Entscheidung. Berufung.
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die Giltigkeit entschieden hat, ist keine weitere Berufung zulässig.
Spricht dieselbe für die Giltigkeit, so steht es dem Kläger frei,
um Aufstellung einer vierten Instanz nachzusuchen, und ihr Urtheil ¬
ist als endgiltiges zu betrachten.
§. 182.
Wenn in der ersten und dritten Instanz wider, in der zweiten ¬
aber für die Ehe gesprochen wird, so hat der Vertheidiger
der Ehe um eine vierte Instanz anzusuchen.
§. 183.
Die Berufung, welche der Vertheidiger der Ehe einlegt,
frommt ihrer Natur nach zugleich dem Theile, welcher die Giltigkeit ¬
der Ehe behauptet. Demungeachtet steht es diesem frei, unabhängig ¬
von dem Vertheidiger der Ehe Berufung einzulegen; doch
ist es gerathen, daß er sich mit demselben über die Sache ins Einvernehmen ¬
setzt.
§. 184.
Für die Berufungen, welche einzulegen der Vertheidiger der
Ehe durch sein Amt verpflichtet ist, gibt es keine Verfallzeit. Wenn
dieser nicht binnen der vorgeschriebenen Frist die Anmeldung macht,
so hat das Gericht, von welchem er sich berufen sollte, denselben
zu Erfüllung seiner Pflicht anzuweisen, oder nach Beschaffenheit des
Falles auch an den Bischof zu berichten und darauf anzutragendaß ¬
die Vertheidigung der Ehe einem andern vollkommen befähigten ¬
Manne übertragen werde.
§. 185. Verfahren in der höheren Instanz.
Der Richter, welcher in höherer Instanz entscheidet, hat nicht
nur die Verhandlungen der unteren Instanzen genau zu prüfen, sondern ¬
auch Alles vorzunehmen, was er für nothwendig erachtet, um das
Mangelhafte zu ergänzen, das Zweifelhafte festzustellen und das Irrige ¬
zu berichtigen. Er kann zu diesem Ende die Gatten vernehmen,
über die als Beweis gebrauchten Urkunden Erhebungen anstellen und
alle Zeugen verhören, von welchen er neue Aufschlüsse hofft. Doch ist
die Untersuchung durch Sachverständige nur dann zu wiederholen,
wenn Anzeigen, welche eine starke Vermuthung begründen, es