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Recht n. d. Nov. 118. u. 127.
seyn kann, und daß, wenn man das Suitätsrecht und
die b. p. contra tahulas als nicht mehr practisch
darstellen will, dies auf andern Grüͤnden geschehen muͤßte, =
als aus den entweder wirklich ausgedrückten oder
gemuthmaßten Ansichten Justinians bei der Darstellung ¬
seiner neuen Intestat=Erbrechtsgrundsätze.
Zu 3. Die Geschichte der querela inofficiosi
testamenti ist viel zu wenig bekannt, als daß man
daraus die Ansichten des Lebens und der Sitte über
den rechten Successionsgang, die doch sicher hierin niedergelegt =
waren, bestimmt erkennen könnte. In dem
Institute der querela inofficiosi testamenti haben
wir etwas durchaus Eigenthümliches, was in ähnlicher ¬
Art in andern Rechtslehren nicht vorkömmt, nämlich =
die Beschränkung der Willkühr in einem der wichtigsten ¬
Rechte des roͤmischen Buͤrgers durch Berufung
auf eine Macht, vor der sich der Beschraͤnkte selbst
nicht vertheidigen kann. In Beziehung auf die sui
hatte man dem Testator Grenzen durch die Vorschrift
einer gewissen Form gesetzt, und das Testament war
ungültig, absolut oder doch wenigstens relativ vermöge
des Accrescenzrechts, wenn die Form nicht eingehalten
war, ohne weitere Untersuchung der Absichten des Testators. =
Darneben aber fand man allmählich noch
zweckmäßig, den Testator durch eine materielle Kritik
seines Verfahrens nach seinem Tode zum überlegten
und leibenschaftslosen Verfahren zu bestimmen. Dem
Alterthume wohnt die Idee eines Gerichts über den
Todten so ziemlich allgemein inne, während die neuere