Volltext : Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 13 (1871))

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begnügte, welchen das römische Recht für den Eintritt der Pubertät
festgesetzt hatte. Auf diese Weise war eine scheinbare, wenn auch
nur formale Uebereinstimmung mit dem römischen Rechte erzielt.
Der Verf. befindet sich wohl im Rechte, wenn er diese Reduction
des Mündigkeitstermins auf romanistische Einflüsse zurückführt, denn
merkwürdiger Weise tritt in derselben Periode in mehreren Coutumes
auch ein besonderer Mündigkeitstermin für die Frauen auf, und
zwar das zwölfte Lebensjahr. Est ung fils, heißt es in der Cou-
tume von Bourges von 1350, discerne aage ä 14 ans et une
Alle ä 12 ans.
Dabei war man aber weit davon entfernt, den Vierzehnjährigen
etwa nur dem römischen pubes minor gleichzustellen und diejenigen,
welche unter vierzehn Jahren alt'waren, analog den römischen
impuberes zu behandeln, sondern man verfuhr gerade umgekehrt:
wer vierzehn Jahre alt war, war major, wer unter vierzehn Jahren
alt war, war minor, beides im römischen Sinne genommen. Die
römische Rechtsregel minor restituitur non tamquam ininor sed
tamquam laesus wurde ohne weiteres auf diejenigen angewandt,
welche noch nicht vierzehn Jahre alt waren; die Restitutionsfrist
war die kurze germanische Frist von Jahr und Tag seit der er-
langten Großjährigkeit.
Auf die Dauer war jedoch dieser Zustand unhaltbar. Je mehr
sich nämlich die Kenntniß des römischen Rechts in den Ländern
des Gewohnheitsrechts verbreitete, desto mehr wurde man sich be-
wußt, daß die römische Restitution auch noch denjenigen zu Gute
kommen sollte, welche zwar vierzehn, aber noch nicht fünfundzwanzig
Jahre alt waren. Wir finden deshalb schon seit dem XV. Jahr-
hundert einzelne wenige Coutumes, welche geradezu das 25. Lebens-
jahr als Großjährigkeitstermin festsetzen, während andere wenigstens
die Beschränkung aufnahmen, daß der Minderjährige unter 25 Jahren
seine Immobilien nur unter Zustimmung eines Curators und des
Gerichtes veräußern könne. Einer der größten Juristen des droit
eoutumier, welcher in einzelnen Fragen des bürgerlichen Rechts
und namentlich des ehelichen Güterrechts in Frankreich auch heute
noch als Autorität gilt, Dumoulin, macht rücksichtlich der frühzeitigen
Großjährigkeitstermine der Coutumes stets die Bemerkung: salva

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