tet gleichwohl gestehen , dass von dem zahl-
reichen Heere der sogenannten practischen In-
jisten kein Theil des positiven Rechts mehr
vernachlässigt, und mit grösserer Gleichgül-
tigkeit getrieben worden sey, als grade das
Criminalrecht. AVer sich in einer Lage befin-
det, welche ihm die häufige Beschäftigung
jnit Criminalacten zur Pflicht macht, der wird
gewiss mit Rec. darin übereinstimmend den-
ken , dass man oft über die Unwissenheit,
welche peinliche Sachwalter in Defensions-
schriften, oder gewöhnliche Richter bey der
Untersuchung in*peinlichen Fällen, zu erken-
nen gehen, erstaunen muss. Ein vorzüglicher
Grund hievon liegt wohl besonders mit darin,
dass man, wie auch Hr. 8. 'Phl.L. 8.XIV. mit
Recht bemerkt, das Studium des Criminal-
rechts auf Academien als eine Nebensache an-
sieht, und die Vorlesungen über dasselbe ent-
weder gar nicht, oder doch nur so nebenbey.
besucht.
Unter solchen Umständen würde ein voll-
ständiges System des peinl. Rechts, welches
nicht nur eine ausführliche Darstellung der
allgemeinen Grundsätze und Grundbegriffe
dieser Wissenschaft, sondern auch die einzel-
nen Verbrechen und PolizeyVergebungen sel-
ber, und den Criminalprozess lieferte , und
von einem Manne ausgearbeitet wäre, wel-
cher eine gleich vertraute Bekanntschaft mit