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möge der richterlichen Officialleitung im gemeinrechtlichen Verfahren,
fast Alles durch richterliche Entscheidung anzuordnen und festzusetzen ist,
überläßt das neue Recht die Lösung der gedachten Aufgaben wesentlich
der selbständigen Thätigkeit des Verwalters und der Vereinbarung
desselben mit den Gläubigern und läßt eine richterliche Entscheidung
nur eintreten, wo Differenzen zwischen den Betheiligten hervortreten.
Allein, wie jene Officialleitung der auf die Theilungsmasse bezüglichen ¬
Maßregeln es nicht war, was dem Konkursverfahren den
Charakter als Civilproceß verlieh, so hat ihm auch die Aenderung
hierin diesen Charakter nicht genommen. Richtig ist also an der angeführten ¬
Erörterung der Motive, daß die Auffassung des Konkursverfahrens ¬
als eines Processes im gemeinen Recht in übertriebener
Weise urgirt und zu einer ungebührlich ausgedehnten Anwendung ¬
des richterlichen Urteils und des richterlichen Entscheidungsrechtes,
sowie zu einer unzweckmäßigen Verbindung aller auf den Konkurs
bezüglicher Rechtsstreite in einem Verfahren geführt hat; unrichtig
aber ist, daß durch die Aufhebung jener Ausschreitungen und durch die
Abtrennung der processualischen Verhandlung und Entscheidung über die
streitig gebliebenen Forderungen aus dem Konkursverfahren diesem der
Charakter als Proceß überhaupt genommen sei.
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Druck von W. Pormetter in Berlin C., Neue Grünstraße 3