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Hauptblatt.
dererseits aber hat sich der erwähnte Herr Commentator in eine
ausführlichere Erörterung seiner Ansicht nicht eingelassen, sondern
dieselbe lediglich auf den Umstand, daß der §. 167 die Gutmachung -
des ganzen Schadens fordert; also eigentlich auf den
Ausdruck: „ganz" (welcher auch in seinem Commentar mit
markirten Lettern gedruckt ist) gestützt. Wenn es nun auch wahr
ist, daß der §. 167 die Gutmachung des ganzen Schadens
vorschreibe, so scheint mir doch damit die Frage nicht gelöset zu
seyn, welcher Schade es eigentlich sey, der nach diesem Gesetze
ganz gut gemacht werden soll? Meiner Ansicht nach hängt die
Beantwortung dieser Frage lediglich von dem Begriffe des Wortes -
„That," und daher davon ab, ob man unter diesem bloß
den Diebstahl, oder aber den Jnbegriff aller, nicht bloß den
Diebstahl nach §. 151 constituirenden, sondern auch der, denselben -
begleitenden Umstände zu verstehen habe. Denn da der
§. 167 die Gutmachung des ganzen, aus der That entspringenden -
Schadens vorschreibt, so wird man, je nachdem man
der ersten oder der letzteren dieser beiden Begriffsbestimmungen
beypflichtet, entweder schon bey der Gutmachung des, aus dem
Diebstahle allein entspringenden Schadens, oder aber erst
dann, wenn auch der andere, bey Gelegenheit des Diebstahls
verursachte Schade ersetzt ist, dem §. 167 Anwendbarkeit zusprechen -
können und müssen.
Indem ich mich nun für die Ansicht ausspreche, daß das
Wort „That" nicht bloß den Diebstahl — also nicht bloß die
Entziehung eines fremden beweglichen Gutes aus eines Andern
Besitze und ohne dessen Willen — sondern auch die ihn begleitenden -
Umstände begreife, versuche ich, dafür folgende Gründe
anzuführen:
1.) Wenn schon der hohe Gesetzgeber die Absicht, von seinem -
Volke verstanden zu werden, haben, und, um diese Absicht
zu erreichen, die Worte, in welche er seinen Willen einkleidet,
in der sprachgebräuchlichen, d. h. in jener Bedeutung, in welcher
die Mehrheit der Volksglieder, welche die Sprache der Gesetze
sprechen, im gewöhnlichen Gebrauche derselben übereinstim=Max-Planck-Institut -
für