Volltext : ¬Die Land-Kultur-Gesetzgebung Preußens (Bd. 2, H. 1)

Landkultur=Gesetze  auf  dem  rechten  Rheinufer.
(52)
e)  zehnten.
Durch  die  Verordnung  vom  1  September  1812,  sind  mit  Ausnahme  des  Blutzehnten,  die  Zehnten
anderer  Art  nicht  aufgehoben  worden.
f.  Zwangs=  und  Bannrechte.
Eben  so  wenig  die  Zwangs=  und  Bannrechte,  welche  noch  hier  und  da  bestehen;  wobei  jedoch  bemerkt
wird,  daß  die  Zünfte  durch  eine  Verordnung  vom  3.  September  1808.  aufgehoben  worden  sind.
Vergl.  Oberpräsidialbericht  vom  19.  Juli  1816.  in  den  Akten  des  Staatskanzleramts.  Regulirungen,  generalia.  Nr.  9h.
g)  Landkultur.
Durch  die  Nassauische  Kultur=Verordnung  vom    November  1812.  —  Sammlg.  I.  S.  187.
über  die  unbeschränkte  Benutzung  des  Ackerlandes  und  der  Wiesen,  über  die  Hut  und  Weide  auf  demselben
und  in  den  Waldungen,  über  die  Beschränkung  und  Ablösung  der  Weide=Gerechtsame  bestimmt  worden;
worüber  das  Nähere  unter  der  Rubrik:  Gemeinheitstheilungen  angeführt  werden  wird.
h.  Baumpflanzung  an  Straßen.
Jn  Betreff  der  oben  (unter  d.  cc)  erwähnten  Kunststraßen  ist  bereits  durch  die  Nassauische  Verord.
vom  30.  September  1811.  —  Samml.  I.  S.  203.  —  die  Bepflanzung  der  Chausseen  mit  Bäumen,  vorzüglich =
  mit  Kern=Obste  durch  die  anstoßenden  Eigenthümer,  verordnet  worden.  Die  angepflanzten  Bäume
verbleiben  demselben  zum  Eigenthume.
i)  Die  Bepflanzung  der  Vicinal=Wege  mit  Obstbäumen  durch  die  Gemeinden  und  Eigenthümer,  und
die  Anlegung  von  Baumschulen,  ist  durch  die  Verord.  vom  7.  Januar  1812.  angeordnet  worden.  —
Sammlg.  I.  206.
k)  Jagdgerechtigkeit.
Die  Jagdgerechtigkeiten  sind  im  Nassauischen  nicht  aufgehoben  worden.
Wegen  Beschränkung  der  Jagdfrohnden  ist  oben  bereits  das  Gesetzliche  angemerkt  worden.  d.  cc.
Jn  Betreff  des  Ersatzes  von  Wildschäden  ist  durch  die  Nassauische  Verordnung  vom  17.  Mai  1811.
Sammnebst -
  Erläuterung  vom  10.  Januar  1815.  die  Kultur  des  Grundeigenthums  gesichert  worden.  —
lung  1.  S.  181  bis  183.
1)  Fossilien.
Hinsichtlich  der  Benutzung  von  Fossilien  sind  zwar  für  die  älteren  Nassauischen  Landestheile  die
Bergordnungen  vom  1.  September  1559.  und  vom  22.  Mai  1592.  ergangen,  es  erhellet  jedoch  nicht,  daß
diese  auf  die  in  neuerer  Zeit  an  Nassau  und  hiernächst  an  Preußen  gediehenen  Landestheile  Anwendung  fin— =
  ist  jedoch
den.  Durch  die  Nassauische  Verordnung  vom  1  Oktober  1809.  —  Sammlg.  1.  S.  157.
verordnet  worden,  daß  das  Torfstechen  kein  Regal  sei,  sondern  dem  Eigenthümer  zustehe.  Jedoch  ist  vor
dessen  Ausübung  beim  vorgesetzten  Amte  davon  Anzeige  zu  machen.  Nächst  dem  Eigenthümer  steht  das
Torfstechen  jedem  Unterthanen  zu,  unter  Vereinigung  mit  dem  Eigenthümer  des  Bodens,  sonst  nach  Entscheidung =
  des  Staats=Ministeriums.
m)  Lehns=  und  Fideikommiß=Verhältniß.
Das  Lehns=Verhältniß  und  die  Fideikommisse  sind  im  Nassauischen  nicht  geändert  worden.
Jn  dieser  Verfassung  gingen  die  vorgedachten  Nassauischen  Landestheile  durch  die  Staats=Verträge
vom  31.  Mai  1815.,  14.  und  19.  Dezember  1816.  und  24.  Januar  1817.  an  Preußen  über  und  sind  in
dem  Kreise  Neuwied,  Coblenz  rechts  des  Rheins,  und  Altenkirchen  vereinigt  worden.
Die  im  letzteren  gelegene  Herrschaft  Wildenburg  gehörte  zum  Großherzogthume  Berg  und  ist  ihrer  bereits =
  unter  Nr.  1.  Erwähnung  geschehen.
Besitz=Ergreifungs=Patent  vom  21.  Juni  1815.  Ges.  Sg.  S.  126.,  ferner  Anhang  zur  Ges.  Sg.  von  1818.  S.  31.  u.
Anhang  für  1819.  S.  97.  99.
            
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