Volltext : Handbuch des in Chursachsen geltenden Civilrechts (Theil 1)

Erstes  Buch.  Dritte  Abth.
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den  vorigen  Lasten  unterworfen  geblieben,  und  ihnen
das  nutzbare  oder  auch  volle  Eigenthum  derselben  nur
unter  der  Bedingung  der  Dienstpflicht  überlassen  worden"). =
  Allein,  da  es  eben  so  gewiß  ist,  daß  es  in
den  ältesten  Zeiten  schon  ursprünglich  freye  Bauern
Ero
hndiengegeben =
  hat,  deren  Güter  entweder  nie  mit  Fro
sten  beschwert  worden,  oder  erst  in  der  Folge  durch
..
Vertrage  oder  Verjährung  dienstpflichtig  geworden
sind;  überdieß  auch  selbst  die  von  den  ehemaligen  Leibeignen =
  bedungene  Dienstpflicht  bey  der  Ueberlassung
der  Güter,  auf  einem  Vertrage  beruht,  so  ergiebt  sich
hieraus  schon  von  selbst,  daß  die  ehemalige  Leibeigenschaft =
  der  Bauern  in  den  Landen,  in  welchen  dieselbe
aufgehoben  worden,  heutiges  Tages  keinesweges  als
ein  Beweisgrund  für  die  Dienstpflicht  gelten  könne,
sondern  daß  ihre  Freyheit  von  den  Diensten  so  lange
vermuthet  werden  müsse,  bis  derjenige,  welcher  solche
verlangt,  sein  Recht  hiezu  erwiesen  hat9.  Auch  in
Chursachsen  wird  daher,  dafern  nicht  in  den  Gesetzen
selbst  gewisse  Dienste  den  Bauern  ausdrücklich  anbefohlen =
  worden),  ihre  Verbindlichkeit  zur  Dienstleistung =
  im  Zweifel  nicht  vermuthet,  vielmehr  muß  derjenige, =
  welcher  dieselben  verlangt,  daß  er  durch  Verträge =
  oder  Verjährung  dieses  Recht  erworben  habe,
aus  den  hierüber  errichteten  Dienstrecessen,  Erbregistern, =
  oder  rechtskräftigen  Abschieden  erweisen?).
a)  Buri  Erl.  d.  Lehnr.  Vierte  Forts.  S.  43.  f.  Leyser
Sp.  416—420.  B.  F.  R.  Lauhn  von  den  Frohndiensten =
  der  Teutschen.  Frankf.  1760.  J.  L.  Hauschild
von  Bauern  und  deren  Frohndiensten.  Dresden  und
Leipz.  1771.
b)  Buri  a.  a.  O.  Leyser  Sp.  416.  m.  1.
            
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