Volltext : Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 29 = N.F. Bd. 10 (1887))

Piniüski, der Thatbestand des Sachbcsitzerwerbs ;c.

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aber sei keineswegs „nur ein physisches Hineingehen in das Grund-
stück; denn dieses wäre ein unnützer Spaziergang". Ist aber
dieses Hineingehen auch dann ein bloßer Spaziergang, wenn es
in der Absicht des Besitzerwerbs erfolgt? Daß man diese Absicht
dem Acte der Betretung des Grundstücks nicht ansieht, worauf
der Verf. Gewicht legt, trifft bei anderen Besitzergreifungsacten
ebenso zu: nimmt einer eine fremde Sache in die Hand, so sieht
man dieser Handlung auch nicht an, ob er die Sache nur
besichtigen oder sich aneignen will. Es ist daher weder quellen-
mäßig noch innerlich begründet, wenn der Verf. als Act der Besitz-
ergreifung nur ein solches „sich irgendwie direct auf das Grund-
stück beziehendes Benehmen des Erwerbers" gelten lassen will,
„aus welchen ersichtlich ist, daß die Sache von nun an in seinen
wirthschaftlichen Dienst gelangt". Ist die Betretung des Grund-
stückes der Ergreifung der beweglichen Sache analog, so ist die
Tradition durch bloße, angesichts der Sache erfolgende Uebergabe-
erklärung in schlechthin gleicher Weise auf Mobilien und Im-
mobilien anwendbar. Natürlich muß im einen wie im anderen
Falle die Nähe der Sache die sofortige körperliche Ergreifung oder
Betretung derselben ermöglichen. So wenig, wenn die Sache in
einem verschlossenen Glasschranke sich besindet, von einer Ueber-
gabe derselben die Rede sein kann ohne Oeffnung des Schrankes
oder Aushändigung seiner Schlüssel, so wenig kann natürlich von
der Uebergabe eines vor uns liegenden Grundstückes die Rede sein,
so lange es dem Erwerber nicht offen steht. Dazu kommt dann
eine durch die besondere Natur der Grundstücke gegebene Be-
sonderheit. Da das Grundstück im Gegensätze zur beweglichen
Sache kein körperliches Ganzes ist, so sind seine Grenzen nicht
objectiv gegebene, sondern auf willkürlicher Bestimmung beruhende.
Es ist daher die Absicht, dieses bestimmte Grundstück zu erwerben,
nicht möglich ohne Kenntnis seiner Grenzen; kennt sie also der
Erwerber noch nicht, so muß ihm die Möglichkeit gegeben sein,
sie zu übersehen. Darauf geht der Ausspruch des Celsus in 1. 18
§ 2 D. de acq. poss.; denn es versteht sich von selbst, daß die

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