Metadaten : Schulte, Johann Friedrich von: Darstellung des Processes vor den katholischen geistlichen Ehegerichten Oesterreichs, auf Grundlage des allgemeinen katholischen Kirchenrechts und der besonderen Vorschriften für Oesterreich

Entscheidung.  Berufung.
251
die  Giltigkeit  entschieden  hat,  ist  keine  weitere  Berufung  zulässig.
Spricht  dieselbe  für  die  Giltigkeit,  so  steht  es  dem  Kläger  frei,
um  Aufstellung  einer  vierten  Instanz  nachzusuchen,  und  ihr  Urtheil ¬
  ist  als  endgiltiges  zu  betrachten.
§.  182.
Wenn  in  der  ersten  und  dritten  Instanz  wider,  in  der  zweiten ¬
  aber  für  die  Ehe  gesprochen  wird,  so  hat  der  Vertheidiger
der  Ehe  um  eine  vierte  Instanz  anzusuchen.
§.  183.
Die  Berufung,  welche  der  Vertheidiger  der  Ehe  einlegt,
frommt  ihrer  Natur  nach  zugleich  dem  Theile,  welcher  die  Giltigkeit ¬
  der  Ehe  behauptet.  Demungeachtet  steht  es  diesem  frei,  unabhängig ¬
  von  dem  Vertheidiger  der  Ehe  Berufung  einzulegen;  doch
ist  es  gerathen,  daß  er  sich  mit  demselben  über  die  Sache  ins  Einvernehmen ¬
  setzt.
§.  184.
Für  die  Berufungen,  welche  einzulegen  der  Vertheidiger  der
Ehe  durch  sein  Amt  verpflichtet  ist,  gibt  es  keine  Verfallzeit.  Wenn
dieser  nicht  binnen  der  vorgeschriebenen  Frist  die  Anmeldung  macht,
so  hat  das  Gericht,  von  welchem  er  sich  berufen  sollte,  denselben
zu  Erfüllung  seiner  Pflicht  anzuweisen,  oder  nach  Beschaffenheit  des
Falles  auch  an  den  Bischof  zu  berichten  und  darauf  anzutragendaß ¬
  die  Vertheidigung  der  Ehe  einem  andern  vollkommen  befähigten ¬
  Manne  übertragen  werde.
§.  185.  Verfahren  in  der  höheren  Instanz.
Der  Richter,  welcher  in  höherer  Instanz  entscheidet,  hat  nicht
nur  die  Verhandlungen  der  unteren  Instanzen  genau  zu  prüfen,  sondern ¬
  auch  Alles  vorzunehmen,  was  er  für  nothwendig  erachtet,  um  das
Mangelhafte  zu  ergänzen,  das  Zweifelhafte  festzustellen  und  das  Irrige ¬
  zu  berichtigen.  Er  kann  zu  diesem  Ende  die  Gatten  vernehmen,
über  die  als  Beweis  gebrauchten  Urkunden  Erhebungen  anstellen  und
alle  Zeugen  verhören,  von  welchen  er  neue  Aufschlüsse  hofft.  Doch  ist
die  Untersuchung  durch  Sachverständige  nur  dann  zu  wiederholen,
wenn  Anzeigen,  welche  eine  starke  Vermuthung  begründen,  es
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer