Metadaten : Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Romanistische Abteilung (Bd. 19 (1898))

Trapezitika.

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diesen Dimensionen aes Handelsverkehrs auch die Hilfsgewerbe
nicht gefehlt haben können, deren er nicht entrathen kann,
wie die Versicherung1), ist klar, wenngleich uns auch davon
nur flüchtige Spuren erhalten sind, welche wenigstens die An-
fänge einer wechselseitigen Versicherung2) und anderer Asse-
curanzmethoden zu Wasser und zu Lande3) erkennen lassen.
Und so muss auch das Gewerberecht, dessen Handhabung dem
praefectus urbi und den Aedilen oblag, manche uns unbekannte
Gestaltungen aufgewiesen haben, wie ich an anderm Orte
bereits betont habe4). Endlich hat auch der eigentliche Bank-
und der damit zusammenhängende Geld- und Geldbörsenver-
l) Die Feuerversicherung der Realitäten zwar scheint unbekannt
geblieben zu sein; vgl. A. Stahr in der erläuternden Uebersetzung von
Tacitus Annal. 6,45. — 2) Ich habe hierbei die bekannte (von Salmasius
de modo usur. p. 379 gründlich missdeutete) Erzählung des Plutarch
vom älteren Cato im Auge, Cato mai. 21: ixgfaaro *«« dux-
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Also Cato übernahm an jedem von den fünfzig Schiffen einen Gefahr-
antheil; offenbar gingen die andern Theilhaber an dem Geschwader in
gleicher Weise vor, so dass der Untergang eines Schiffs jeden nur zu
circa 2°/0 des Verlustes bedrohte. Dass dieser Fall nicht vereinzelt ge-
blieben ist, wird Niemand bezweifeln wollen. — 3) Abgesehen von den
schon bei Goldschmidt a. 0. 8. 81 angeführten Fällen des faenus nauti-
cum und der lex Rhodia möchte ich noch hinweisen auf D. qui pot.
20,4,6,1: Si quis in merces sibi obligatas crediderit vel ut salvae
fiant vel ut nautum exsolvatur, pot(ent)ior erit licet posterior sit. Ob
hier merces salvas fieri nicht die Versicherung bedeutet, nach Analogie
des salvum fore recipere? Denn res salvas fore ist der regelmässige
Terminus für die Uebernahme einer Garantie, wie das salvum fore re-
cipere im Edict (D. 4, 9,1 pr.) zeigt, und darum muss es auf eine solche
bezogen werden, nicht etwa auf einen ßergelohn im Fall der Strandung.
Andererseits kann man unsere Stelle nicht auf ein Entgelt für diese
Garantie der Schiffsunternehmung selbst beziehn; denn für diese wird
nichts bezahlt (D. 4, 9, 5 pr.). — D. 14, 2,10 pr. setzt den Fall, dass der
Inhaber eines Sclaventransportschiffs nur für jene Stücke ein Fahrgeld
bekommt, die er glücklich abliefert. Dass die collegia tenuiorum, iqavoi,
u. s. w. auch eine Versicherung, der Mitglieder wenigstens mit enthalten
haben werden, ist bekannt. Von den Lagerhäusern (horrea) wird mit
Recht dasselbe angenommen; cf. Bruckner, Custodia 8. 222 f., 294 N. 1
und D. 17,1, 39. — *) Symbolae Pragenses für den 42. Philologentag.

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