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(Notizenblatt.)
tzung; dem Beweise durch briefliche Urkunden; Eide; Kunstverständige; -
Zeugen; dem Verfahren beh dem Vernehmen der Zeugen; ihrer -
Beeidigung, Verwerflichkeit und Bedenklichkeit; dem vorzüglichsten -
Erfordernisse der richterlichen Provisorialverfügung; der Wirtung -
der Delegirung in Provisorialfällen; der Entscheidung des delegirenden -
Richters; der Sanctionirung der Provisorial=Entscheidungen; -
ihrer Rechtskraft und Vollstreckung und dem Recurse gegen
dieselben; der Unzulässigkeit der Intabulation oder Pränotation der
Provisorial=Entscheidungen, und endlich dem competenten Gerichtsstande -
in Provisorialfällen.
Man ersieht aus dieser gedrängten Anzeige eine besondere Reichhaltigkeit -
der vorliegenden Abhandlung über Provisorien, welche
der Hr. Verfasser um sie auch dem minder Eingeweihten recht leicht
faßlich darzustellen, mit einer Menge von Beyspielen ausgestattet
hat; — um so mehr muß man demnach bedauern, daß bey Abfassung
derselben nur das für Galizien erlassene Hofdecret von 5. December
1812, und nicht auch die a. h. Entschließung vom 22. Juny 1825
als allgemeine Norm des Verfahrens in Besitzstörungen jeder Art,
welche durch die Gubernial=Decrete vom 13. und 15. October 1825
in dem lombardisch=venetianischen Königreiche kundgemacht wurde,
und wovon der Hr. Verfasser selbst in seiner Vorrede Erwähnung
macht, benützt worden ist. — Diesem Umstande dürfte man es zuschreiben, -
daß der Hr. Verfasser S. 24 keine Zeit bestimmt, binnen
welcher der in dem Besitze Gestörte, oder aus demselben Gesetzte den Beystand -
des Richters ansuchen müsse, obschon dieses in der erwähnten a. h.
Entschließung §. 2 ausdrücklich geschehen ist; — daß es S. 30 heißt:
„das gänzliche Ausbleiben eines Theiles, ungeachtet der gehörigen
„Vorladung, hat nicht die Wirkung, daß dem Erscheinenden in Be¬„treff -
der vorgebrachten Thatsachen auch ohne Beweis voller Glauüben -
beyzumessen ist, u. s. w." obwohl die angeführte allgemeine
Norm in den §§. 6 und 11 hierüber das gerade Widerspiel enthält;
— daß S. 33 sich nicht geradezu gegen die Eide in Provisorialfällen -
ausgesprochen wurde, wenn auch der §. 14 der genannten a. h.
Entschließung ausdrücklich sagt: „Bey diesem Verfahren ist kein Eid
„der Parteyen zuzulassen." — Endlich dürfte S. 30 das Beyspiel in
der Störung des Besitzes des Fensterrechtes auf Licht und Luft durch
das Aufbauen eines Hauses so nahe am Fenster, daß dem Berechtigten -
Licht und Luft benommen werde, in so fern es auf die Luft bezogen -
wird, nicht ganz passend seyn, da die Luft nur dadurch benommen -
werden könnte, wenn der Bauführer das Fenster des Berechtigten -
geradezu vermauert hätte.
Max-Planck-Institut für