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von Yeisen,
Es soll im Folgenden versucht werden, die Natur dieses
edictum provinciale aufzudecken.
Die geäusserten Meinungen lassen sich in zwei Gruppen
scheiden, je nachdem man annimmt, dass die bekannte Re-
dactionsthätigkeit Julians sich auch auf die Provinzialedikte
ausgedehnt habe oder nicht.
Die Vertreter der letzteren Ansicht1) erblicken in dem
zu Grunde liegenden Ediktstext eine Zusammenstellung der
den einzelnen Edikten gemeinsamen Bestandtheile, also eine
Privatarbeit rein theoretischer Natur, verfertigt von Gaius,
sei es zu Schulzwecken, sei es um eine Zusammenfassung
der verschiedenen Edikte anzubahnen. Abgesehen von den
später zu behandelnden Gründen, die gegen alle bisher ver-
tretenen Auffassungen geltend zu machen sind, widerspricht
eine derartige Thätigkeit durchaus der antiken Gewohnheit.
Unter den Juristenschriften stünde die des Gaius völlig ver-
einzelt da, Niemand hat wohl eine selbstverfertigte Quelle
commentirt. Wenn man auch den geringen praktischen
Werth dieser Arbeit nicht berücksichtigen wollte, so ist
doch nicht zu leugnen, dass sie überflüssig gewesen wäre:
Das Gemeinsame der Provinzialedikte bildete den Gegen-
stand der römischen Stadtedikte. Dieselben Bedürfnisse
traten in Rom in den Processen zwischen Bürgern oder
Peregrinen und zwischen Bürgern und Peregrinen hervor, wie
in den Provinzen, und es ist nicht anzunehmen, dass in den
Stadtedikten Materien des gemeinsamen Provinzialrechtes
gefehlt haben. Die Commentirung dieser beiden Edikte um-
fasste demnach sicherlich das gemeinsame Provinzialrecht.
Ich halte die Annahme einer solchen Privatzusammen-
stellung, obwohl sie allein mit der Ueberlieferung über
Julians Thätigkeit vereinbar ist, für ausgeschlossen.
Die andere Gruppe setzt sich, soweit ich sehe, aus drei
Ansichten zusammen:
Mommsen2) meint, es habe materiell nur ein Edikt
^Zimmern, §40; Glasson, Gaius p. 319; Boisseau, l’ödit
provincia! p. 28, 30. 33; Longinescu p. 17. 68; früher ähnlich: Ru-
dorff, Rechtsgeschichte I § 97 No. 4. — *) Jahrbuch III 8. 5; Zeit-
schrift für Rechtsgeschichte IX 8. 95 No. 40; Staatsrecht II* 1 S. 221
No. 2 u. 3. Frühere Ansicht Jahrbuch II 8. 322: „edictum provinciale“