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beschäftigt. Er fängt damit an, den Umfang der Rechte des
Eigenthums festzusetzen und die Modificationen zu bestimmen,
welche von Dritten erworbene Rechte darin hervorbringen,
ehe er die verschiedenen Arten, wie man diese Rechte erlangen
kann, durchgeht. Nach diesem Plan war es nöthig, die Wirkungen =
des vollen und die des modificirten Eigenthums
zu reguliren, ehe er sich mit den Regeln über die vielfältigen
Verhältnisse befaßte, welche dies Eigenthum von einer Hand
in die andere übergehn lassen, oder welche die Ausübung
kungen der Ehe und von deren Wirkungen in Beziehung auf
die Güter redet, während die Verfügungen über die Effecte,
welche die väterliche Gewalt und die Adoption in Beziebung
auf die Güter haben, mit den Vorschriften über die persönlichen =
Wirkungen dieser Institution vereint sind.
Man wird mir vielleicht einwenden, daß, da die Adoption
in unserm Rechte ehe ein Erbvertrag als eine Nachahmung
der Paternität ist, die Wirkungen, welche sie in Beziehung
auf die Güter hat, ihre Hauptwirkungen sind, und daß sie
folglich in das 3te Buch hätte verwiesen werden müssen.
Ich antworte, daß sobald die Adoption einige rein persönliche ¬
Wirkungen hervorbringt, z. B. ein Hinderniß der Ehe,
in dem ersten Buche davon die Rede seyn mußte, weil sonst
die Aufzählung der aus den rein persönlichen Verhältnissen
entspringenden Rechte unvollständig gewesen seyn würde; daß
man sodann auch die wenig zahlreichen Verfügungen in Beziehung ¬
auf die Adoption in einem Titel vereinen mußte;
daß übrigens die rein persönlichen Verhältnisse stets als Hauptverhältnisse ¬
betrachtet werden müssen, und daß endlich, ungeachtet ¬
der Veränderung der Gesetzgebung, die französische
Adoption noch einige Farben von der Nachahmung der Paternität ¬
hat, obwol dieselbe weniger vollkommen als bei den
Römern ist.