Metadaten : ¬Das jetzt bestehende Provinzialrecht der Kurmark Brandenburg (Abt. 1)

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handen  gewesen  wäre,  und  das  daraus  entstandene
Recht  als  zu  seinem  Vermögen  gehörig  betrachtet  werden =
  könnte,  in  welchem  Falle  der  entstandene,  wenn
auch  erst  nach  dem  Todestage  wirklich  gewordene  Vortheil =
  allerdings  mit  in  Anrechnung  kommt.
§.  367.
Zur  Theilung  ist  aber  nicht  zu  bringen  dasjenige,
was  der  überlebende  Ehegatte  oder  die  theilenden  Miterben =
  nicht  in  ihrer  Eigenschaft  als  Erben  des  Verstorbenen, ¬
  und  nicht  von  diesem,  sondern  vielmehr  nur  durch
denselben,  und  mittelst  seines  Ablebens  erhalten;  z.  B.  die
Hebungen  des  Gnadenjahres,  die  Wittwenpension,  desgleichen =
  solche  kuͤnftige  terminliche  Hebungen,  die  von
dem  Leben  des  Percipienten  abhängig  sind,  z.  B.  Gehalt. =
  Vielmehr  kommen  solche  nur  so  weit  in  Anrechnung, ¬
  als  der  Ueberlebende  sie  am  Todestage  des
Erstverstorbenen  noch  zu  fordern  hatte.
§.  368.
e)  Collations=Ver =
 ¬
  wird  in  dem  Falle,  wenn  der  uͤberlepflichtung ¬

des  Ueberbende =
  Ehegatte  mit  Descendenten  des  verstorbenen  conlebenden, ¬

currirt,  auch  dasjenige,  zu  dem  gemeinschaftlichen  zu
und  der
Descendentheilenden =
  Vermoͤgen  gerechnet,  was  gegenseitig  conferirt
ten  des  Erstverstorbenen. =
  werden  muß.
§.  8.  AbEs =
  sind  aber  die  Descendenten  des  Verstorbenen,
schnitt  I.  des
sie  moͤgen  nun  durch  ein  Testament  zu  Erben  eingesetzt
ErbschaftsEdicts. =

sein  oder  vermöge  der  Gesetze  erben,  dem  uͤberlebenden
Ehegatten,  mit  dem  sie  Erbschicht  halten,  alles  dasjenige =
  zu  conferiren  verpflichtet,  was  bei  der  Erbfolge
der  Descendenten  unter  sich  nach  den  unten  folgenden
und  im  Abschnitte  von  Lehnen  enthaltenen  Vorschriften
der  Collation  unterworfen  ist.  Der  überlebende  Ehegatte ¬
  aber  muß  außer  dem  am  Sterbetage  besessenen
            
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