Volltext : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1826, Bd. 3 (1826))

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(Notizenblatt.)
tzung;  dem  Beweise  durch  briefliche  Urkunden;  Eide;  Kunstverständige; -
  Zeugen;  dem  Verfahren  beh  dem  Vernehmen  der  Zeugen;  ihrer -
  Beeidigung,  Verwerflichkeit  und  Bedenklichkeit;  dem  vorzüglichsten -
  Erfordernisse  der  richterlichen  Provisorialverfügung;  der  Wirtung -
  der  Delegirung  in  Provisorialfällen;  der  Entscheidung  des  delegirenden -
  Richters;  der  Sanctionirung  der  Provisorial=Entscheidungen; -
  ihrer  Rechtskraft  und  Vollstreckung  und  dem  Recurse  gegen
dieselben;  der  Unzulässigkeit  der  Intabulation  oder  Pränotation  der
Provisorial=Entscheidungen,  und  endlich  dem  competenten  Gerichtsstande -
  in  Provisorialfällen.
Man  ersieht  aus  dieser  gedrängten  Anzeige  eine  besondere  Reichhaltigkeit -
  der  vorliegenden  Abhandlung  über  Provisorien,  welche
der  Hr.  Verfasser  um  sie  auch  dem  minder  Eingeweihten  recht  leicht
faßlich  darzustellen,  mit  einer  Menge  von  Beyspielen  ausgestattet
hat;  —  um  so  mehr  muß  man  demnach  bedauern,  daß  bey  Abfassung
derselben  nur  das  für  Galizien  erlassene  Hofdecret  von  5.  December
1812,  und  nicht  auch  die  a.  h.  Entschließung  vom  22.  Juny  1825
als  allgemeine  Norm  des  Verfahrens  in  Besitzstörungen  jeder  Art,
welche  durch  die  Gubernial=Decrete  vom  13.  und  15.  October  1825
in  dem  lombardisch=venetianischen  Königreiche  kundgemacht  wurde,
und  wovon  der  Hr.  Verfasser  selbst  in  seiner  Vorrede  Erwähnung
macht,  benützt  worden  ist.  —  Diesem  Umstande  dürfte  man  es  zuschreiben, -
  daß  der  Hr.  Verfasser  S.  24  keine  Zeit  bestimmt,  binnen
welcher  der  in  dem  Besitze  Gestörte,  oder  aus  demselben  Gesetzte  den  Beystand -
  des  Richters  ansuchen  müsse,  obschon  dieses  in  der  erwähnten  a.  h.
Entschließung  §.  2  ausdrücklich  geschehen  ist;  —  daß  es  S.  30  heißt:
„das  gänzliche  Ausbleiben  eines  Theiles,  ungeachtet  der  gehörigen
„Vorladung,  hat  nicht  die  Wirkung,  daß  dem  Erscheinenden  in  Be¬„treff -
  der  vorgebrachten  Thatsachen  auch  ohne  Beweis  voller  Glauüben -
  beyzumessen  ist,  u.  s.  w."  obwohl  die  angeführte  allgemeine
Norm  in  den  §§.  6  und  11  hierüber  das  gerade  Widerspiel  enthält;
—  daß  S.  33  sich  nicht  geradezu  gegen  die  Eide  in  Provisorialfällen -
  ausgesprochen  wurde,  wenn  auch  der  §.  14  der  genannten  a.  h.
Entschließung  ausdrücklich  sagt:  „Bey  diesem  Verfahren  ist  kein  Eid
„der  Parteyen  zuzulassen."  —  Endlich  dürfte  S.  30  das  Beyspiel  in
der  Störung  des  Besitzes  des  Fensterrechtes  auf  Licht  und  Luft  durch
das  Aufbauen  eines  Hauses  so  nahe  am  Fenster,  daß  dem  Berechtigten -
  Licht  und  Luft  benommen  werde,  in  so  fern  es  auf  die  Luft  bezogen -
  wird,  nicht  ganz  passend  seyn,  da  die  Luft  nur  dadurch  benommen -
  werden  könnte,  wenn  der  Bauführer  das  Fenster  des  Berechtigten -
  geradezu  vermauert  hätte.
Max-Planck-Institut  für
            
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