thumbs : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1838, Bd. 2 (1838))

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Hauptblatt.
dererseits  aber  hat  sich  der  erwähnte  Herr  Commentator  in  eine
ausführlichere  Erörterung  seiner  Ansicht  nicht  eingelassen,  sondern
dieselbe  lediglich  auf  den  Umstand,  daß  der  §.  167  die  Gutmachung -
  des  ganzen  Schadens  fordert;  also  eigentlich  auf  den
Ausdruck:  „ganz"  (welcher  auch  in  seinem  Commentar  mit
markirten  Lettern  gedruckt  ist)  gestützt.  Wenn  es  nun  auch  wahr
ist,  daß  der  §.  167  die  Gutmachung  des  ganzen  Schadens
vorschreibe,  so  scheint  mir  doch  damit  die  Frage  nicht  gelöset  zu
seyn,  welcher  Schade  es  eigentlich  sey,  der  nach  diesem  Gesetze
ganz  gut  gemacht  werden  soll?  Meiner  Ansicht  nach  hängt  die
Beantwortung  dieser  Frage  lediglich  von  dem  Begriffe  des  Wortes -
  „That,"  und  daher  davon  ab,  ob  man  unter  diesem  bloß
den  Diebstahl,  oder  aber  den  Jnbegriff  aller,  nicht  bloß  den
Diebstahl  nach  §.  151  constituirenden,  sondern  auch  der,  denselben -
  begleitenden  Umstände  zu  verstehen  habe.  Denn  da  der
§.  167  die  Gutmachung  des  ganzen,  aus  der  That  entspringenden -
  Schadens  vorschreibt,  so  wird  man,  je  nachdem  man
der  ersten  oder  der  letzteren  dieser  beiden  Begriffsbestimmungen
beypflichtet,  entweder  schon  bey  der  Gutmachung  des,  aus  dem
Diebstahle  allein  entspringenden  Schadens,  oder  aber  erst
dann,  wenn  auch  der  andere,  bey  Gelegenheit  des  Diebstahls
verursachte  Schade  ersetzt  ist,  dem  §.  167  Anwendbarkeit  zusprechen -
  können  und  müssen.
Indem  ich  mich  nun  für  die  Ansicht  ausspreche,  daß  das
Wort  „That"  nicht  bloß  den  Diebstahl  —  also  nicht  bloß  die
Entziehung  eines  fremden  beweglichen  Gutes  aus  eines  Andern
Besitze  und  ohne  dessen  Willen  —  sondern  auch  die  ihn  begleitenden -
  Umstände  begreife,  versuche  ich,  dafür  folgende  Gründe
anzuführen:
1.)  Wenn  schon  der  hohe  Gesetzgeber  die  Absicht,  von  seinem -
  Volke  verstanden  zu  werden,  haben,  und,  um  diese  Absicht
zu  erreichen,  die  Worte,  in  welche  er  seinen  Willen  einkleidet,
in  der  sprachgebräuchlichen,  d.  h.  in  jener  Bedeutung,  in  welcher
die  Mehrheit  der  Volksglieder,  welche  die  Sprache  der  Gesetze
sprechen,  im  gewöhnlichen  Gebrauche  derselben  übereinstim=Max-Planck-Institut -
  für
            
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