ungewiß ist, machen den Beschluß. Die Reihenfolge ¬
dieser zehn Rechtsgeschäfte ist also danach eingerichtet, je
nachdem der Käufer des künftigen Vortheils weniger oder mehr
sichere Aussicht auf die Erlangung eines bestimmten Eigenthums
hat. Im Entwurf waren Ankauf künftiger Prästationen uud Altentheil ¬
noch nicht besonders ausgezeichnet.") Durch den Anhang*)
ist auch noch der Vitalizienvertrag eingeschoben, nach
welchem der Käufer für sein gegenwärtiges Aktivvermögen die
nöthige Naturalpflegung erhält; nach dem Leibrentenvertrage
empfängt er nur einen erhöhten Zins für ein hingegebenes Kapital, ¬
an welches eventuell auch seine Gläubiger sich halten können.
Abschnitt VII. Vom Darlehnsvertrage. Das
Eigenthum geht nur unter der Rückgabebedingung über. Der
Vertrag ist da, sobald die Sache als Darlehen empfangen ist,
alles übrige gehört zur Form. Das was für die Zinsen, unter
*) Oben S. 94. “) 527, 532. 1, 11. 138. 139. I, 3. *) 398 —
338. 1, 11. *) 539 — 545. Oben S. 109. *) Th. U, Abth. II.
S. 302. 303, 4) 19.