Inhaltsverzeichnis : Löher, Franz von: ¬Das System des preußischen Landrechts in deutschrechtlicher und philosophischer Begründung

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ist  Schenkung  oder  ein  anderes  Geschäft  vorhanden.  Jeder  muß
deshalb,  auch  was  er  von  dem  Eintreffen  oder  Nichteintreffen
jenes  Ereignisses  weiß,  dem  andern  ehrlich  mittheilen.*)  Das
Geschäft  selbst  kann  in  der  Weise  des  Kaufes  wie  des  Tausches
geschlossen  werden.")  —  Das  Gesetzbuch  setzt  zuvörderst  die  Unterschiede ¬
  zwischen  den  beiden  Hauptrichtungen  der
gewagten  Geschäfte  auseinander,  nämlich  zwischen  bloßer  Hoffnung
und  gehoffter  Sache;*)  bleibt  im  letzten  Falle  die  Sache  ganz
aus,  so  fällt  der  Vertrag.  Sodann  folgen,  während  das  römische
Recht  hier  nur  Fälle  aufstellen  konnte,  die  gemeinschaftlichen ¬
  Grundsätze  für  diese  Geschäfte.“)  Bei  der  Darstellung ¬
  der  einzelnen  Arten  sind  die  Hoffnungskäufe,  —  Versicherung, ¬
  Lotterie,  Loos,  Spiel,  Wette,  —  vorangesetzt,  der  Kauf
künftiger  Sachen  bildet  das  Mittelglied  zu  den  Käufen  fortwährender ¬
  Prästationen,  von  denen  Altentheil  und  Leibrenten  Unterarten
sind;  Aussteuer=Witwen=  und  Sterbekassen,  bei  denen  nur  der
Fälligkeitstermin  ungewiß  ist,  machen  den  Beschluß.  Die  Reihenfolge ¬
  dieser  zehn  Rechtsgeschäfte  ist  also  danach  eingerichtet,  je
nachdem  der  Käufer  des  künftigen  Vortheils  weniger  oder  mehr
sichere  Aussicht  auf  die  Erlangung  eines  bestimmten  Eigenthums
hat.  Im  Entwurf  waren  Ankauf  künftiger  Prästationen  uud  Altentheil ¬
  noch  nicht  besonders  ausgezeichnet.")  Durch  den  Anhang*)
ist  auch  noch  der  Vitalizienvertrag  eingeschoben,  nach
welchem  der  Käufer  für  sein  gegenwärtiges  Aktivvermögen  die
nöthige  Naturalpflegung  erhält;  nach  dem  Leibrentenvertrage
empfängt  er  nur  einen  erhöhten  Zins  für  ein  hingegebenes  Kapital, ¬
  an  welches  eventuell  auch  seine  Gläubiger  sich  halten  können.
Abschnitt  VII.  Vom  Darlehnsvertrage.  Das
Eigenthum  geht  nur  unter  der  Rückgabebedingung  über.  Der
Vertrag  ist  da,  sobald  die  Sache  als  Darlehen  empfangen  ist,
alles  übrige  gehört  zur  Form.  Das  was  für  die  Zinsen,  unter
*)  Oben  S.  94.  “)  527,  532.  1,  11.  138.  139.  I,  3.  *)  398  —
338.  1,  11.  *)  539  —  545.  Oben  S.  109.  *)  Th.  U,  Abth.  II.
S.  302.  303,  4)  19.
            
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