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Civilrecht.
oculis et affectu erfolgen kann, meint Pininski, in „der Regel"
sei ersteres erforderlich, „wenn der Raum, in dem sie sich besinden,
nicht mittradirt wird". Die angesichts der Sache abgegebene und
entgegengenommene Uebergabeerklärung genügt aber deshalb, weil
schon die Möglichkeit, durch sofortiges Zugreifen eine Sache in
meine Gewalt zu bringen, mich als ihren Herrn erscheinen läßt,
falls dieselbe nicht erst menschlicher Herrschaft unterworfen oder
ihrem bisherigen Herrn entrissen, sondern kraft seines eigenen
Willens einem andern Herrn unterworfen werden soll. Sitze ich
mit einem Freunde an einem Tische und erkläre ich ihm das vor
uns aus dem Tische liegende Buch zu schenken, so wird kein Laie
daran zweifeln, daß durch Annahme des Geschenkes der Beschenkte
sowohl rechtlich als sactisch Herr des Buches wird, und daß der
Dritte, welcher es nachher vom Tische wegnimmt, es dem Be-
schenkten und nicht dem Schenker entwendet hat, sowie daß, falls
das Buch bei der Entfernung der Freunde aus dem Locale aus
Versehen liegen blieb, der Beschenkte und nicht der Schenker es
ist, der es liegen ließ und durch etwaiges Abhandenkommeit der
liegen gebliebenen Sache die Herrschaft über sie verliert. Aber
freilich den wirthschaftlichen Zwecken des Beschenkten hat das von
ihm noch nicht benutzte Buch nie gedient, wie dasselbe gilt von
der in seiner Wohnung niedergelegten und, ehe sie ihm oder den
Seinigen zu Gesicht kam, entwendeten Sache.
In Bezug aus die Tradition von Immobilien hebt der Vers,
als wesentlichen Unterschied hervor, daß „eine unbewegliche Sache
ihre Lage gar nicht sactisch ändern kann"; deshalb „muß sich
nothwcndigerweise hier das Verhältnis der Personen entsprechend
ändern, damit der Uebergang des Besitzes bewirkt werde". Dieser
Verschiedenheit entsprechend sollte man einfach denken, daß im
Gegensätze zu beweglichen Sachen, welche dem Erwerber irgendwie
zugekommen sein müssen, der Besitz an unbeweglichen Sachen da-
durch entsteht, daß der Erwerber zu ihnen kommt. Der Vers,
constatirt denn auch als Act des Besitzerwerbs (abgesehen von der
Uebergabe angesichts des Grundstücks) das ire in funckuw. Dieses