Inhaltsverzeichnis : Roßhirt, Conrad Franz: Einleitung in das Erbrecht und Darstellung des ganzen Intestat-Erbrechts, besonders nach römischen Quellen

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Recht  n.  d.  Nov.  118.  u.  127.
seyn  kann,  und  daß,  wenn  man  das  Suitätsrecht  und
die  b.  p.  contra  tahulas  als  nicht  mehr  practisch
darstellen  will,  dies  auf  andern  Grüͤnden  geschehen  muͤßte, =
  als  aus  den  entweder  wirklich  ausgedrückten  oder
gemuthmaßten  Ansichten  Justinians  bei  der  Darstellung ¬
  seiner  neuen  Intestat=Erbrechtsgrundsätze.
Zu  3.  Die  Geschichte  der  querela  inofficiosi
testamenti  ist  viel  zu  wenig  bekannt,  als  daß  man
daraus  die  Ansichten  des  Lebens  und  der  Sitte  über
den  rechten  Successionsgang,  die  doch  sicher  hierin  niedergelegt =
  waren,  bestimmt  erkennen  könnte.  In  dem
Institute  der  querela  inofficiosi  testamenti  haben
wir  etwas  durchaus  Eigenthümliches,  was  in  ähnlicher ¬
  Art  in  andern  Rechtslehren  nicht  vorkömmt,  nämlich =
  die  Beschränkung  der  Willkühr  in  einem  der  wichtigsten ¬
  Rechte  des  roͤmischen  Buͤrgers  durch  Berufung
auf  eine  Macht,  vor  der  sich  der  Beschraͤnkte  selbst
nicht  vertheidigen  kann.  In  Beziehung  auf  die  sui
hatte  man  dem  Testator  Grenzen  durch  die  Vorschrift
einer  gewissen  Form  gesetzt,  und  das  Testament  war
ungültig,  absolut  oder  doch  wenigstens  relativ  vermöge
des  Accrescenzrechts,  wenn  die  Form  nicht  eingehalten
war,  ohne  weitere  Untersuchung  der  Absichten  des  Testators. =
  Darneben  aber  fand  man  allmählich  noch
zweckmäßig,  den  Testator  durch  eine  materielle  Kritik
seines  Verfahrens  nach  seinem  Tode  zum  überlegten
und  leibenschaftslosen  Verfahren  zu  bestimmen.  Dem
Alterthume  wohnt  die  Idee  eines  Gerichts  über  den
Todten  so  ziemlich  allgemein  inne,  während  die  neuere
            
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