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handen gewesen wäre, und das daraus entstandene
Recht als zu seinem Vermögen gehörig betrachtet werden =
könnte, in welchem Falle der entstandene, wenn
auch erst nach dem Todestage wirklich gewordene Vortheil =
allerdings mit in Anrechnung kommt.
§. 367.
Zur Theilung ist aber nicht zu bringen dasjenige,
was der überlebende Ehegatte oder die theilenden Miterben =
nicht in ihrer Eigenschaft als Erben des Verstorbenen, ¬
und nicht von diesem, sondern vielmehr nur durch
denselben, und mittelst seines Ablebens erhalten; z. B. die
Hebungen des Gnadenjahres, die Wittwenpension, desgleichen =
solche kuͤnftige terminliche Hebungen, die von
dem Leben des Percipienten abhängig sind, z. B. Gehalt. =
Vielmehr kommen solche nur so weit in Anrechnung, ¬
als der Ueberlebende sie am Todestage des
Erstverstorbenen noch zu fordern hatte.
§. 368.
e) Collations=Ver =
¬
wird in dem Falle, wenn der uͤberlepflichtung ¬
des Ueberbende =
Ehegatte mit Descendenten des verstorbenen conlebenden, ¬
currirt, auch dasjenige, zu dem gemeinschaftlichen zu
und der
Descendentheilenden =
Vermoͤgen gerechnet, was gegenseitig conferirt
ten des Erstverstorbenen. =
werden muß.
§. 8. AbEs =
sind aber die Descendenten des Verstorbenen,
schnitt I. des
sie moͤgen nun durch ein Testament zu Erben eingesetzt
ErbschaftsEdicts. =
sein oder vermöge der Gesetze erben, dem uͤberlebenden
Ehegatten, mit dem sie Erbschicht halten, alles dasjenige =
zu conferiren verpflichtet, was bei der Erbfolge
der Descendenten unter sich nach den unten folgenden
und im Abschnitte von Lehnen enthaltenen Vorschriften
der Collation unterworfen ist. Der überlebende Ehegatte ¬
aber muß außer dem am Sterbetage besessenen