72
E. Hölder,
den Fall eines solchen nicht zu verstehen wäre, dass die
Civilcomputation zu einem Ergehniss führen kann, das vom
Ergehniss der sogen. Naturalcomputation um mehr als einen
Tag ah weicht. Die von ihm angenommene Behandlung der
usucapio als einer den Eigenthumserwerb mit dem An-
bruche, den Eigenthumsverlust dagegen erst mit dem Ab-
läufe des letzten Tags begründenden datirt Schneider zurück
in die Zeit, zu der die Publiciana noch nicht bestand (S. 26)!
Meiner Behandlung der Zeitberechnung wirft er eine dem
praktischen Leben durchaus abgewendete Methode vor.
Wie verhält sich aber zu den Bedürfnissen des Lebens ein
Resultat, wonach an einem bestimmten Tage zwar noch der
Eine, aber auch schon der Andere Eigenthümer ist? Wie
soll ohne jedes Zeugniss eine solche Spitzfindigkeit und ein
solcher Widerspruch angenommen werden für eine noch
ziemlich primitive Zeit ? Wie soll insbesondere in einer Zeit,
zu der die Publiciana noch nicht existirte, den Römern der
Gedanke gekommen sein, es könne eine Sache sowohl noch
des Einen als auch schon des Anderen sein? Und wie soll
ein so künstlicher Gedanke zur Geltung gelangt sein zu
Gunsten eines ganz bedeutungslosen Resultates? Hätte
sich doch das sonst nach römischen Begriffen unerhörte colli-
dirende Eigenthum Mehrerer an einer Sache auf einen Tag
beschränkt. Wenn Schneider fragt, ob meine „Argumen-
tation von dem gewöhnlichen Manne, dem doch unzählige
Fristen aller Art laufen mussten, überhaupt habe verwendet
werden können“ (S. 4), so geht meine Argumentation ge-
rade dahin, dass die römische Zeitberechnung auf einer uns
fremden, dagegen dem Römer geläufigen Anschauung be-
ruht, auf der Anschauung nämlich, dass eine Frist von x
Tagen nicht eine solche ist, der x Tage angehören, sondern
eine solche, die x Tagen angehört, so dass der Tag ihres
Anfangs der erste und der mit dessen Einrechnung berech-
nete xte Tag der Tag ihres Endes ist, der sowohl im Sinne
seines genügenden Anbruchs als im Sinne seines erforder-
lichen Ablaufs verstanden werden kann.
Am Schlüsse wirft Schneider einen Blick auf „die zweck-
mässigste Art der Berechnung der Fristen im heutigen Recht“.
Als massgebend für diese bezeichnet er namentlich die