Volltext : Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 51 = 3.F. Bd. 15 (1913))

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III. Bürgerliches Recht.

schaftsgedanken zu regeln seien, stellen die §§ 1354—1362 BGB.
die rechtliche Organisation der Ehe dar. Hier wird die Ehe
unter fünf Gesichtspunkten erfaßt: Einheit der Ehe durch
ein äußeres Zeichen zum Ausdruck gebracht, Rechtsstellung
des Mannes, Rechtsstellung der Frau in personenrecht-
licher Hinsicht, gegenseitige vermögensrechtliche Ver-
pflichtungen der Gatten, Grundsätze für das Verhältnis
der Gatten zu Dritten.
Die Einheit der Ehe erscheint im gemeinsamen Namen,
die personenrechtliche Stellung des Mannes in dem
Entscheidungsrechte des Mannes (BGB. 881354,1357II, 1358),
die personenrechtliche Stellung der Frau in ihrer
Hausleitungs- und Schlüsselgewalt, das vermö-
gensrechtliche Verpflichtungsverhältnis der Gat-
ten zueinander in der Unterhaltspflicht und der Pflicht der
Frau zur häuslichen und geschäftlichen Arbeit, in der Sorg-
faltspflicht des Z 1359 BGB.
Das in der Literatur streitige Verhältnis der Unterhalts-
pflicht nach ß 1360 zu dem güterrechtlichen Aufwandsanspruch
der Frau und Beitragsanspruch des Mannes (BGB. 88 13891,
1427) wird vom Vers, zutreffend nach der Voraussetzung dieser
Ansprüche bestimmt, die im Vorhandensein ehelichen Auf-
wandes besteht, das für den Unterhaltsanspruch entfällt
(S. 60/61).
Dem 8 1359 vindiziert Vers. Wohl mit Recht zwingenden
Charakter (S. 63). Die skizzierte Organisation der Ehe führt
den Vers, zu der Frage: wie wertet das Gesetz diese Organi-
sation? Er antwortet, das Gesetz erachte den Mann für wirt-
schaftlich selbständig, die Frau für wirtschaftlich unselbständig.
Daher der weitgehende Unterhaltsanspruch der Frau, der be-
schränkte des Mannes, daher die bevorzugte Stellung des
Mannes bei den meisten Güterständen.
Den Begriff der Ehe faßt auf Grund des Erörterten der

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