H. Die Rechtsgrundsätze, die Frost-, die Viehdie -
Hagel-Versicherung umfassend.
Rechtliche Natur eines Hagel-Versicherungs-Vertrages.
No. 400.
Die an eine auf mehrere Jahre geschlossene Hagel400. ¬
Versicherung geknüpfte Bedingung, „von Jahr zu Jahr
durch Einreichung eines Erneuerungs- resp. Aussaat-Registers
der vorher versicherten Frucht-Gattungen die Versicherung zu
erneuern, um danach die eventuell zu modifizierende Versicherungssumme -
und Prämie festzusetzen“, enthält keine Unbestimmtheit -
bezüglich des Versicherungs-Gegenstandes und der Versicherungssumme -
für die späteren Jahre, vielmehr liegt eine rechtsgültige -
perfekte Versicherung auch für die dem ersten Jahre
folgenden Jahre vor, und zwar für den Versicherungsnehmer die
Pflicht der Versicherungsnahme unter den stipulierten Bedingungen, -
soweit er, die im ursprünglichen Vertrage bezeichneten
Frucht-Gattungen auf seinem Gute wieder anzubauen, für gut
findet, für den Versicherer die Pflicht, diese Früchte, soweit sie
in der neuen Deklaration richtig angegeben sind, wieder in Versicherung -
zu nehmen. (ROHG. vom 14. Janr. 73. VIII. 87. 364.
Hgl.V.)