Erstes Buch. Dritte Abth.
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den vorigen Lasten unterworfen geblieben, und ihnen
das nutzbare oder auch volle Eigenthum derselben nur
unter der Bedingung der Dienstpflicht überlassen worden"). =
Allein, da es eben so gewiß ist, daß es in
den ältesten Zeiten schon ursprünglich freye Bauern
Ero
hndiengegeben =
hat, deren Güter entweder nie mit Fro
sten beschwert worden, oder erst in der Folge durch
..
Vertrage oder Verjährung dienstpflichtig geworden
sind; überdieß auch selbst die von den ehemaligen Leibeignen =
bedungene Dienstpflicht bey der Ueberlassung
der Güter, auf einem Vertrage beruht, so ergiebt sich
hieraus schon von selbst, daß die ehemalige Leibeigenschaft =
der Bauern in den Landen, in welchen dieselbe
aufgehoben worden, heutiges Tages keinesweges als
ein Beweisgrund für die Dienstpflicht gelten könne,
sondern daß ihre Freyheit von den Diensten so lange
vermuthet werden müsse, bis derjenige, welcher solche
verlangt, sein Recht hiezu erwiesen hat9. Auch in
Chursachsen wird daher, dafern nicht in den Gesetzen
selbst gewisse Dienste den Bauern ausdrücklich anbefohlen =
worden), ihre Verbindlichkeit zur Dienstleistung =
im Zweifel nicht vermuthet, vielmehr muß derjenige, =
welcher dieselben verlangt, daß er durch Verträge =
oder Verjährung dieses Recht erworben habe,
aus den hierüber errichteten Dienstrecessen, Erbregistern, =
oder rechtskräftigen Abschieden erweisen?).
a) Buri Erl. d. Lehnr. Vierte Forts. S. 43. f. Leyser
Sp. 416—420. B. F. R. Lauhn von den Frohndiensten =
der Teutschen. Frankf. 1760. J. L. Hauschild
von Bauern und deren Frohndiensten. Dresden und
Leipz. 1771.
b) Buri a. a. O. Leyser Sp. 416. m. 1.