Inhaltsverzeichnis : Schultze, August Sigmund: ¬Das deutsche Konkursrecht in seinen juristischen Grundlagen

156
möge  der  richterlichen  Officialleitung  im  gemeinrechtlichen  Verfahren,
fast  Alles  durch  richterliche  Entscheidung  anzuordnen  und  festzusetzen  ist,
überläßt  das  neue  Recht  die  Lösung  der  gedachten  Aufgaben  wesentlich
der  selbständigen  Thätigkeit  des  Verwalters  und  der  Vereinbarung
desselben  mit  den  Gläubigern  und  läßt  eine  richterliche  Entscheidung
nur  eintreten,  wo  Differenzen  zwischen  den  Betheiligten  hervortreten.
Allein,  wie  jene  Officialleitung  der  auf  die  Theilungsmasse  bezüglichen ¬
  Maßregeln  es  nicht  war,  was  dem  Konkursverfahren  den
Charakter  als  Civilproceß  verlieh,  so  hat  ihm  auch  die  Aenderung
hierin  diesen  Charakter  nicht  genommen.  Richtig  ist  also  an  der  angeführten ¬
  Erörterung  der  Motive,  daß  die  Auffassung  des  Konkursverfahrens ¬
  als  eines  Processes  im  gemeinen  Recht  in  übertriebener
Weise  urgirt  und  zu  einer  ungebührlich  ausgedehnten  Anwendung ¬
  des  richterlichen  Urteils  und  des  richterlichen  Entscheidungsrechtes,
sowie  zu  einer  unzweckmäßigen  Verbindung  aller  auf  den  Konkurs
bezüglicher  Rechtsstreite  in  einem  Verfahren  geführt  hat;  unrichtig
aber  ist,  daß  durch  die  Aufhebung  jener  Ausschreitungen  und  durch  die
Abtrennung  der  processualischen  Verhandlung  und  Entscheidung  über  die
streitig  gebliebenen  Forderungen  aus  dem  Konkursverfahren  diesem  der
Charakter  als  Proceß  überhaupt  genommen  sei.
-----—
Druck  von  W.  Pormetter  in  Berlin  C.,  Neue  Grünstraße  3
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer