Landkultur=Gesetze auf dem rechten Rheinufer.
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e) zehnten.
Durch die Verordnung vom 1 September 1812, sind mit Ausnahme des Blutzehnten, die Zehnten
anderer Art nicht aufgehoben worden.
f. Zwangs= und Bannrechte.
Eben so wenig die Zwangs= und Bannrechte, welche noch hier und da bestehen; wobei jedoch bemerkt
wird, daß die Zünfte durch eine Verordnung vom 3. September 1808. aufgehoben worden sind.
Vergl. Oberpräsidialbericht vom 19. Juli 1816. in den Akten des Staatskanzleramts. Regulirungen, generalia. Nr. 9h.
g) Landkultur.
Durch die Nassauische Kultur=Verordnung vom November 1812. — Sammlg. I. S. 187.
über die unbeschränkte Benutzung des Ackerlandes und der Wiesen, über die Hut und Weide auf demselben
und in den Waldungen, über die Beschränkung und Ablösung der Weide=Gerechtsame bestimmt worden;
worüber das Nähere unter der Rubrik: Gemeinheitstheilungen angeführt werden wird.
h. Baumpflanzung an Straßen.
Jn Betreff der oben (unter d. cc) erwähnten Kunststraßen ist bereits durch die Nassauische Verord.
vom 30. September 1811. — Samml. I. S. 203. — die Bepflanzung der Chausseen mit Bäumen, vorzüglich =
mit Kern=Obste durch die anstoßenden Eigenthümer, verordnet worden. Die angepflanzten Bäume
verbleiben demselben zum Eigenthume.
i) Die Bepflanzung der Vicinal=Wege mit Obstbäumen durch die Gemeinden und Eigenthümer, und
die Anlegung von Baumschulen, ist durch die Verord. vom 7. Januar 1812. angeordnet worden. —
Sammlg. I. 206.
k) Jagdgerechtigkeit.
Die Jagdgerechtigkeiten sind im Nassauischen nicht aufgehoben worden.
Wegen Beschränkung der Jagdfrohnden ist oben bereits das Gesetzliche angemerkt worden. d. cc.
Jn Betreff des Ersatzes von Wildschäden ist durch die Nassauische Verordnung vom 17. Mai 1811.
Sammnebst -
Erläuterung vom 10. Januar 1815. die Kultur des Grundeigenthums gesichert worden. —
lung 1. S. 181 bis 183.
1) Fossilien.
Hinsichtlich der Benutzung von Fossilien sind zwar für die älteren Nassauischen Landestheile die
Bergordnungen vom 1. September 1559. und vom 22. Mai 1592. ergangen, es erhellet jedoch nicht, daß
diese auf die in neuerer Zeit an Nassau und hiernächst an Preußen gediehenen Landestheile Anwendung fin— =
ist jedoch
den. Durch die Nassauische Verordnung vom 1 Oktober 1809. — Sammlg. 1. S. 157.
verordnet worden, daß das Torfstechen kein Regal sei, sondern dem Eigenthümer zustehe. Jedoch ist vor
dessen Ausübung beim vorgesetzten Amte davon Anzeige zu machen. Nächst dem Eigenthümer steht das
Torfstechen jedem Unterthanen zu, unter Vereinigung mit dem Eigenthümer des Bodens, sonst nach Entscheidung =
des Staats=Ministeriums.
m) Lehns= und Fideikommiß=Verhältniß.
Das Lehns=Verhältniß und die Fideikommisse sind im Nassauischen nicht geändert worden.
Jn dieser Verfassung gingen die vorgedachten Nassauischen Landestheile durch die Staats=Verträge
vom 31. Mai 1815., 14. und 19. Dezember 1816. und 24. Januar 1817. an Preußen über und sind in
dem Kreise Neuwied, Coblenz rechts des Rheins, und Altenkirchen vereinigt worden.
Die im letzteren gelegene Herrschaft Wildenburg gehörte zum Großherzogthume Berg und ist ihrer bereits =
unter Nr. 1. Erwähnung geschehen.
Besitz=Ergreifungs=Patent vom 21. Juni 1815. Ges. Sg. S. 126., ferner Anhang zur Ges. Sg. von 1818. S. 31. u.
Anhang für 1819. S. 97. 99.