Volltext : Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft (Bd. 14 (1848))

146

Huschke
lige Vernachlässigung der letzten beiden Usucapionen,
selbst nicht einmal im Interesse der ersten, auch gerecht-
fertigt seyn. Denn da alle drei in der wichtigsten Ano-
malie, daß sie auch dem malae fidei possessor gestat-
tet sind, und die ersten beiden auch noch darin, daß
sie an unbeweglichen wie beweglichen Sachen in Einem
Jahre vollendet wurden, einander gleich stehen, so ist es
wenigstens höchst wahrscheinlich, daß ihnen, so weit
diese Uebereinstimmung reicht, ein gemeinsames Princip
zum Grunde liege, dessen Auffindung nicht verfehlen
kann, auf jede einzelne ein helleres Licht zurückzuwerfen.
Als ein Versuch, dieses gemeinsame Princip nachzuwei-
sen und auch die andern beiden Usucapionen in den
Bereich einer lebendigen rechtsgeschichtlichen Erkenntniß
hineinzuziehen, möge die nachfolgende Abhandlung betrach-
tet werden. Die Natur der Sache bringt es aber mit
sich, daß das Gemeinsame dieser drei Usucapionen doch
nur durch Ergründung einer jeden einzelnen für sich zur
Anschauung kommen kann. Daher handeln wir denn
von ihnen nach einander und zwar aus verschiedenen
nahe liegenden Gründen in derselben Ordnung, in wel-
cher sie bei Gaius Vorkommen.
A. Die usucapio pro herede.
Das Institut der Usucapion ist zwar ein civilrecht-
liches, nicht aber auch durch ein bestimmtes Gesetz ein-
geführt. Gewöhnlich nimmt man zwar für ein solches
die bekannte Vorschrift der zwölf Tafeln: Fundi bien-
nium, ceterarum rerum annus usus auctoritas esto.

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer