Objekt : Strohal, Emil: ¬Das Pflichtteilsrecht der entfernteren Abkömmlinge und der Eltern des Erblassers nach dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuche

29  des -
  Gesetzes  würde  der  Pflichtteil  des  nächststehenden
Abkömmlings,  neben  dem  auch  noch  der  überlebende
Ehegatte  des  Erblassers  als  vorhanden  angenommen
werden  soll,  den  Wert  von  3/8  der  Erbschaft  ausmachen.
Der  Erblasser  setzt  den  Pflichtteil  des  Abkömmlings  jedoch ¬
  herab  und  zwar:  a)  auf  2/s  oder  6)  auf  1/8  des
Wertes  des  Gesammtnachlasses.
Soweit  hier  der  Abkömmling  den  Pflichtteil  verlangen ¬
  kann,  sind  die  entfernteren  Verwandten  des  Erblassers ¬
  nach  §  2309  nicht  pflichtteilsberechtigt.  Wir
denken  uns  als  in  Betracht  kommenden  entfernteren
Verwandten  den  Vater  des  Erblassers.  Bei  der  gesetzlichen ¬
  Erbfolge  würde  er,  wenn  als  einziger  Verwandter
zweiter  Ordnung  neben  dem  überlebenden  Ehegatten  15)
des  Erblassers  erbend,  die  Hälfte  der  Erbschaft  erhalten.
so  dass  also  sein  normaler  Pflichtteil  ¼  des  Wertes  der
Erbschaft  betrüge.  Demgemäss  hätte  er  in  dem  unter
a)  vorausgesetzten  Falle  trotz  der  Herabsetzung  des
Pflichtteils  des  Abkömmlings  auf  2/  —
des  Nachlasswertes ¬
  einen  Pflichtteil  nicht  mehr  zu  beanspruchen;  im
Falle  g)  dagegen  würde  sich  sein  Pflichtteilsanspruch  auf
s  des  Wertes  der  Erbschaft  belaufen.
e)  Es  ist  endlich  noch  die  Möglichkeit  zu  berücksichtigen, ¬
  dass  der  Erblasser  dem  nächststehenden  Ab15) ¬
  Würde  auch  dessen  Pflichtteil  in  Frage  kommen,  so  müsste
der  Berechnung  desselben  wegen  §  2310  derjenige  gesetzliche  Erbteil -
  zu  Grunde  gelegt  werden,  welcher  auf  den  überlebenden  Ehegatten
im  Falle  des  Zusammentreffons  mit  dem  Sohne  des  Erblassers -
  entfiele.  Vgl.  hierzu  auch  das  oben  S.  14  Ausgeführte.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer